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Update zu Betriebsschließungsversicherungen

Die Reichweite von Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Krise ist stark umstritten. Jetzt zeigen Versicherer Kompromissbereitschaft.

Die andauernden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie treffen das Wirtschaftsleben stark. In dieser Situation rückt die Betriebsschließungsversicherung in den Fokus der Aufmerksamkeit. Betriebsschließungsversicherungen wurden für den Fall abgeschlossen, dass ein Betrieb wegen einer Maßnahme nach dem Infektionsschutzgesetz nicht arbeiten kann. Die Versicherer zahlen dann bestimmte Tagessätze für die Dauer des Stillstands.

Kein einheitlicher Deckungsschutz

Wie bereits in einem früheren Blog-Beitrag (siehe Blogbeitrag: Versicherung gegen Corona: Wann zahlt eine Betriebsschließungsversicherung) erläutert, ist die Reichweite des Versicherungsschutzes für jeden Versicherungsvertrag individuell zu beurteilen, weil die Versicherungsbedingungen eine erhebliche Bandbreite aufweisen. Ob im Einzelfall in der Corona-Krise Deckungsschutz besteht, hängt zum Teil von Auslegungsfragen ab. Erschwerend kommt hinzu, dass es bislang keine Rechtsprechung zu dieser speziellen Fragestellung gibt. Die Rechtsprechung hat lediglich den allgemeinen Grundsatz aufgestellt, dass Versicherungsbedingungen aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu beurteilen sind. Es kommt demnach auf die Verständnisweise und die Interessen eines Versicherungsnehmers ohne Spezialkenntnisse an.

Kompromissbereitschaft der Versicherer

Vor diesem Hintergrund zeichnet sich jetzt Kompromissbereitschaft auf Seiten der Versicherer ab. Branchenvertreter der Wirtschaft und des Versicherungswesens haben jüngst unter Beteiligung des bayerischen Wirtschaftsministeriums eine Empfehlung entwickelt, wonach Versicherungsunternehmen zwischen 10 bis 15 Prozent der sonst üblichen Tagessätze für die Zeit der Betriebsschließung zahlen sollen. Mehrere Versicherungsunternehmen haben bereits erklärt, dieser Empfehlung folgen zu wollen.

Die Pressemitteilung des bayerischen Staatsministeriums zu der Einigung findet sich hier: Link.

Rechtliche Einordnung

Rechtlich handelt es sich um einen Vergleich, weil beide Seiten zur Beseitigung der Ungewissheit über das Vertragsverhältnis nachgeben. In den jeweiligen Fällen dürfte es sich um eine überobligatorische Leistung der Versicherungen handeln, zu denen diese nach der Formulierung der Versicherungsverträge nicht verpflichtet sind. Auf der anderen Seite werden die Versicherungsnehmer auf eine gerichtliche Klärung, ob nicht doch ein voller Versicherungsschutz besteht, verzichten müssen. Im Gegenzug erhalten sie schneller eine finanzielle Unterstützung. Im Falle der Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Krise könnte der frühzeitige Kompromiss das Entstehen einer Vielzahl von Konflikten verhindern.

Nicht immer lassen sich Konflikte vermeiden – wir beraten Sie zu allen Fragen gerichtlicher und außergerichtlicher Konfliktlösung.

Dr. Philipp Sahm
(Philipp.Sahm@bblaw.com)



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Dr. Philipp Sahm T   +49 69 756095-393 E   Philipp.Sahm@advant-beiten.com