Verfall bei Langzeiterkrankung
Eine gute Zusammenfassung der aktuellen Lage. Spannend und aus meiner Sicht bisher auch noch nicht entschieden ist auch die Frage, ob bei einer Kündigung beispielsweise auf den 31.03.2020 der Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2018 überhaupt entstehen kann, oder ob dieser quasi zeitgleich verfällt.
Mit Blick auf das zitierte Urteil des BAG (9 AZR 541/15)ist zudem fraglich, ob der Arbeitgeber auch bei Langzeiterkrankten auf den Verfall informieren muss.