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Sondernewsletter: Update zum Transparenzregister – Erweiterte Pflichten und drohende erhöhte Bußgelder ab 1. Januar 2020

Bereits seit Oktober 2017 sind u. a. juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister anzumelden.

Das vom Bundesanzeiger geführte Transparenzregister wurde als Teil des Geldwäschegesetzes (GwG) eingeführt. Verstöße gegen Pflichten aus dem GwG werden durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) mittels Bußgeldverfahren geahndet.

Hinsichtlich der bisherigen Anforderungen an die Meldepflichten und die Praxis des Transparenzregisters wird auf die Ausführungen im Sondernewsletter vom Juni 2018 verwiesen.

Auf europäischer Ebene wurden mit der Änderungsrichtlinie zur 4. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018) erweiterte Standards zur Geldwäschebekämpfung eingeführt. Diese sind mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-­Geldwäscherichtlinie (GwG-­Änderungsgesetz) nunmehr auf nationaler Ebene umgesetzt worden.

Im Folgenden wird darauf eingegangen, was sich aufgrund des GwG­-Änderungsgesetzes sowie der geänderten bisherigen Praxis des BVA seit dem 1. Januar 2020 insbesondere für GmbHs und GmbH & Co. KGs (nachfolgend zusammen auch „Gesellschaften“ genannt) geändert hat und welche dringenden Handlungspflichten sich daraus ergeben.


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Sondernewsletter_Update zum Transparenzregister_Februar_2020_BEITEN BURKHARDT.pdf

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