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Vergütungspflicht von Reisezeiten bei Auslandsentsendung?

Stellen Sie sich vor, Sie sitzen in der Business-Class auf dem Flug von Deutschland nach China mit Zwischenstopp in Dubai. Das Bordpersonal reicht Ihnen zunächst Champagner und dann ein 3-Gänge-Menü mit Weinbegleitung. Zur Unterhaltung sehen Sie einen Spielfilm aus der Bord-Mediathek. Später erholen Sie sich bei einem Schlaf in der Luxusklasse. Stellen Sie sich weiter vor, dass Sie dieser Flug nichts kostet und von Ihrem Arbeitgeber bezahlt wird. Aber ist es vorstellbar, dass Arbeitnehmer für dieses „Verwöhnprogramm“ auch noch Vergütung erhalten? Das BAG sagt JA!

Liebe Leserin, lieber Leser,
in dem Urteil des BAG vom 17. Oktober 2018 (5 AZR 553/17) wurde über die Vergütung von Reisezeiten bei einer Auslandsentsendung gestritten. Der Arbeitnehmer in diesem Fall war auf verschiedenen Baustellen im In- und Ausland für seinen Arbeitgeber tätig. Für ca. 2,5 Monate sollte er auf einer Baustelle in China tätig werden. Auf Wunsch des Arbeitnehmers buchte und zahlte der Arbeitgeber keinen Direktflug in der Economy-Class, sondern einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage bezahlte der Arbeitgeber die vertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden je Arbeitstag. Der Arbeitnehmer verklagte den Arbeitgeber auf Bezahlung der gesamten Reisezeit von seiner Wohnungstür bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und wieder zurück (Rückreise) und verlangte die Bezahlung für weitere 37 Stunden. Wie würden Sie entscheiden?

Grundsatz bei dienstlichen Reisen

Zunächst ist zwischen dem „privaten Arbeitszeitrecht“ und dem „öffentlichen Arbeitszeitrecht“ zu unterscheiden. Mit dem öffentlichen Arbeitszeitrecht ist insbesondere das Arbeitszeitgesetz gemeint und damit die Einhaltung der zulässigen Höchstgrenzen und Ruhepausen/Ruhezeiten. Das private Arbeitszeitrecht meint die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, für die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Vergütung schuldet.

Insbesondere bei Reisezeiten gibt es Unterschiede zwischen privater und öffentlicher Arbeitszeit. Für die Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz werden beispielsweise Zeiten nicht berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer im Zug oder Flugzeug sitzt und nicht arbeitet oder als Beifahrer in einem Kraftfahrzeug mitfährt. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitnehmer sämtliche Arbeits- und damit auch Reisezeiten zu vergüten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine Regelung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag enthalten ist. In der Regel erfolgt die Dienstreise auf Weisung des Arbeitgebers und für Zwecke des Arbeitgebers.

Als Faustformel, wann Arbeits- oder Reisezeiten zu vergüten sind, kann herangezogen werden: Wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit verliert, über seine Zeit zu disponieren und er ein fremdes, nicht ein eigens Bedürfnis erfüllt, weil er dem Arbeitgeber seine Zeit (zur Durchführung der Dienstreise) zur Verfügung stellt.

Urteil des BAG vom 17. Oktober 2018 – 5 AZR 553/17

Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber die Reisezeit bei der Auslandsentsendung als Arbeitszeit des Arbeitnehmers zu vergüten habe. Dies gelte sowohl für die Hin- als auch für die Rückreise. Es seien jedoch nur die erforderlichen Zeiten als Arbeitszeit anzusehen und zu vergüten. Für die Berechnung der Erforderlichkeit sei grundsätzlich die Reisezeit anzuwenden, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Begründet wird dies damit, dass die Reise zu einer Baustelle im Ausland ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers liege. Da in diesem Fall keine ausreichenden Feststellungen zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeit bei einem Direktflug in der Economy-Class festgestellt waren, hat das BAG die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.

Grenzen der Vergütungspflicht und abweichende Regelungen

Die Vergütungspflicht für Reisezeiten kann wie folgt eingegrenzt werden. Einerseits können bei solch langen oder mehrere Tage andauernden Reisen Pausenzeiten, Ruhezeiten und Schlafenszeiten in Abzug gebracht werden.

Durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag können andererseits abweichende Regelungen vereinbart werden. Es kann beispielsweise vereinbart werden, dass Dienstreisen, jedenfalls Zeiten, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, geringer vergütet werden, als reguläre Tätigkeit. Es kann auch dadurch abgewichen werden, dass eine bestimmte Anzahl (in angemessenem Verhältnis) von täglich anfallenden Reisezeiten mit der Vergütung abgegolten sind.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Dr. Erik Schmid.

Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.

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Arbeitsrecht Vergütung von Reisezeiten Dienstreise Arbeitszeit Auslandsentsendung

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