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Mehr Rechtssicherheit für die Unternehmenspraxis

Managerhaftung: neue BGH-Rechtsprechung ermöglicht direkte Inanspruchnahme des D&O-Versicherers

Rechtsstreitigkeiten im Bereich der Organ- und Managerhaftung sind häufig langwierig und für sämtliche Beteiligten extrem belastend. Ursächlich ist hierfür vor allem das rechtliche Konstrukt der sogenannten D&OVersicherung. Versicherungsnehmer ist üblicherweise das Unternehmen, das die D&O-Versicherung als Haftpflichtversicherung abschließt. Versicherte Personen sind hingegen die im Unternehmen tätigen Organe (Geschäftsführer, Vorstände) und Manager (Prokuristen, leitende Angestellte etc.). Diese sollen durch die D&O-Versicherung abgesichert und im Schadensfall – häufig bewegen sich die Schadensersatzsummen im zweistelligen Millionenbereich – vor dem finanziellen Ruin bewahrt werden. Während der D&O-Versicherer diesen versicherten Personen im Schadensfall Versicherungsschutz (Abwehr von unbegründeten Inanspruchnahmen und Freistellung hinsichtlich begründeter Schadensersatzansprüche) gewährt, stehen dem geschädigten Unternehmen hingegen im Schadensfall keine unmittelbaren Ansprüche gegenüber dem D&OVersicherer zu. Das geschädigte Unternehmen ist daher zur Erlangung der Versicherungsleistungen dazu gezwungen, zunächst die versicherte Person persönlich in Anspruch zu nehmen, und, sofern der D&O-Versicherer den Schaden nicht freiwillig reguliert, zu verklagen (sogenannter Haftpflichtprozess). Ist das – häufig über mehrere Instanzen gehende – Gerichtsverfahren gegen den Vorstand oder Manager über den Haftungsgrund abgeschlossen, droht im Fall der Zahlungsverweigerung des D&O-Versicherers oftmals ein zweiter, langwieriger Prozess der versicherten Person gegen den D&O-Versicherer auf Freistellung (sogenannter Deckungsprozess). Das ist sowohl für das geschädigte Unternehmen als auch die persönlich in Anspruch genommene versicherte Person eine langwierige, kostenintensive und häufig extrem belastende Prozedur. Der BGH hat nun mit zwei Urteilen (Az. IV ZR 304/13 und IV ZR 51/14) die Möglichkeit eröffnet, den Haftpflicht- und Deckungsprozess in einem Verfahren zu bündeln. Hierzu hat der BGH die in Fachkreisen kontrovers diskutierte Frage geklärt, ob eine in Anspruch genommene versicherte Person ihren Freistellungsanspruch gegenüber einem D&O-Versicherer an das geschädigte Unternehmen abtreten kann, mit dem Ziel, dass das geschädigte Unternehmen nicht die versicherte Person verklagen muss, sondern stattdessen den D&O-Versicherer direkt in Anspruch nehmen kann. Im Einzelnen:

Abtretung des Freistellungsanspruchs gegen den D&O-Versicherer zulässig
Der BGH hat entschieden, dass eine versicherte Person einer D&O-Versicherung (etwa Vorstand, Geschäftsführer, Prokurist, leitender Angestellter etc.), die aufgrund einer Pflichtverletzung von ihrem Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, den Freistellungsanspruch gegen den D&O-Versicherer an das geschädigte Unternehmen abtreten kann. Der BGH stellt in seinen Entscheidungsgründen klar, dass das durch eine versicherte Person geschädigte Unternehmen „Dritter“ im Sinne von § 108 Abs. 2 VVG ist und insoweit dahingehende Abtretungsverbote in Versicherungsbedingungen wegen der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 108 Abs. 2 VVG unwirksam sind.

„Ernstliche Inanspruchnahme“ einer versicherten Person ist nicht erforderlich
Der BGH hat ferner entschieden, dass ein Versicherungsfall nicht mit der Begründung verneint werden darf, es fehle an einer „ernstlichen Inanspruchnahme“ der versicherten Person. Mit dieser Begründung hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage des geschädigten Unternehmens in der Berufungsinstanz abgewiesen.

Der BGH betont dabei ausdrücklich, dass dies auch gelte, wenn die Inanspruchnahme der versicherten Person nur deshalb erfolge, um Zugriff auf die Leistungen der D&O-Versicherung nehmen zu können. Der BGH führte hierzu in seinen Entscheidungsgründen aus, dass es dem Gläubiger eines Haftpflichtanspruchs grundsätzlich freistehe, ob und inwieweit er den Schädiger für einen eingetretenen Schaden in Anspruch und auf welche seiner Vermögenswerte er im Rahmen einer möglichen Zwangsvollstreckung Zugriff nehme. Laut BGH verböten der Schutzzweck der Haftpflichtversicherung sowie Sinn und Zweck von § 108 Abs. 2 VVG, es dem Geschädigten zum Nachteil gereichen zu lassen, wenn er mit der Erhebung eines Schadensersatzanspruchs gerade – oder sogar ausschließlich – die Leistung des Haftpflichtversicherers bezwecke.

In seinen Entscheidungsgründen stellte der BGH klar, dass über die Versicherungsbedingungen und die allgemeinen Regeln in den §§ 116 bis 118 BGB hinaus kein „ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal“ der „ernstlichen Inanspruchnahme“ existiere, also das Erfordernis eines Vorsatzes des geschädigten Unternehmens, die versicherte Person auch persönlich in Anspruch nehmen zu wollen. Ausschlaggebend sei allein der Wortlaut der Versicherungsbedingungen. Bei Unklarheiten der Versicherungsbedingungen müssten Letztere aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgelegt werden. Im zu entscheidenden Fall war nach Auffassung des BGH anhand der Versicherungsbedingungen für einen durchschnittlichen D&O-Versicherungsnehmer – vor allem angesichts der Regelung in § 108 Abs. 2 VVG – nicht erkennbar, dass der Versicherungsfall nur eintreten sollte, wenn er mit der Inanspruchnahme des Schädigers einen Zugriff auf dessen persönliches Vermögen bezweckte (so jedoch die Argumentation des D&OVersicherers).

Abtretung von Freistellungsansprüchen ist kein kollusives Verhalten
Der BGH hat zudem klargestellt, dass die Abtretung der Freistellungsansprüche kein die Versicherungsleistungen ausschließendes „kollusives Zusammenwirken“ (häufig auch als „friendly understanding“ bezeichnet) der versicherten Person und des geschädigten Unternehmens darstelle. Ein solches treuwidriges oder sittenwidriges Zusammenwirken im Sinne der §§ 242, 138 BGB liegt nach Auffassung des BGH erst vor, wenn der behauptete Schadensersatzanspruch nicht oder nicht in behaupteter Höhe entstanden und dies der versicherten Person und dem Unternehmen bewusst ist.

Fazit
Die Urteile haben aus Sicht der Versicherungsnehmer und versicherten Personen für mehr Rechtssicherheit gesorgt. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass Freistellungsansprüche einer versicherten Person gegen einen D&O-Versicherer an das geschädigte Unternehmen erfüllungshalber abgetreten werden können und die direkte Inanspruchnahme des D&O-Versicherers durch das geschädigte Unternehmen auch dann zulässig ist, wenn das geschädigte Unternehmen nie beabsichtigte, die versicherte Person ernsthaft persönlich in Anspruch zu nehmen. Die neue Rechtsprechung des BGH eröffnet insoweit die Möglichkeit, Haftpflicht- und Deckungsprozesse in einem Verfahren zu bündeln.

Es wird sich zeigen, ob die Versicherungsnehmer und versicherten Personen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und inwieweit die D&O-Versicherer (etwa durch die Anpassung ihrer Versicherungsbedingungen) auf die Urteile des BGH reagieren.


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