Newsletter |


Newsletter Russland: Neue Regelung zum Widerruf von Vollmachten seit 1. Januar 2017, Januar 2017

Zum Jahreswechsel sind Änderungen im Recht der Vollmacht in Kraft getreten. Die in der Praxis häufige Verwendung von Vollmachten beim Vertragsschluss macht eine Kenntnis dieser Änderungen unumgänglich.

Im Allgemeinen muss der Widerruf einer Vollmacht in derselben Form erfolgen, in der die Vollmacht erteilt wurde. Nach der Neufassung der Norm zum Widerruf einer Vollmacht kann jede beliebige Vollmacht nunmehr in notarieller Form widerrufen werden.

Der Vollmachtgeber ist wie bisher beim Widerruf einer Vollmacht verpflichtet, dem Bevollmächtigten sowie ihm bekannten Dritten, deren Widerruf mitzuteilen.

Die Angaben zum Widerruf der Vollmacht in notarieller Form werden in einem speziellen Register eingetragen; die Angaben aus diesem Register sind im Internet unter: www.reestr-dover.ru frei zugänglich. Bei einem Widerruf der Vollmacht in notarieller Form gelten Dritte am Tag nach der entsprechenden Eintragung im Register als vom Erlöschen der Vollmachten benachrichtigt.

Beim schriftlichen Widerruf einer Vollmacht kann der Vollmachtgeber neben der Benachrichtigung des Bevollmächtigten den Widerruf zusätzlich in dem offiziellen Medium veröffentlichen, welches die Angaben zu Insolvenzen publiziert. Derzeit ist das die Zeitung „Kommersant”. In diesem Fall gelten Dritte einen Monat nach der Veröffentlichung als vom Widerruf der Vollmacht benachrichtigt.


DOWNLOADS

NL_Vollmacht_Jan 2017_RUS.PDF

pdf

DOWNLOAD

NL_Vollmacht_Jan 2017_DE.PDF

pdf

DOWNLOAD