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Corona-Steuerhilfegesetz: Verschiebung der erstmaligen Anwendung von § 2b UStG und Mehrwertsteuersenkung für Kantinenbetriebe gewerblicher Art

Nur wenige Tage nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am vergangenen Freitag (5. Juni 2020) dem Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (kurz Corona-Steuerhilfegesetz) zugestimmt. Für die öffentliche Hand bedeutet dies insbesondere, dass die seit geraumer Zeit diskutierte Verlängerung der Frist zur Anwendung des § 2b UStG nun „amtlich“ ist.

Verlängerung der Übergangsfrist zu § 2b UStG

Per Kurzmitteilung vom 2. April 2020 berichteten wir über die in der politischen Diskussion stehende Verschiebung der Anwendung des § 2b UStG. Vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten, welche Kommunen mit der Umstellung ihrer Verwaltungen auf die neue Vorschrift zur Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand ohnehin schon angemeldet hatten, kommt nun noch die Bewältigung der COVID-19-Pandemie, die weitere personelle Ressourcen bindet.

Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG wird daher nunmehr durch § 27 Abs. 22a UStG i. d. F. des Corona-Steuerhilfegesetzes in zeitlicher Hinsicht erweitert. Das bedeutet, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die gegenüber dem Finanzamt eine wirksame sog. Optionserklärung abgegeben hat, § 2 Abs. 3 UStG a. F. nicht mehr nur für Umsätze bis 31. Dezember 2020, sondern darüber hinaus für Umsätze bis 31. Dezember 2022 anwenden darf.

So ist es nun zwar gewiss, dass den juristischen Personen des öffentlichen Rechts mehr Zeit für die Umstellung auf § 2b UStG bleibt. Die gewonnene Zeit sollte man jedoch nicht ungenutzt verstreichen lassen, sondern als Chance sehen, bereits angestoßene Analyseprozesse mit weniger Zeitdruck fortzuführen und noch nicht angestoßene Prozesse endlich anzugehen und in noch angemessener Zeit zu Ende führen. Denn eine zweite Verlängerung der Frist oder eine besondere Nachsicht der Finanzverwaltung bei nachträglichen Korrekturen nicht versteuerter Sachverhalte ist bei einer derart langen Übergangsfrist nicht zu erwarten.

Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Für vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegen, gilt befristet der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Getränke sind von der Steuersenkung ausgenommen.

Mit der Steuerermäßigung sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Gastronomie- und Lebensmittelbranche abgemildert werden. Profitieren sollen auch andere Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht hätten. Von der Regelung betroffen sind damit Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen unabhängig davon, wer diese erbringt. Erfasst sind daher auch Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, welche diese im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art ausführen.


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