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Anpassung der Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

Mit einem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 hat die Finanzverwaltung mitgeteilt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware, sowie erforderliche Software für die Dateneingabe und -verarbeitung von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt werden kann. Anlass des BMF-Schreibens waren (vermutlich) Diskussionen von Bund und Länder zur Corona-Pandemie.

Für Wirtschaftsjahre ab 2021 kann steuerlich als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (im Sinne des § 7 Abs. 1 EStG) für bestimmte Computerhardware (einschließlich zugehöriger Peripheriegeräte) und Betriebs- und Anwendersoftware ein Zeitraum von einem Jahr angesetzt werden. Dies hat zur Folge, dass im Jahr der Anschaffung ein voller Betriebsausgabenabzug in Höhe der Anschaffungskosten vorgenommen werden kann. Eine monatsgenaue Abschreibung sollte nicht in Betracht kommen, da die Nutzungsdauer nicht mehr als ein Jahr beträgt (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 EStG). Es ist zu beachten, dass handelsrechtlich regelmäßig von einer längeren Nutzungsdauer auszugehen ist, sodass es zu einer bilanziellen Abweichung zwischen Handels-und Steuerrecht kommen kann und ggf. passive latente Steuern abzugrenzen sind.

Weiterhin besteht die Möglichkeit für vor 2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter im Sinne des BMF-Schreibens den Restbuchwert vollständig als Betriebsausgabe abzuziehen.

Für welche Computerhardware gilt die neue Nutzungsdauer von einem Jahr?

  • Grundsätzlich lassen sich unter den Begriff „Computerhardware“ die folgenden Geräte zusammenfassen: Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations und externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server). Im BMF-Schreiben sind die einzelnen Geräte näher definiert.
  • Zudem wird Bezug auf die EU-Verordnung zur umweltgerechten Gestaltung von Computern und Computerservern (Verordnung Nr. 617/2013 vom 26. Juni 2013) genommen. Sofern die Produktart der vorgenannten Computerhardware in den technischen Unterlagen anzugeben ist (vgl. Anhang II der Verordnung), ist von einer Hardware auszugehen, für die eine Nutzungsdauer von einem Jahr anzusetzen ist. Reichen die Definitionen im BMF-Schreiben für eine Einschätzung nicht aus, empfiehlt sich ein Blick in die Verordnung und in die technischen Unterlagen der Hardware.
  • Neben den vorgenannten Geräten fallen auch Dockingstations, externe Netzteile und Peripheriegeräte (wie z.B. Computermonitore oder Drucker) unter die neue Nutzungsdauer.

Für welche Software gilt die neue Nutzungsdauer von einem Jahr?

  • Unter Software im Sinne des BMF-Schreibens werden Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung (z.B. Textverarbeitungsprogramme etc.) gefasst. Neben Standardsoftware fallen aber auch individuell angepasste Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung unter den Begriff der „Software“.

Ausblick und Bedeutung für die Praxis

Mit dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 wird die seit rund 20 Jahren nicht mehr überprüfte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware sowie erforderlicher Software für die Dateneingabe und -verarbeitung aktualisiert. Mit der Möglichkeit der vorgezogenen Aufwandsrealisierung wird für Unternehmen ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, weithin in die Digitalisierung zu investieren. Es wäre wünschenswert, dass die steuerlichen Regelungen auch handelsrechtlich angewendet werden können, um eine Abweichung der Handels- von der Steuerbilanz mit entsprechenden passiven latenten Steuern in der Handelsbilanz zu vermeiden.

Maximilian Steffen

Lukas Vienenkötter

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Steuerrecht Nutzungsdauer von Computerhardware Betriebsausgabenabzug

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