BLOG -


Änderungen im Elternzeit- und Elternteilzeitrecht

Mit der Einführung des Elterngeld Plus wird durch das "Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit" das Elternzeitrecht grundlegend reformiert. Die seit dem 01.01.2015 geltenden neuen Regelungen führen zu einer Erweiterung der Wahlmöglichkeiten von Eltern im Hinblick auf die Elternzeit und die Elternteilzeit. Insbesondere bezüglich der vom Arbeitgeber und den Eltern zu beachtenden Fristen sowie Ablehnungsmöglichkeiten des Arbeitgebers schafft das nunmehr geltende Elternzeitrecht eine neue Rechtslage für die ab dem 01.07.2015 geborenen oder angenommenen Kinder. Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen des Elternzeitrechts.

Inanspruchnahme und Dauer der Elternzeit

Will der Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch nehmen, muss er das gegenüber dem Arbeitgeber ankündigen. Der Arbeitnehmer hat die Inanspruchnahme der Elternzeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen. Hieran ändert sich auch durch die Neuregelung des BEEG nichts.

Die Ankündigungsfrist für die Inanspruchnahme von Elternzeit beträgt grundsätzlich sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit (§

16 Abs.

1 S.

1 BEEG). Diese Ankündigungsfrist galt und gilt für bis zum 30.06.2015 geborene Kinder grundsätzlich auch bei einer Übertragung der auf einen späteren Zeitraum zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes.

Für die bis zum 30.06.2015 geborenen Kinder muss der Arbeitnehmer in seiner schriftlichen Erklärung anzeigen, für welchen Zeitraum innerhalb der nächsten zwei Jahre er Elternzeit nehmen möchte und kann dabei die Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte verteilen.

An dieser bindenden Festlegung für die ersten zwei Lebensjahre des Kindes ändert sich auch durch die neue Gesetzeslage nichts; auch für die ab dem 01.07.2015 geborenen oder angenommenen Kinder müssen sich Eltern bei der Inanspruchnahme von Elternzeit für die ersten zwei Lebensjahre des Kindes festlegen.

Allerdings besteht für Eltern der ab dem 01.07.2015 geborenen oder angenommenen Kinder die Möglichkeit, die Elternzeit auf drei Zeitabschnitte zu verteilen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Inanspruchnahme und Verteilung der Elternzeit wird nach wie vor nicht nötig sein.

Übertragung der Elternzeit

Nach der für die bis zum 30.06.2015 geborenen Kinder dürfen Eltern eine nicht beanspruchte Elternzeit von bis zu zwölf Monaten in dem Zeitraum zwischen dem dritten und vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen. Hierfür ist allerdings zwingend die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Für die Inanspruchnahme der übertragenen Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes verbleibt es für die bis zum 30.06.2015 geborenen Kinder bei der Ankündigungsfrist von sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit. Für die ab dem 01.07.2015 geborenen oder angenommenen Kinder bringt die Gesetzesänderung neue Regelungen sowohl im Hinblick auf die Dauer der übertragbaren Elternzeit als auch bezüglich des Zustimmungserfordernisses mit sich.

Für die betreffenden Kinder kann eine nicht beanspruchte Elternzeit von bis zu 24 Monaten zwischen dem dritten und vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Für diese Inanspruchnahme der übertragenen Elternzeit gilt eine verlängerte Ankündigungsfrist von 13 Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Elternzeit.

Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen die Inanspruchnahme eines dritten Abschnittes einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrages nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Eine solche Ablehnung des Arbeitgebers wird jedoch aufgrund der hohen Anforderungen an die entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe nur die Ausnahme darstellen.

Da die Übertragung der Elternzeit nicht mehr von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängt (vgl. BT-Drs 18/2583, S. 36), bleibt die übertragene Elternzeit – anders als bei der für die bis zum 30.06.2015 geborenen Kinder – auch im Falle eines Arbeitgeberwechsels erhalten. Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers mit einem ab dem 01.07.2015 geborenen Kind im Alter zwischen drei und acht Jahren muss der Arbeitgeber in Zukunft also damit rechnen, dass der Arbeitnehmer noch zwei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen kann.

Für diese Inanspruchnahme gilt sodann auch bei dem neuen Arbeitgeber die verlängerte Ankündigungsfrist von 13 Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Elternzeit. Durch die Verlängerung der Ankündigungsfrist bei der Inanspruchnahme einer übertragenen Elternzeit sollen Arbeitgeber mehr Zeit erhalten, um sich zu einem späteren Zeitpunkt auf eine bevorstehende Elternzeit einzustellen (BT-Drs 18/2583, S. 18, 36).

Sonderkündigungsschutz

Gem. § 18 Abs. 1 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen.

Beim Sonderkündigungsschutz wird für die Inanspruchnahme der Elternzeit aufgrund der unterschiedlichen Ankündigungsfristen zwischen den verschiedenen Phasen einer Elternzeit unterschieden: Für die "reguläre Elternzeit" bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes, bei der die Ankündigungsfrist sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beträgt, beginnt der Sonderkündigungsschutz ab Zugang der Erklärung über die Inanspruchnahme bei dem Arbeitgeber, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Für die übertragene Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes, für die die 13-wöchige Ankündigungsfrist gilt, beginnt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Durch die Verlängerung der Ankündigungsfrist und die damit einhergehende Verlängerung des Sonderkündigungsschutzes sollen Eltern nach dem Willen des Gesetzgebers mehr Sicherheit und Flexibilität erhalten. Zugleich soll vermieden werden, dass Eltern bereits kurz nach der Geburt ihres Kindes längere Elternzeiten anmelden, nur um die zulässige Höchstdauer beanspruchen zu können (BT-Drs 18/2583, S. 18, 35 f.).

Neuerungen bei der Elternteilzeit

Bezüglich der Elternteilzeit verbleibt es auch nach der gesetzlichen Neuregelung bei der bisherigen Fristenregelung für die Zeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes, und zwar sowohl für die bis zum 30.06.2015 als auch für die ab dem 01.07.2015 geborenen Kinder: Auch für die Elternteilzeit gilt eine Ankündigungsfrist von sieben Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Elternteilzeit.

Das BEEG gibt auch nach seiner Neureglung weiterhin vor, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Inanspruchnahme von Elternteilzeit vorrangig einigen sollen. Erst wenn keine einvernehmliche Entscheidung erzielt wird, muss der Arbeitgeber entscheiden, ob er der Elternteilzeit zustimmt oder nicht. Bei der Inanspruchnahme von Elternteilzeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes muss der Arbeitgeber sowohl für die bis zum 30.06.2015 als auch für die ab dem 01.07.2015 geborenen Kinder eine etwaige Ablehnung des Elternteilzeitbegehrens spätestens vier Wochen nach Zugang des Elternteilzeitverlangens erklären. Diese Ablehnung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverändert schriftlich erklären und die Ablehnung auch schriftlich begründen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist zur Ablehnung ist und bleibt der Zugang der ablehnenden Entscheidung des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer.

Für die bis zum 30.06.2015 geborenen Kinder verbleibt im Falle der ablehnenden Entscheidung des Arbeitgebers bei der bisherigen Rechtslage: Lehnt der Arbeitgeber das Elternteilzeitbegehren nicht fristgemäß ab oder beachtet er dabei die Schriftform nicht hinreichend, führt dieses Versäumnis des Arbeitgebers nicht zu einer automatischen Verringerung in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang der Elternteilzeit. Der Arbeitnehmer muss vielmehr sein Elternteilzeitbegehren durch Erhebung einer entsprechenden Klage durchsetzen.

Für die ab dem 01.07.2015 geborenen Kinder gilt bezüglich der Elternteilzeit bei der Übertragung auf die Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes die Anmeldefrist von 13 Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Elternteilzeit. Will der Arbeitgeber eine übertragene Elternteilzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr ablehnen, muss er diese Ablehnung spätestens acht Wochen nach Zugang des Elternteilzeitbegehrens schriftlich gegenüber dem Arbeitnehmer erklären.

Eine der wichtigsten Neuregelungen des BEEG betrifft die nicht frist- oder nicht ordnungsgemäße Ablehnung des Elternteilzeit durch den Arbeitgeber: Nach dem neuen §

15 Abs.

5 S.

5 BEEG eine Zustimmungsfiktion, wenn der Arbeitgeber die Verringerung der Arbeitszeit in einer Elternteilzeit nicht frist- oder formgemäß ablehnt. Diese Zustimmungsfiktion ist der des §

8 Abs.

5 TzBfG nachgebildet: Äußert sich der Arbeitgeber nicht frist- oder formgerecht nach dem Zugang des ordnungsgemäßen Teilzeitantrages des Elternteils, gilt die Zustimmung des Arbeitgebers zum Elternteilzeitverlangen sowohl im Hinblick auf die Verringerung als auch die Verteilung der Arbeitszeit als erteilt. Will der Arbeitgeber die so erteilte Elternteilzeit gleichwohl noch verhindern, ginge dies wohl nur noch im Wege eines entsprechenden Rechtsstreits.

TAGS

Aktuelles Verzugspauschale im Arbeitsrecht Elternzeitrecht Sonderkündigungsschutz BEEG Elterngeld