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Mögliches Haustürwiderrufsrecht bei Werkverträgen

Privates Baurecht: Neue Entscheidungen des BGH, Teil 4

Der BGH hatte sich in der Entscheidung vom 30. August 2018 (VII ZR 243/17) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob beim Abschluss eines Werkvertrages das Haustürwiderrufsrecht gilt.

Der Kläger wollte in diesem Fall einen Personenlift an seinem Wohnhaus anbringen lassen. Nach telefonischer Anfrage besuchte ihn ein Mitarbeiter des Beklagten und besprach mit ihm die Installation des Liftes zum Preis von EUR 40.600. Es wurde vereinbart, dass die Beklagte den Lift nach Bauaufmaß und im einzelnen spezifizierter Bestellung zu liefern und zu montieren habe. Die Beklagte erstellte daraufhin Konstruktionszeichnungen, die sie dem Kläger zur Verfügung stellte. Hierbei wurde darauf hingewiesen, dass die Montage der Anlagen ein komplexer Vorgang sei. Die einzelnen Teile des Lifts seien an die jeweilige Einbausituation angepasste Maßanfertigungen.

Der Kläger widerrief einige Wochen nach Auftragserteilung den Vertrag und forderte die Rückzahlung einer bereits geleisteten Anzahlung.

Die Klage hatte Erfolg, da der Widerspruch wirksam war. Es handelte sich um ein „Haustürgeschäft“, da der Vertrag in der Wohnung des Auftraggebers geschlossen wurde. Der BGH hatte sich jedoch damit zu befassen, ob der konkrete Vertrag ausnahmsweise aus dem Anwendungsbereich des Widerrufsrechts ausgenommen war.

Gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 3 a. F. BGB ist das Widerrufsrecht bei einem Vertrag über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die zweite Alternative eng auszulegen. Die erheblichen Umbaumaßnahmen müssen dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sein, sodass diese Voraussetzung nicht vorlag. Denn hier war lediglich ein Anbau eines Liftes beauftragt.

Es handelte sich nach der Entscheidung des BGH aber auch nicht um einen Vertrag zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung ein individueller Ausfall oder eine Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs.2 Nr. 1 BGB). Hierunter fallen nach Auffassung des BGH allerdings lediglich Kaufverträge und Werklieferungsverträge, jedoch nicht „Werke“, die individuell im Wege eines Werkvertrages/Bauvertrages hergestellt werden. Die Individualität hat der BGH hier eindeutig anhand der Vertragsunterlagen feststellen können.

Schwerpunkt des Vertrages war hier nicht ein Warenumsatz, sondern die Planung des Lifts und die funktionstaugliche Einpassung entsprechend der Planung an die Außenfassade des Wohnhauses des Klägers.

Der Wirksamkeit des Widerrufs stehe insbesondere auch nicht entgegen, dass der Vertrag zunächst vom Auftraggeber gekündigt wurde. Das Widerrufsrecht kann auch noch nach erfolgter Kündigung ausgesprochen werden.

Praxistipp

Es ist stets im Einzelfall zu prüfen, welche Art von Leistungen der Auftragnehmer erbringt. Gegebenenfalls sind Widerrufsrechte einzuräumen. Falls das Widerrufsrecht besteht, sollte eine Belehrung des Kunden stattfinden, da andernfalls das Widerrufrecht noch zwölf Monate lang ausgeübt werden kann.

Der in der Entscheidung relevante § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB besteht in dieser Form nicht mehr. Das Widerrufsrecht ist nunmehr für den Fall eines Verbraucherbauvertrages im Sinne des § 650i BGB ausgeschlossen. Auch hier werden sich indes ähnliche Abgrenzungsschwierigkeiten stellen.

Fragen dazu beantwortet Ihnen Thomas Herten gerne.

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