BLOG -


Aktuelles aus der Energiegesetzgebung – NEMoG und MieterstromG

Seit 2016 ändern sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den deutschen Energiemarkt rasant. Den durch die Bundestagswahl im September vorgegebenen – allerdings nur vorläufigen – Abschluss bilden das Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz – NEMoG) und das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (Mieter-stromgesetz – MieterstromG).

Das NEMoG

Anlass des NEMoG und wesentlicher Inhalt ist die schrittweise Abschaffung der sogenannten vermiedenen Netzentgelte. Bislang erhalten die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen ein Entgelt, das die Netzentgelte abbildet, die der aufnehmende Netzbetreiber dadurch erspart, dass er infolge der Einspeisung einen geringeren Bezug aus den vorgelagerten Netzebenen hat. Durch diesen Effekt erhoffte sich der Gesetzgeber in der Vergangenheit eine Reduzierung des Netzausbaus. Jedenfalls mit der Energiewende hat sich diese Annahme überholt. Deshalb entschloss sich der Gesetzgeber nun, die vermiedenen Netzentgelte schrittweise abzuschaffen. Für bestehende Erzeugungsanlagen wird die Berechnungsgrundlage der vermiedenen Netzentgelte „eingefroren“. Bestehende Anlagen mit volatiler Erzeugung erhalten darüber hinaus ab dem 1. Januar 2020 überhaupt keine vermiedenen Netzentgelte mehr, bis dahin sinken die vermiedenen Netzentgelte ab dem 1. Januar 2018 jährlich um ein Drittel. Erzeugungsanlagen, die (erst) ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werde, erhalten keine vermiedene Netzentgelte mehr, für Anlagen mit volatiler Erzeugung gilt bereits der Stichtag 1. Januar 2018.

Zudem wird die Idee bundesweit einheitlicher Netzentgelte für die Höchstspannungsebene in der Form einer Verordnungsermächtigung weiterverfolgt.

Kurzfristig fand in das NEMoG eine Änderung des Wälzungsmechanismus der mit dem Ausbau der Offshore-Windenergie zusammenhängenden Kosten Eingang. Bislang werden diese Kosten größtenteils nur zwischen den vier Übertragungsnetzbetreibern gewälzt und fließen dann in deren Netzentgelte ein. Ab dem 1. Januar 2019 werden alle Kosten Bestandteil der sogenannten Offshore-Haftungsumlage, die neben dem Netzentgelt erhoben wird. Zugleich werden die Möglichkeiten für stromintensive Unternehmen eingeschränkt, eine Begrenzung der Offshore-Haftungsumlage zu erhalten.

Das MieterstromG

Wie der Name ausdrückt, setzt das MieterstromG die Forderung von Verbänden und Politikern um, die Versorgung von Mietparteien mit Solarstrom attraktiver zu gestalten. Schon frühzeitig hatte sich der Gesetzgeber dagegen entschieden, für sogenannte Mieterstrommodelle eine weitere Ausnahme von der EEG-Umlage zu eröffnen, die das zentrale Finanzierungsinstrument des Ausbaus erneuerbarer Energien darstellt. Stattdessen erhält solcher Strom eine besondere Vergütung, den „Mieterstromzuschlag“. Grundlegende Voraussetzung für den Erhalt des Mieterstromzuschlags ist, dass die Solaranlagen, aus der denen der Strom stammt, nicht vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen wurden, eine installierte Leistung von höchstens 100 Kilowatt haben und auf, an oder in einem Wohnhaus installiert sind. Zudem müssen sich die Letztverbraucher entweder in diesem Wohnhaus oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang befinden. Ferner darf kein Netz für die allgemeine Versorgung in Anspruch genommen werden. Der Mieterstromzuschlag ist auf ein Gesamtvolumen von 500 Megawatt je Kalenderjahr gedeckelt. Solaranlagen, die in einem Kalenderjahr wegen der Überschreitung des Gesamtvolumens keinen Anspruch auf den Mieterstromzuschlag hatten, werden in dem darauf folgenden Kalenderjahr vorrangig berücksichtigt.

Weitere wichtige Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betreffen Eigenerzeugungsmodelle. Die Frist für die Mitteilungspflichten in Rechtsnachfolge- und in Scheibenpachtkonstellationen wurde bis 31. Dezember 2017 verlängert. Zudem wurden die Möglichkeiten einer Rechtsnachfolge – allerdings unter engen Voraussetzungen – auf Scheibenpachtkonstellationen ausgedehnt.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Reinald Günther.

TAGS

Aktuelles NEMoG MieterstromG Netzentgelte Netzentgeltmodernisierungsgesetz Vermiedene Netzentgelte Mieterstrom Förderung Mieterstrom EEG Mieterstrom Solaranlage Mieterstrom