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Änderung des EEG 2017 noch vor der Sommerpause?

Die neue Bundesregierung ist erst seit wenigen Wochen im Amt und es wird bereits die erste Änderung des EEG 2017 diskutiert, die sicher nicht die letzte in dieser Legislaturperiode bleiben wird. Das Ausschreibungsdesign für Windenergieanlagen an Land soll noch vor der Sommerpause geändert werden, damit die neuen Regelungen bereits beim dritten Gebotstermin dieses Jahres am 1. August Anwendung finden können.

Anlass für die geplanten Änderungen des EEG 2017 sind die den sogenannten Bürgerenergiegesellschaften im Ausschreibungsverfahren gewährten Privilegierungen, die mit der Übergangsbestimmung in § 104 Abs. 8 EEG 2017 zeitweise bereits ausgesetzt worden sind, nachdem im Jahr 2017 in allen drei Ausschreibungsrunden für Windenenergieanlagen an Land die Zuschläge fast ausschließlich an Bürgerenergiegesellschaften gegangen sind. Diese Übergangsbestimmung wird aber für nicht ausreichend erachtet, sodass politisch Konsens zu bestehen scheint, das Ausschreibungsdesign für Windenergieanlagen an Land im EEG 2017 kurzfristig anzupassen.

Ab dem Jahr 2019 wird eine Ausbaulücke bei Windenergieanlagen an Land befürchtet und infolgedessen wirtschaftliche Verwerfungen bei den Herstellern von Windenergieanlagen und der Zulieferindustrie. Die Gefahr einer Ausbaulücke wird vor allem deswegen gesehen, weil alle vor dem Jahr 2017 genehmigten Windenergieprojekte an Land bis Ende 2018 in Betrieb genommen werden müssen, um noch eine Festvergütung zu erhalten und die überwiegende Anzahl der im Jahr 2017 im Ausschreibungsverfahren bezuschlagten Projekte – wenn überhaupt – erst im Jahr 2022 in Betrieb gehen wird. Denn in den Ausschreibungsrunden 2017 wurden fast ausschließlich Gebote von Bürgerenergiegesellschaften bezuschlagt, die für die Realisierung ihrer Projekte aufgrund der damals geltenden Privilegierung insgesamt viereinhalb Jahre Zeit haben und diesen Zeitraum nicht zuletzt wegen der zu erwartenden sinkenden Gestehungskosten mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nutzen werden.

Um dieser Gefahr zu begegnen hat der Bundesrat in einem Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/1320) folgende Änderungen des EEG 2017 vorgeschlagen, die rechtzeitig vor dem Gebotstermin 1. August 2018 in Kraft treten sollen:

  • In § 28 Abs. 1 EEG 2017 soll das Ausschreibungsvolumen zu den Gebotsterminen am 1. August und 1. Oktober 2018 von derzeit je 700 MW auf 1.150 bzw. 1.650 MW erhöht werden, insgesamt also um 1.400 MW.
  • Um den Ausbaupfad einzuhalten, soll aber eine Verrechnung stattfinden, indem ab dem Jahr 2023 das Ausschreibungsvolumen je Gebotstermin um 200 MW reduziert wird, insgesamt aber um maximal die Menge, um die die zu den Gebotsterminen am 1. August und 1. Oktober 2018 bezugschlagte zu installierende Leistung den Wert von 1.400 MW übersteigt, abzüglich der Menge, die bei den Gebotsterminen im Jahr 2017 an Bürgerenergiegesellschaften bezugschlagt, aber bis zum Ablauf der Realisierungsfrist nicht in Betrieb genommen oder entwertet worden ist.
  • Die in § 104 Abs. 8 EEG 2017 geregelte Aussetzung der Privilegierung von Bürgerenergiegesellschaften, die aktuell nur für die Gebotstermine 1. Februar und 1. Mai 2018 gilt, soll verlängert werden und für alle zukünftigen Gebotstermine bis einschließlich 1. Mai 2019 gelten.
  • Schließlich soll in einem neuen § 104 Abs. 9 EEG 2017 geregelt werden, dass Projekte die im Gebotstermin 1. August 2018 bezugschlagt werden, ausnahmsweise innerhalb von nur 21 statt den in § 36 Abs. 1 EEG 2017 vorgesehenen 30 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen werden müssen.



Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Bundesrats (BT-Drs. 19/1320, Anlage 2) am 21. März 2018 die vorgeschlagene Anpassung der Sonderregelungen für Bürgerenergiegesellschaften begrüßt. Bezüglich des Vorschlags des Bundesrats die Ausschreibungsmengen im Jahr 2018 zu erhöhen aber mitgeteilt, dass sie die Umsetzbarkeit dieses Vorschlags unter Berücksichtigung der Vorgaben des Koalitionsvertrags prüfen wird.

Der Gesetzentwurf des Bundesrats wurde dem Bundestag übersendet, aber es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die Bundesregierung nach Abschluss ihrer Prüfung Änderungen daran vorschlägt.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Dr. Maximilian Emanuel Elspas.

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