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Wiedereinführung der degressiven Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter

Durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz wird die von der Wirtschaft eindringlich geforderte Möglichkeit der Inanspruchnahme degressiver Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder ermöglicht.

Der Gesetzgeber hat als Obergrenze der degressiven Abschreibung den Faktor 2,5 der zulässigen linearen Abschreibung für das betreffende Wirtschaftsgut festgelegt. Durch die Reaktivierung des § 7 Abs. 2 EStG kann somit für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens statt der linearen Abschreibung eine degressive Abschreibung in Höhe von bis zu 25 Prozent des (Rest-) Buchwerts in Anspruch genommen werden, höchstens aber der 2,5-fache Wert der linearen Abschreibung. Das Wahlrecht für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung wird allerdings auf Wirtschaftsgüter beschränkt, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Die erhöhte Abschreibungsmöglichkeit ist zwar keine direkte Liquiditätshilfe; steuerlich abzugsfähige Abschreibungen werden aber vorgezogen und mindern die potenzielle Steuerlast früher als bei der linearen Abschreibung. Auch wird ein höheres Verlustrücktragspotential geschaffen werden, dass sich über die ebenfalls durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz geschaffenen verbesserten Verlustrücktragsmöglichkeiten auswirken kann. Damit sollen auch - neben der unmittelbaren Wirkung der Steuerersparnis bzw. faktischen Steuerstundung - Anreize geschaffen werden, Investitionen durchzuführen bzw. vorzuziehen.

Die Einführung der degressiven Abschreibung auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist eine von mehreren Möglichkeiten, die der Gesetzgeber eingeführt hat, um im Rahmen der Corona-Krise den Unternehmen eine individuell gesteuerte Reduzierung der Steuerbelastung zu ermöglichen. Den Unternehmen ist anzuraten, alle neu geschaffenen Möglichkeiten auf ihre Geeignetheit im individuellen Fall zu prüfen. Da sich die durch die degressive Abschreibung eintretende kurzfristige Minderung des Gewinns in späteren Jahren ins Gegenteil dreht, sollten die verschiedenen Maßnahmen im Zusammenspiel betrachtet und geplant werden.

Matthias Ohmer

Diljinder Singh Walia

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Corona-Steuerhilfegesetz Abschreibung

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