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Sonderbeauftragte im Betrieb und Sonderkündigungsschutz

Aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes sind an rechtswirksamen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen in Deutschland sehr hohe Anforderungen gestellt. Verschiedene Sonderkündigungsschutzrechte verstärken dabei den Schutz der Arbeitnehmer. Es gibt Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte nach dem SGB X, Sonderkündigungsschutz für schwangere Mitarbeiter und Mütter gemäß dem Mutterschutzgesetz, Sonderkündigungsschutz für Eltern in Elternzeit nach dem BEEG, tariflichen Sonderkündigungsschutz für Mitarbeiter ab einem gewissen Alter und einer gewissen Betriebszugehörigkeit oder Sonderkündigungsschutz aufgrund einer Regelung über eine Standortsicherung. Es darf dabei nicht vergessen werden, dass es auch Sonderkündigungsschutz für Sonderbeauftragte im Betrieb gibt.

Liebe Leserin, lieber Leser,
wie Sie sich sicher vorstellen können, ist es keine schöne Situation für mich als Arbeitgebervertreter, im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens im Gütetermin erstmals damit konfrontiert zu werden, dass der gekündigte Arbeitnehmer Sonderbeauftragter im Betrieb mit Sonderkündigungsschutz ist. Der beklagte Arbeitgeber hatte die Sonderbeauftragung nicht erwähnt und hatte keine Kenntnis von den kündigungsrechtlichen Auswirkungen. Dieser Blog-Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Sonderbeauftragten im Betrieb und die kündigungsrechtlichen Besonderheiten geben.

Beauftragter für Datenschutz

Gemäß § 4f Abs. 1 BDSG sind private Arbeitgeber zur schriftlichen Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten (DSB) verpflichtet, wenn sie personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, oder Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind.

Aus § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG geht hervor, dass das mit einem externen Datenschutzbeauftragten bestehende Rechtsverhältnis ordentlich gekündigt werden kann. Das mit einem internen Datenschutzbeauftragten bestehende Arbeitsverhältnis kann hingegen nur aus wichtigem Grund i. S. d. § 626 BGB gekündigt werden. Als wichtiger Grund kommt jeder Grund aus dem Arbeitsverhältnis in Betracht. Der Sonderkündigungsschutz wirkt auch ein Jahr nach Abberufung des Datenschutzbeauftragten noch nach, § 4f Abs. 3 S. 6 BDSG. Kein Sonderkündigungsschutz besteht, wenn die Bestellung des Datenschutzbeauftragten freiwillig und nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung erfolgt, § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG. Der besondere Kündigungsschutz des § 4 f Abs. 3 S. 5 BDSG gilt jedoch nur gegenüber gesetzlich zu bestellenden Datenschutzbeauftragten. Arbeitgeber sollen nicht davon abgehalten werden, freiwillig einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen, der weiterhin ordentlich kündbar bleibt.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Nach Maßgabe des ASiG (Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit) bestellt der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.

Ein besonderer Kündigungsschutz ist im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Es ist von der Rechtsprechung und dem Schrifttum jedoch anerkannt, dass diesem Personenkreis ein amtsbezogener Kündigungsschutz eingeräumt ist. Vor Ausspruch einer Kündigung, deren Grund mit der Ausübung der betrieblichen Sonderfunktion untrennbar verbunden ist, muss die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung eingeräumt werden.

Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz

Nach den §§ 53-58 BImSchG muss in bestimmten Betrieben ein Beauftragter für den Immissionsschutz bestellt werden. Damit soll die Beachtung materieller Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen, auch im Bereich der Vorsorge, verbessert werden.

Als Grundpflicht bestimmt § 53 Abs. 1 S. 1 BImSchG, dass die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen einen oder mehrere Betriebsbeauftrag-te für Immissionsschutz zu bestellen haben. Diese Vorschrift muss mangels unmittelbarer Verbindlichkeit entweder durch eine Rechtsverordnung nach § 53 Abs. 1 S.2 BImSchG oder durch eine behördliche Einzelanordnung nach § 53 Abs. 2 BImSchG konkretisiert werden. Durch Einzelanordnung kann die Pflicht auch auf die Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen erstreckt werden.

Für Immissionsschutzbeauftragte, die gleichzeitig Arbeitnehmer des Anlagenbetreibers sind, besteht ein besonderes Kündigungsverbot. Eine außerordentliche Kündigung ist hingegen nach dem eindeutigen Wortlaut grundsätzlich möglich, soweit ein wichtiger Grund nach § 626 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unzulässig ist die außerordentliche Kündigung aber, wenn dem Beauftragten ausschließlich die Verletzung seiner Amtspflichten vorgeworfen wird. Unter diesen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber vielmehr eine sofortige Abberufung vornehmen. Die außerordentliche Kündigung ist nur dann zulässig, wenn die Amtspflichtverletzung zugleich eine schwere Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellt.
Der Kündigungsschutz wirkt nach Abberufung für die Dauer eines Jahres weiter, § 58 Abs. 2 S. 2 BImSchG.

Frauenbeauftragte

Der überwiegende Teil der Gleichstellungsgesetze sieht einen besonderen Schutz gegen Kündigung, Versetzungen oder Abordnungen vor. Es wird dabei auf die für Personalratsmitglieder geltenden Vorschriften verwiesen.

Diese beinhalteten zunächst den aus § 15 Abs. 2, 4 KSchG abgeleiteten Schutz gegenüber ordentlichen Kündigungen. Eine solche ist während der Amtszeit und bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung derselben unzulässig. Dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Amtszeit auf gerichtlicher Entscheidung beruht. Entsprechend § 15 Abs. 4 KSchG ist eine Kündigung auch zum Zeitpunkt der Auflösung einer Verwaltung oder Stilllegung des Betriebs zulässig.

Wird die Frauenbeauftragte gewählt, genießt sie auch als Wahlbewerberin sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG.

Umweltschutzbeauftragte

Störfallbeauftragte (§ 58a BImSchG) und Abfallbeauftragte (§ 59 KrWG) verfügen über einen Sonderkündigungsschutz wie der Immissionsschutzbeauftragte. Gefahrgutbeauftragte, Tierschutzbeauftrage, Gewässerschutzbeauftragte, Strahlenschutzbeauftrage und Sicherheitsbeauftrage verfügen über keinen besonderen Kündigungsschutz.

Sonstige Beauftragte

Der Vollständigkeit halber sei noch auf den Beauftragten für biologische Sicherheit (§ 3 Nr. 9, § 6 Abs. 4 GenTG, § 19 Abs. 2 GenTSV), den Zivilschutz-Helfer (§ 27 ZSKG), Compliance-Beauftragter (§ 33 WpHG, § 12 Abs. 3 und 4 WpDVerOV), Kerntechnischer Sicherheitsbeauftragter (§ 5 AtSMV) und den Helfer im Katastrophenschutz (§ 9 KatSG) verwiesen, die zwar keinen Sonderkündigungsschutz genießen, aufgrund ihrer Funktion aber nicht benachteiligt werden dürfen.

Bitte denken Sie vor Ausspruch einer Kündigung daran, ob der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll, möglicherweise über einen Sonderkündigungsschutz verfügt.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Dr. Erik Schmid.

Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.

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