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EuGH: Müssen Tariferhöhungen Arbeitnehmern nach einem "Betriebsübergang" weitergezahlt werden?

München, 22. November 2016 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verhandelt morgen in einem Fall zur Frage, ob Tariflohnerhöhungen Arbeitnehmern auch nach einem sogenannten Betriebsübergang weitergezahlt werden müssen (C-680/15).

Ein privater Betreiber hatte eine Klinik übernommen, die zuvor kommunal geführt worden war. Als Lohnerhöhungen anstanden, gab der neue Eigentümer sie nicht weiter. Der Kläger argumentiert, dass der private Betreiber die zwischenzeitlich erfolgten Tariflohnerhöhungen weitergeben müsse. Diese seien durch eine "dynamische" Bezugnahmeklausel (Verweis auf den Tarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung) auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar. Der private Betreiber meint dagegen, es liege nur eine "statische" Bezugnahme auf den ursprünglichen Tarifvertrag vor. Vor allem aber könne der private Betreiber die Tarifvertragsverhandlungen zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) nicht beeinflussen, da er nicht Mitglied im entsprechenden Arbeitgeberverband sei und es auch nicht werden könne.

Der Fall liegt nun dem EuGH vor, weil das Bundesarbeitsgericht, das in Deutschland in letzter Instanz zuständig ist, wissen möchte, ob die Grundsätze aus der sogenannten "Alemo-Herron"-Entscheidung des EuGH gelten. Darin stellte der EuGH fest, dass es mit EU-Recht nicht vereinbar ist, wenn ein privater Erwerber eines ehemals öffentlichen Unternehmens nicht die Möglichkeit hat, an Verhandlungen zu einem nach dem Übergang neu abgeschlossenen Tarifvertrag teilzunehmen, aber die daraus resultierenden Tariflohnerhöhungen umsetzen muss.

"Es ist wichtig und notwendig, dass der EuGH in dieser entscheidenden Frage nun Rechtsklarheit schafft", sagt Anne Dziuba, Rechtsanwältin bei der internationalen Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT, die den privaten Klinikbetreiber vertritt. Und Wolfgang Lipinski, ebenfalls Parteivertreter und Rechtsanwalt bei BEITEN BURKHARDT bestätigt: "Wenn ein Unternehmen veräußert wird, ist für die Bestimmung des Kaufpreises bedeutsam, welche Lohnforderungen auf den Erwerber zukommen. Die Arbeitnehmer dürfte interessieren, von welcher Vergütung sie in Zukunft ausgehen können. Es ist zu hoffen, dass der EuGH sich auch in diesem Fall für eine statische Weitergeltung von
Bezugnahmeklauseln ausspricht, wenn der Erwerber nicht einschlägig tarifgebunden ist." Zur Begründung meint der Anwalt: "Nach einem Betriebsübergang bestehen beim Erwerber oft sehr unterschiedliche Arbeitsbedingungen. Ein entsprechendes Urteil würde es den Erwerbern deutlich erleichtern, diese Arbeitsbedingungen anzugleichen."

Dr. Wolfgang Lipinski ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei BEITEN BURKHARDT am Standort München. Dr. Anne Dziuba ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und ebenfalls Partnerin bei BEITEN BURKHARDT in München. Gerne stehen sie für weitere Informationen, Statements und Gastbeiträge zur Verfügung.

Kontakt:
Dr. Wolfgang Lipinski
Tel.: +49 89 350 65 –1133
E-Mail: Wolfgang.Lipinski@bblaw.com

Dr. Anne Dziuba
Tel.: +49 89 350 65 –1126
E-Mail: Anne.Dziuba@bblaw.com

Presse & Öffentlichkeitsarbeit (Bereich Arbeitsrecht)
Bettina Kaltenbach
Tel.: +49 89 350 65 – 1142
E-Mail: Bettina.Kaltenbach@bblaw.com


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PM_EuGH-Tariflohnerhöhungen nach Betriebsübergang_DE.pdf

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