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Besteuerung ausländischer Investmentfonds nach EuGH-Urteil van Caster

BMF-Schreiben vom 04.02.2015 sowie EuGH-Urteil vom 09.10.2014 in der Rs. C-326/12, „van Caster und van Caster“

BMF-Schreiben

Zur Besteuerung ausländischer Investmentvermögen nach § 6 Investmentsteuergesetz (InvStG) trifft die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 4. Februar 2015 eine Übergangsregelung. Das BMF-Schreiben soll gelten, bis eine gesetzliche Neuregelung von § 6 InvStG erfolgt, die die europarechtlichen Vorgaben des EuGH in der Rechtssache „van Caster und van Caster“ umsetzt. Siehe zum Urteil Tax Newsletter Januar 2015.

Das aktuelle BMF-Schreiben erlaubt es den Steuerpflichtigen künftig, selbst Unterlagen und Informationen zur Höhe der Einkünfte aus ausländischen Investmentfonds vorzulegen, die dann der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Einschränkend verlangt jedoch das BMF-Schreiben, dass der Finanzverwaltung insbesondere eine Bescheinigung eines Steuerberaters / Wirtschaftsprüfers für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach deutschem Steuerrecht sowie Verkaufsprospekte, Jahresberichte oder Summen- und Saldenlisten aus der Fondsbuchhaltung nebst Überleitungsrechnung auf deutsches Steuerrecht und Nachweise der Gewinn- und Verlustvorträge vorgelegt werden. Zudem soll die Finanzverwaltung optional weitere Nachweise zu den Einkünften aus ausländischen Investmentfonds verlangen können.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 in der Sache „van Caster und van Caster“ entschieden, dass die Vorschrift nach § 6 InvStG die europäische Kapitalverkehrsfreiheit verletzt. Die Vorschrift stelle eine mittelbare Diskriminierung intransparenter ausländischer Investmentfonds dar. Nach der Regelung in § 6 InvStG erfolgt eine Pauschalbesteuerung, wenn der Fonds nicht die in § 5 InvStG verlangten Angaben offenlegt und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. § 6 InvStG lässt nicht zu, dass der Steuerpflichtige selbst entsprechende Unterlagen vorlegt und entsprechend eine Schätzung der Erträge erfolgt.

Hier hat der EuGH entschieden, dass diese Regelung unverhältnismäßig sei. Vielmehr müsse es dem Steuerpflichtigen möglich sein selbst geeignete Unterlagen zum Nachweis der Erträge aus ausländischen Investmentfonds vorzulegen. Zudem könne die deutsche Finanzverwaltung die Einheitlichkeit der Besteuerung durch internen Informationsaustausch bzw. gegenseitige Amtshilfe mit Behörden der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sicherstellen. Die Vorschrift des § 6 InvStG ist damit europarechtswidrig und insoweit nicht anwendbar.

Kritik

Das BMF-Schreiben vom 4. Februar 2015 versucht, die Vorgaben des EuGH übergangsweise festzusetzen. Der Steuerpflichtige wird jedoch zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet, die er in der Praxis regelmäßig kaum beibringen kann. Deshalb stellt sich die Frage, ob das BMF-Schreiben wirklich den Anforderungen des EuGH genügt. Insbesondere wird der vom EuGH erwogene Ansatz, dass die Finanzverwaltung durch internen Informationsaustausch bzw. gegenseitige Amtshilfe die entsprechenden Besteuerungsgrundlagen ermittelt, in keiner Weise aufgenommen. Vielmehr wird die gesamte Darlegungs- und Beweislast dem Steuerpflichtigen aufgebürdet und dies in einer Weise, die einer Veröffentlichung der Unterlagen gleichkommt, obwohl dies gerade nicht verlangt wurde.

Hinweise für die Praxis

Das neue BMF-Schreiben soll es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, die Besteuerung nach § 6 InvStG durch die Vorlage geeigneter Unterlagen auszuschließen. Damit soll eine Gleichbehandlung in- und ausländischer Investmentvermögen erreicht werden.

Da die Anforderungen des BMF-Schreibens an die vorzulegenden Unterlagen sehr hoch sind, dürfte es in vielen Fällen nicht gelingen, die entsprechenden Nachweise zu führen. In diesem Fall kann sich ein Einspruch gegen die entsprechenden Steuerbescheide empfehlen, da das aktuelle BMF-Schreiben nach unserer Auffassung die Vorgaben des EuGH nur unvollständig umsetzt.

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