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Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung wegen Krankheit ist Schluss – Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls

Es gibt Arbeitnehmer, die haben aber auch ein Pech. Erst die Erkältung, dann Migräne, im Anschluss Schwindelgefühle, gefolgt von einem Magen-Darm-Virus, danach Knieprobleme, Blasenentzündung und Zahnschmerzen. So ziehen viele Wochen und Monate der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ins Land. Aber das ist ja kein Beinbruch, da der Arbeitgeber aufgrund immer neuer Krankheiten Entgeltfortzahlung leisten muss. Stimmt das? Die Antwort kennt das Bundesarbeitsgericht (vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18).

Liebe Leserin, lieber Leser,

zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt der Grundsatz kein Lohn ohne Arbeit. Beispielsweise beim Urlaub, an Feiertagen oder bei der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gibt es Ausnahmen und der Arbeitnehmer erhält Vergütung, obwohl an diesen Tagen keine Arbeitsleistung erbracht wird. Die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ist von einigen Voraussetzungen abhängig, die in der Praxis zu vielen Streitigkeiten führen.

Grundsätze der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 EFZG unter folgenden Voraussetzungen:

  • Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
  • Erfüllung der vierwöchigen ununterbrochenen Wartezeit gemäß § 3 Abs. 3 EFZG
  • Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit
  • Unverschuldete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
  • Anspruchsdauer von maximal sechs Wochen

Fortsetzungserkrankung

Krankheiten, die auf demselben Grundleiden beruhen wie die Krankheit, für die bereits Entgeltfortzahlung geleistet wurde, sind Fortsetzungserkrankungen. Ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch für die Dauer von maximal weiteren sechs Wochen entsteht, wenn

  • der Arbeitnehmer aufgrund derselben Krankheit arbeitsunfähig wird und zuvor mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
  • seit Beginn der ersten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mindestens zwölf Monate vergangen sind und der Arbeitnehmer danach erneut aufgrund derselben Krankheit arbeitsunfähig wird.

Folgekrankheiten und die Einheit des Verhinderungsfalls

Bei Folgekrankheiten besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann erneut für maximal sechs Wochen, wenn der Arbeitnehmer zwischen der ersten Krankheit und einer neuen Krankheit arbeitsfähig ist. Eine Arbeitsfähigkeit liegt jedenfalls vor, wenn der Arbeitnehmer dazwischen tatsächlich gearbeitet hat. Ein untauglicher Arbeitsversuch reicht hingegen nicht aus. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch beginnt aber auch dann, wenn der Arbeitnehmer – wenn auch nur für ein paar Stunden – arbeitsfähig ist, ohne gearbeitet zu haben (z.B. Sonntag, Feiertag).

Tritt hingegen die neue Krankheit (Blasenentzündung) ein, während der Arbeitnehmer noch aufgrund der ersten Krankheit (Beinbruch) arbeitsunfähig ist, beginnt kein neuer Sechs-Wochen-Zeitraum. Es besteht dann nur einmal ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen.

Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Bei mehrfacher Arbeitsunfähigkeit gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitnehmer hat die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sowohl bei der Ersterkrankung als auch bei der Folgeerkrankung zu beweisen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – AU). Bei der Folgeerkrankung muss der Arbeitnehmer darlegen und nachweisen, dass es sich um eine neue Erkrankung handelt und er zwischendurch arbeitsfähig war. Indizien sind eine zeitliche Unterbrechung zwischen dem auf der letzten AU der ersten Krankheit bezeichneten Ende und dem auf der neuen AU bezeichneten Beginns der zweiten Krankheit die Begrifflichkeiten Erstbescheinigung und Folgebescheinigung.

BAG vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18

Der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls wurde durch das BAG bestätigt (11.12.2019 – 5 AZR 505/18). Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auf die Dauer von sechs Wochen begrenzt, wenn während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eintritt.

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war eine Altenpflegerin vom 07.02.2017 bis zum 18.05.2017 arbeitsunfähig aufgrund einer psychischen Erkrankung. Der Arbeitgeber leistete Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen, bis zum 20.03.2017. Am 19.05.2017 unterzog sich die Klägerin einer seit längerem geplanten gynäkologischen Operation. Die Frauenärztin bescheinigte aufgrund der Operation zunächst eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) für den Zeitraum vom 19.05.2017 bis 16.06.2017. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin stritten über die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum ab dem 19.05.2017. Nach Ansicht der Arbeitnehmerin endete am 18.05.2017 die psychische Erkrankung. Der Arbeitgeber berief sich auf die Einheit des Verhinderungsfalls und meinte dass er den Entgeltfortzahlungsanspruch für sechs Wochen bereits im Februar/März 2017 erfüllt habe.

Die Revision beim BAG hatte keinen Erfolg und damit besteht kein Anspruch der Arbeitnehmerin auf Entgeltfortzahlung ab dem 19.05.2017. Der Arbeitnehmerin sei der Beweis nicht gelungen, dass die vorangegangene psychische Erkrankung im Zeitpunkt des Eintritts der neuen Arbeitsunfähigkeit beendet gewesen sei.

Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße,
Ihr Dr. Erik Schmid

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BAG vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18 BAG Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit Einheit des Verhinderungsfalls Entgeltfortzahlung Krankheit

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