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Aktuelle Rechtsprechung zu Internetbewertungen

Sei es die Buchung einer Reise oder die Auswahl eines Arztes – viele Kunden informieren sich vor dem Kauf einer Dienstleistung oder eines Produktes auf den einschlägigen Internet-Bewertungsportalen über bisherige Bewertungen anderer Kunden. Vielfach kommt diesen Bewertungen ein maßgeblicher Einfluss auf die spätere Kaufentscheidung zu. Negativbewertungen können sich daher gravierend auf den Umsatz der Betroffenen auswirken. Für Betroffene ist es folglich entscheidend, dass falsche Bewertungen möglichst schnell und dauerhaft entfernt und die Urheber einer unzutreffenden Bewertung zur Verantwortung gezogen werden.

Der BGH hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob der Betreiber eines Bewertungsportals Auskunft über Nutzerdaten erteilen muss, wenn ein Nutzer unwahre Behauptungen in seinen Bewertungen aufstellt.

Die Entscheidung

In dem vom BGH entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 1. Juli 2014, Az.: VI ZR 345/13) erschienen unzutreffende Bewertungen über einen Arzt und dessen Praxis auf einer Bewertungsplattform. Der betroffene Mediziner forderte den Plattformbetreiber mehrfach auf, die Bewertungen zu löschen, was auch geschah. Gleichlautende Bewertungen erschienen jedoch kurz nach der Löschung wieder auf der Plattform. Der Arzt verlangte daher die Unterlassung der Verbreitung der beanstandeten Behauptungen und Auskunft über Namen und Anschrift des Verfassers der Bewertungen.

Der BGH bestätigte den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung, verneinte jedoch den Auskunftsanspruch. Der Plattformbetreiber muss beanstandete Bewertungen umgehend löschen. Er muss aber keine Auskunft über die Daten des Nutzers erteilen. Der BGH verneinte den geltend gemachten Auskunftsanspruch mit der Begründung, dass es keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Auskunftserteilung gebe. Zum einen sei der allgemeine Auskunftsanspruch keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG, zum anderen solle die Auskunft auch nicht gemäß § 14 Abs. 2 TMG für Zwecke der Strafverfolgung erteilt werden. Die Auskunft ist aber möglich, wenn der Inhalt der Bewertung die Grenzen der Strafbarkeit überschreitet und die Nutzerdaten daher im Rahmen eines Strafverfahrens benötigt werden.

Fazit

Wer von einer unzutreffenden negativen Bewertung betroffen ist, sollte umgehend den Plattformbetreiber zur Löschung auffordern. Falls die in der Bewertung aufgestellten Behauptungen und Aussagen darüber hinaus die Grenzen der Strafbarkeit überschreiten, sollte Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt werden. Nur auf diesem Wege kann man den Urheber der Bewertungen zur Verantwortung ziehen.

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