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Sondernewsletter Datenschutzrecht, Mai 2020

BGH urteilt zur Cookie-Einwilligung

„Wir verwenden Cookies“ lautet auf vielen Websites die Begrüßung der Nutzer. Obwohl der Einsatz von Cookies weit verbreitet ist, war der rechtliche Rahmen dafür nicht eindeutig abgesteckt. Unklar war bisher insbesondere, ob hierfür eine Einwilligung erforderlich ist und wie diese auszusehen hat.

Die Aufsichtsbehörden verlangen von Anbietern sicherzustellen, dass jedes genutzte Cookie nach der DSGVO gerechtfertigt ist. Konkret äußern sie sich nur zum Analysedienst Google Analytics, für den eine Einwilligung des Nutzers jedenfalls notwendig sei.

Viele Anbieter bitten Nutzer um eine ausdrückliche Einwilligung zu allen oder bestimmten Cookies. Einige begnügen sich auch nur mit einem Hinweis auf Cookies, die sie mit berechtigten Interessen rechtfertigen, oder unterstellen eine stillschweigende Zustimmung der Nutzer bei weiterer Nutzung der Website.

Einen wesentlichen Beitrag zur Klärung leistet das heutige Urteil des BGH in Sachen „Planet49“ (Az. I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II). Der BGH hat entschieden, dass Cookies zur Werbung oder Marktforschung eine Einwilligung erfordern. Dies folgt direkt aus der ePrivacy-Richtlinie, nicht aus der DSGVO. Nicht ausreichend für die Einwilligung ist ein Opt-out-Verfahren, bei dem die Einwilligung vorausgewählt ist und vom Nutzer aktiv abgewählt werden muss, um sie zu verweigern.


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Sondernewsletter_ Datenschutzrecht_Allgemein_Mai 2020_BEITEN BURKHARDT.pdf

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