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BAG beschränkt Anspruch auf Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Das BAG entschied erstmals zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Ein (gekündigter) Arbeitnehmer hat demnach
keinen Anspruch auf Erteilung einer Datenkopie von sämtlichen geschäftlichen E-Mails gegen seinen Arbeitgeber. Das  Gericht begründete die Entscheidung damit, dass der Anspruch prozessual nicht ordnungsgemäß geltend gemacht wurde. Der Anspruch sei nicht vollstreckbar, weil nicht feststellbar ist, auf welche E-Mails sich das Herausgabeverlangen stützte. Damit wählte das BAG einen eleganten Weg, den Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO prozessual einzuschränken, ohne zu datenschutzrechtlichen Fragen Stellung nehmen zu müssen.

Der gesamte Beitrag von Dr. Dominik Sorber aus dem Datenschutzberater steht Ihnen unten im Downloadbereich zur Verfügung.


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