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Update: Bundeswirtschaftsministerium legt novellierte Außenwirtschaftsverordnung mit Ergänzungen zum Gesundheitssektor vor

Wie bereits berichtet liegt dem Bundestag ein Gesetzentwurf über Verschärfungen der Kontrolle von Investitionen aus Nicht-EU Ländern vor, und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) plant auch Änderungen der Ausführungsverordnung zum Gesetz (vgl. Blogbeitrag vom 16. April 2020). Das BMWi hat nun Ende April den Entwurf für die 15. Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vorgelegt, der bereits einen Teil der vorgesehenen Änderungen übernimmt und weitere, den Gesundheitssektor betreffende Änderungen vorsieht (vgl, Pressemitteilung und Entwurf).

Die bereits vorgesehenen und nun vorgezogenen Änderungen betreffen Erwerbe im Bereich der Kommunikationsinfrastruktur, § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 AWV neu, sowie bestimmte Rohstoffe oder deren Erze, die von der Europäischen Union als kritische Rohstoffe bezeichnet wurden, § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 AWV neu.

Der Erwerb von mindestens 10 Prozent an deutschen Unternehmen durch Nicht-EU/EFTA-Investoren muss nach der vorgesehenen Änderung zur Prüfung angemeldet werden; derartige Erwerbe werden in die Liste der kritischen Geschäftstätigkeiten aufgenommen, für die nicht nur eine Prüfmöglichkeit sondern eine Anmeldepflicht besteht.

Neu und als vordringlich angesehen werden die Sicherung der Herstellung von Arznei- und Diagnosemitteln und medizinischer Schutzausrüstung. Dies betrifft zum einen Arzneimittel und deren Ausgangs- oder Wirkstoffe (soweit sie nach dem Arzneimittelgesetz für die gesundheitliche Versorgung wesentlich sind), Medizinprodukte für lebensbedrohliche und hochansteckende Infektionskrankheiten sowie Diagnosemittel für Infektionskrankheiten (vgl. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummern 9, 10 und 11 AWV neu). Zum anderen wird eine Prüfpflicht für den (Anteils-)Erwerb an Unternehmen vorgesehen, welche persönliche Schutzausrüstungen entwickeln oder herstellen bzw. Vorprodukte oder Teile für deren Entwicklung oder Herstellung zuliefern (vgl. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 AWV neu).

Schließlich werden in weiteren, neu eingefügten Absätzen Umstände erläutert, unter denen auch der Erwerb eines Teiles eines Unternehmens oder dessen Betriebsmittel zur Prüfung anzumelden sind (vgl. § 55 Absatz 1 a) und § 60 Absatz 1a) AWV neu) sowie einige Prüfkriterien näher ausgeführt (§ 55 Absatz 1 b und § 60 Absatz 1 a) AWV neu).

Die Anmeldepflicht entsteht mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages (vgl. § 55 Absatz 4 AWV).

Dies wird eine erhebliche Ausweitung der Prüfungspflichten für die Unternehmen und beratende Anwälte bedeuten, und die beteiligten Ministerien (das BMWi und das Auswärtige Amt) wollen neue Stellen schaffen.

Dr. Rainer Bierwagen

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