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40-Euro-Verzugspauschale auch im Arbeitsverhältnis

Landesarbeitsgericht Köln vom 25. November 2016 – 12 Sa 524/16

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber hatte zu wenig Vergütung gezahlt und wurde vom Arbeitnehmer auf Pauschal-Schadensersatz nach § 288 Abs. 5 BGB in Anspruch genommen. Diese Regelung sieht eine Verzugspauschale von 40,00 EUR vor, die grundsätzlich neben Verzugszinsen gefordert werden kann. Damit sollen typische Aufwendungen ausgeglichen werden, die anfallen, wenn rückständige Zahlungen verfolgt werden. Umstritten ist, ob ein solcher Anspruch auch im Arbeitsverhältnis besteht. Da vor dem Arbeitsgericht jede Seite ihre Kosten selbst trägt, wurde teilweise angenommen, dass man dann auch die Kosten für die Verfolgung rückständiger Zahlungen aus dem Arbeitsverhältnis selbst zu tragen hat, dass also die Verzugspauschale im Arbeitsrecht zumindest in einem Verfahren erster Instanz nicht anwendbar ist.

Entscheidung

Das LAG sprach dem Arbeitnehmer die Schadensersatzpauschale zu. Die Regelung sei auch im Arbeitsrecht nicht systemfremd, da ein wesentlicher Zweck darin liege, den Druck auf den Schuldner zu erhöhen. Das sei auch im Verhältnis zum Arbeitgeber sachgerecht. Genau so hatte es bereits das LAG Baden-Württemberg am 13. Oktober 2016 (3 Sa 34/16) gesehen.

Konsequenzen für die Praxis

Nicht nur säumige Zahler müssen sich mit dem Thema befassen – die Verzugspauschale kann grundsätzlich auch in Fällen einer zu geringen Zahlung (und sei es im Centbereich, da es keine Bagatellgrenze gibt) anfallen. Ebenso wird man sich auf ihre – ggf. mehrfache – Geltendmachung einstellen müssen, wenn mehrere Zahlungen streitig sind, beispielsweise allmonatliche Leistungen verschiedenster Art bei laufenden Bestandsstreitigkeiten. Derzeit gibt es keine Rechtssicherheit, wofür und wie oft die Pauschale anfallen kann.

Praxistipp

Es zeichnet sich ab, dass Arbeitnehmer zunehmend auch die neue Verzugspauschale geltend machen werden. Werden Zahlungen zurückgehalten, muss man daher gut begründen können, warum man sich für nicht zahlungspflichtig hält. Ist man nämlich nicht für den Verzug verantwortlich (z. B., weil es einem wegen einer unklaren Rechtslage nicht vorzuwerfen ist, dass man fälschlicherweise annimmt, keine Zahlung zu schulden), fällt auch die Pauschale nicht an. Bei mehreren Leistungsbestandteilen sollte die Nichtzahlung auf einer einheitlichen Begründung beruhen, damit die Verzugspauschale nach Möglichkeit nur einmal anfällt. Ausschlussfristen werden regelmäßig nicht helfen, da eine Vorab-Beschränkung des Anspruchs auf die Verzugspauschale gesetzlich verboten ist.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Franziska von Kummer.

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