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Urheberschutz von Fotografien urheberrechtsfreier Kunstwerke

Fotografien von Kunstwerken, die nicht (mehr) urheberrechtlich geschützt sind, genießen ihrerseits urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerke nach § 72 UrhG. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr mit Urteil vom 20. Dezember 2018 (I ZR 104/17 – Museumsfotos).

Weiter entschied das Gericht, dass Kunstmuseen von Besuchern, die unter Verstoß gegen ein Fotografierverbot Fotos von ausgestellten Werken anfertigen und im Internet öffentlich zugänglich machen, die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung verlangen können.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall machte ein Museum Unterlassungsansprüche gegen einen Besucher geltend, der Abbildungen von in dem Museum befindlichen Kunstwerken auf der Internet-Plattform Wikimedia Commons hochgeladen und zum öffentlichen Abruf bereitgestellt hat. Dabei handelte es sich einerseits um Scans von Gemälde-Fotografien, die in einem Museumskatalog veröffentlicht worden waren, andererseits um Fotos von ausgestellten Bildern, die der Besucher selbst im Museum trotz entsprechendem Fotografierverbot angefertigt hatte. Die abgebildeten Werke an sich waren dabei wegen Ablaufs der Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschützt, damit also gemeinfrei.

Bei den aus dem Museumskatalog als Scan entnommenen Fotos sahen die Richter eine Urheberrechtsverletzung als gegeben an, da solche Aufnahmen unabhängig von dem abgebildeten Werke Urheberschutz genießen. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass der Fotograf bei Anfertigung der Fotos Entscheidungen über eine Reihe von gestalterischen Umständen trifft, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen. Deshalb sollen solche Fotografien regelmäßig das für den Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erreichen.

Grundsätzlich handelt es sich danach bei dem gemeinfreien Gemälde selbst und der hiervon angefertigten Fotografie um unterschiedliche Gegenstände, die somit urheberrechtlich auch unterschiedlich behandelt werden können. Der Grundsatz der Gemeinfreiheit, der auf dem Gedanken beruht, dass das Werk nach einem gewissen Zeitraum zum kulturellen Gemeingut gehört, umfasst lediglich das gemeinfreie Gemälde selbst, hingegen nicht etwaige Reproduktionsfotografien desselben.

Faktisch besteht nunmehr auf Grund dieser Rechtsprechung des BGH für Urheber und Nutzungsberechtigte eine Möglichkeit zur Verlängerung der Schutzdauer von Kunstwerken über die eigentliche Schutzfrist des Werkes hinaus (d.h. auch nach Ablauf von 70 Jahren ab Tod des Urhebers). Verbietet das ausstellende Museum das Abfotografieren der ausgestellten Kunstwerke und räumt nur ausgewählten Fotografen das Recht zur Abbildung ein, bzw. lässt sich selbst sämtliche Nutzungsrechte einräumen, kann es auch die Verbreitung der Lichtbilder kontrollieren. Kritiker rügen daher, auf diese Weise gebe es keinen Weg, das kulturelle Erbe so frei zugänglich zu machen, wie es der Gesetzgeber mit der Gemeinfreiheit solcher Werke nach einer gewissen Zeit rechtlich eigentlich vorsieht.

Bei aller Kritik um eine solche Verlängerung der Schutzdauer ist aber im Auge zu behalten, dass diese Kette nicht unendlich fortgesetzt werden kann. Mit dem Ende des Schutzes für das Lichtbild kann dieser nicht durch erneutes Abfotografieren des Lichtbilds „verlängert“ werden. Der BGH entschied bereits 1990 dass der Lichtbildschutz erfordert, dass das Lichtbild als solches originär, d.h. als Urbild, geschaffen worden ist. Es ist also ein Mindestmaß an (zwar nicht schöpferischer, aber doch) persönlicher geistiger Leistung erforderlich, so dass ein eigenständiges Foto geschaffen worden sein muss. Neue Reproduktionsfotografien des ursprünglichen Gemäldes können zwar ebenfalls Schutz genießen. Sie stehen dann aber im Wettbewerb zu den nun freien Vervielfältigungen der ersten Reproduktionsfotografie.

Auswirkungen des Urteils und Ausblick

Das Urteil gibt durchaus Anlass zu einer kritischen Überprüfung, ob der weitgehende gesetzliche Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG in Zeiten, in denen mit jedem Smartphone ansprechende Fotos gemacht werden können, tatsächlich noch erforderlich und angemessen ist. Obwohl der Wortlaut des § 72 UrhG allein das Vorhandensein eines „Lichtbilds“ als Schutzvoraussetzung nennt, wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung die technischen Leistungen bei der Anfertigung von Lichtbildern schützen.

Zur Begründung des Urheberschutzes von Lichtbildern wird daher noch immer regelmäßig auf die handwerklichen Fertigkeiten bei der Bedienung technisch oft hochkomplexer Apparate oder die Festlegung der Aufnahmebedingungen wie die Wahl des Blickwinkels, der Entfernung, des Motivs etc. verwiesen. Das erscheint in Anbetracht der massenhaften Fotografie mit Smartphones mit nahezu unbegrenzten Speichermöglichkeiten und der auch für einen Laien einfachen Verwendung von digitalen Filtern und ähnlichen Hilfsmitteln durchaus diskussionswürdig. Die Grenzen zwischen dem Fotografieren und anderen Reproduktionstechniken wie dem Scannen werden zunehmend fließend.

Ob und wann sich solche Erwägungen auch bei den Gerichten durchsetzen werden, ist aber ungewiss. Es wäre daher Aufgabe des Gesetzgebers den urheberrechtlichen Lichtbildschutz zu reformieren, sollen der Zweck der Gemeinfreiheit kulturellen Erbes gestärkt und die Gegebenheiten moderner Fotografie berücksichtigt werden. Bis dahin eröffnet die aktuelle Entscheidung des BGH für Künstler (bzw. deren Erben) sowie Museen die Möglichkeit, auch nach Ablauf des Urheberschutzes eines Kunstwerks dieses weiter wirtschaftlich verwerten zu können.

Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich an Mathias Zimmer-Goertz und Helen Trimbusch wenden.

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IT/IP/Medien Urheberrecht Urheberschutz Bundesgerichtshof Schutzdauer von Kunstwerken

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