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Nutzungsbeschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie als schwerwiegende Veränderungen der Geschäftsgrundlage für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse – bereits „beschlossene Sache“?

+++ Update 17.12.2020 +++

Bereits mit Blogbeitrag vom 25.11.2020 hatten wir über die Pläne des Bundesjustizministeriums berichtet, die Regelungen im BGB über Störungen der Geschäftsgrundlage für Covid-19-bedingte Einschränkungen anzupassen. Nunmehr haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in ihrer Telefonkonferenz am 13. Dezember 2020 zu diesem Thema einen „Beschluss“ gefasst, nämlich folgenden:

„Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-)Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und Eigentümern vereinfacht.“

Da an uns bereits Fragen dazu herangetragen wurden, welche Wirkungen dieser Beschluss hat und er – wie auch viele andere „Bund-Länder-Beschlüsse“ im Zuge der Covid-19-Pandemie – einige staatsorganisationsrechtliche Fragen aufwirft, gehen wir hierauf im Folgenden kurz ein:

Klar ist, dass die Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen/-chefs keine Befugnis zum Erlass oder zur Änderung von Gesetzen hat. Die Gesetzeslage als solche wird daher durch den Beschluss, der – wie auch die anderen beschlossenen Maßnahmen der Bund-Länder-Runde – der Umsetzung durch die zuständigen Organe bedarf, nicht unmittelbar verändert.

Allerdings steht der Bundesregierung, deren politische Richtlinien die Bundeskanzlerin bestimmt (Art. 65 Grundgesetz), das Recht zur Einbringung von Gesetzesvorlagen für die Änderung von Bundesgesetzen beim gesetzgebenden Organ, dem Bundestag, zu (Art. 76 Grundgesetz). Es steht daher zu erwarten, dass aufgrund der „Rückendeckung“ durch diesen Beschluss das bereits erwähnte Gesetzgebungsvorhaben des Bundesjustizministeriums weiter vorangetrieben wird.

Spannend ist allerdings noch die Frage, ob der Beschluss bereits vor Zustandekommen einer Gesetzesänderung Wirkungen entfalten kann. Er bringt immerhin zum Ausdruck, dass die Urheber der jetzigen verschärften Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie diese Maßnahmen als schwerwiegende Eingriffe in die Vertragsverhältnisse mit Auswirkung auf deren Geschäftsgrundlage ansehen. Das ist allerdings bis zu einer entsprechenden Gesetzesänderung im Zweifel nur eine, wenngleich sicherlich nicht zu vernachlässigende Rechtsmeinung, die bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen durch die zuständigen Gerichte eine Rolle spielen kann. Auch angesichts des Umstands, dass der kurz gefasste Beschluss der Bund-Länder-Runde längst nicht alle mit der Anwendung des Rechtsinstituts der Geschäftsgrundlage auf Covid-19-bedingte Einschränkungen in Miet- und Pachtverhältnissen verbundenen Fragen klärt oder anspricht, bleibt aber letztlich die konkrete Ausgestaltung durch den Gesetzgeber abzuwarten.

Wir bleiben auch insoweit für Sie am Ball!

Und das tun wir auch - Update vom 17.12.: Der Bundestag hat heute zusammen mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch beschlossen, durch die die im Bund-Länder-Beschluss geforderte gesetzliche Vermutung geschaffen wird. Die Änderung soll am Tag nach Verkündung in Kraft treten. Wir berichten in Kürze über die Einzelheiten.

Klaus Beine

Dr. Daniel Fischer

Dr. Angela Kogan

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Gewerbemiete Pächter Geschäftsgrundlage Immobilienwirtschaftsrecht

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