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Schluss mit der flexiblen Arbeitszeiteinteilung? Neue Grenzen für Start-ups?

Der heutige Arbeitsalltag ist schnelllebig. Dies gilt erst recht für Start-ups, die von der Schnelllebigkeit, Kreativität und Selbstverwirklichung der Mitwirkenden leben. Mit dem früher vorherrschenden Bild eines achtstündigen Arbeitstags, der mit dem Verlassen des Büros endet, hat das nichts mehr zu tun.

Dank der Digitalisierung ist die Erbringung der Arbeitsleistung oftmals nicht mehr an die Präsenz in einem Büro gekoppelt. Gleiches gilt für den Ideenfluss. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. Mai 2019 (C-55/18) könnte damit Schluss sein.

Künftige Pflicht zur Überwachung der Arbeitszeit

Nach dem am 14. Mai 2019 ergangenen Urteil des EuGH (C-55/18) müssen die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer gemessen werden kann.

Für Start-ups, bei denen das Thema Arbeitszeit oftmals sehr flexibel gehandhabt wird, wirft dieses Urteil zahlreiche Fragen auf. Die wichtigste dürfte sein, ob das Urteil dazu führt, dass der flexiblen Arbeitszeiteinteilung ein Riegel vorgeschoben wird.

Ausgangslage

Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind unflexibel und passen vielfach nicht mehr zu den heutigen Arbeits- und Arbeitszeitmodellen. Es ist kein Geheimnis, dass eine Vielzahl der Arbeitnehmer täglich gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), insbesondere gegen die werktägliche Höchstarbeitszeit, die Ruhepausen und Ruhezeiten verstößt.

Es handelt sich dabei nicht immer um missbräuchliche Fälle, in denen rücksichtslose Arbeitgeber Arbeitnehmer in einer Notlage ausbeuten. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind auf der einen Seite oft von Arbeitnehmern selbst ausdrücklich gewollt. Zu denken ist beispielsweise an die Fälle, in denen Arbeitnehmer freiwillig die Pausen durcharbeiten (Verstoß gegen die Ruhepause), um früher Feierabend machen zu können. Auch lässt sich eine klare Trennlinie gerade bei Start-ups schwer ziehen. Zu unterscheiden, wann man konkret arbeitet und wann man konkret lebt, ist bei einer kreativen Tätigkeit oft schwer.

Auf der anderen Seite kann diese Freiheit auch als Belastung empfunden werden, wenn Arbeitgeber den technischen Fortschritt nutzen, um eine ständige Verfügbarkeit der Mitarbeiter zu beanspruchen.

Der Fall des EuGH

Dem Schutz der Arbeitnehmer trägt der EuGH mit dem aktuellen Urteil Rechnung. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz lassen sich ohne Dokumentationspflicht der Arbeitszeit (Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Pausen) nicht bzw. nur schwer nachweisen. Entsprechend müssen die Mitgliedstaaten nach dem Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 (C-55/18) Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer gemessen werden kann.

Die Klage der spanischen Gewerkschaft gegen die Deutsche Bank in Spanien hat damit große Auswirkungen auf die bisherige Arbeitszeit-Praxis in Europa. Der EuGH entschied, dass ein solches System zur Überprüfung der Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit notwendig sei, da es andernfalls für Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar unmöglich sei, ihre Rechte durchzusetzen.

Ähnlich wie in Deutschland müssen nach spanischem Recht Unternehmen bis jetzt nur Listen der geleisteten „Überstunden" führen. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur umfassenden Arbeitszeiterfassung gibt es bislang weder in Spanien noch in Deutschland. D.h. im Regelfall besteht auch in Deutschland eine Dokumentationspflicht erst ab mehr als acht Stunden werktäglicher Arbeitszeit.

Was kommt auf uns zu?

Aus Sicht von jungen Gründern stellt sich die Frage, ob bestehende Arbeitszeitmodelle (bspw. Vertrauensarbeitszeit) überdacht werden müssen und wie die Arbeitszeiten der Mitarbeiter kontrolliert werden können.

Die Frage, in welcher Form Systeme zur Überwachung der geleisteten Arbeitszeiten eingeführt werden, geht in verschiedene Richtungen. Die Spekulationen reichen von der Überwachung des Ein- und Ausloggens am Computer bis hin zu Scans der Augeniris, an Hand derer mit Hilfe von biometrischen Daten, die Art der Nutzung des Computers überprüft werden soll. Vielleicht liegt darin auch die Chance für (neue) Start-ups, Ideen zur dauerhaften und lückenlosen Erfassung der Arbeitszeit mit Apps, Chips, etc. zu entwickeln und zu verwirklichen?

Der Aufschrei ist groß. Datenschutzrechtliche Themen werden in der aktuellen Diskussion nicht immer berücksichtigt. Außerdem wird bei den diskutierten Lösungsansätzen oft vergessen, dass selbst die Einführung entsprechender Systeme nur die halbe Miete ist. Schließlich wird nicht nur während der Zeit vor dem Computer gearbeitet.

Fazit

Erst mal Ruhe bewahren. Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung ausgestalten wird. Der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat angekündigt, bis Ende des Jahres 2019 das Urteil umzusetzen und eine gesetzliche Regelung gefunden zu haben. Die Bestrebungen der Koalition, Arbeitszeitmodelle zu flexibilisieren, stellen hierbei sicherlich eine Herausforderung dar. Allerdings betonte der EuGH, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, konkrete Modalitäten zu treffen und den Besonderheiten des Tätigkeitsbereichs und der Größe bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen. Es bleibt also zu hoffen, dass der prophezeite Rückschritt ausbleibt und gerade die Situationen für Start-ups hierbei berücksichtigt werden.

Dr. Michaela Felisiak
(Rechtsanwältin, LL.M.)

Dr. Erik Schmid
(Rechtsanwalt)

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