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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: Grundlegende Neuregelung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Große Koalition hatte sich im Koalitionsvertrag vom 7. Februar 2018 bekanntlich auf diverse unternehmensrechtliche Vorhaben verständigt. Der aufgrund dessen erarbeitete und im Herbst 2019 bekannt gewordene Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein Verbandssanktionengesetz hat bereits hohe Wellen geschlagen (vgl. Blog-Beitrag „Verbandssanktionengesetz: Klimawandel bei Unternehmenssanktionen“). Nunmehr hat die vom BMVJ eingesetzte „Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ am 20. April 2020 ihren – mit 211 Seiten recht umfangreichen – Mauracher Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt.

Mit diesem ebenfalls im Koalitionsvertrag verabredeten Reformvorhaben soll das teilweise aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden. Seit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2001 die Rechtsfähigkeit für die Außen-GbR anerkannte und damit einen Systemwechsel einleitete, näherte sich die GbR immer mehr den anderen rechtsfähigen Personengesellschaften an, ohne dass die entsprechenden Gesetze vollständig angepasst wurden.

Entsprechend dem nur negativ eingegrenzten Gesellschaftszweck der GbR (Verbot des Betriebs eines Handelsgewerbes) und entsprechend dem Verzicht auf die Pflicht zu bestimmten Mindesteinlagen sind Verwendungsmöglichkeiten und Erscheinungsformen der GbR außerordentlich vielfältig. So sind beispielsweise die vielfältigen Ausprägungen von Konsortien (etwa Emissionskonsortien, Finanzierungskonsortien, Anlagenbaukonsortien, Beteiligungskonsortien etc.) und Pools (Stimmrechtspool, Familienpool, Sicherheitenpool etc.), Joint Ventures, Unterbeteiligungen und stillen Gesellschaften, Interessen-, Arbeits- und Bauherrengemeinschaften oftmals als GbR zu qualifizieren.

Problematisch ist bisher vor allem, dass es für die (Außen-) GbR – im Gegensatz zu den anderen rechtsfähigen Personengesellschaften OHG und KG – kein öffentliches Register gibt, aus dem sich die Vertretungsbefugnis oder der Gesellschafterbestand der GbR entnehmen lässt. Als wesentliches Ziel der Reform bezeichnet das BMJV es daher, „den Systemwechsel im Gesetz kohärent nachzuvollziehen und dadurch die Diskrepanzen zwischen dem geschriebenen Recht und der von der Rechtsprechung und der Kautelarpraxis geprägten Rechtsanwendung und –gestaltung im Interesse der Rechtssicherheit zu beseitigen.“

Die geplanten Neuregelungen betreffen insbesondere

  • die Umstellung des gesetzlichen Leitbilds der GbR von der nicht-rechtsfähigen Gelegenheitsgesellschaft auf eine rechtsfähige und auf gewisse Dauer angelegte Gesellschaft,
  • die Einführung eines Registers zur Schaffung der Publizitätsvoraussetzungen, wobei die Registrierung zwar freiwillig, aber Voraussetzung für bestimmte Rechtsvorgänge (wie z.B. für den Erwerb von Grundstücken) ist,
  • die Haftung der GbR und ihrer Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten sowie
  • die Umwandlungsfähigkeit der GbR.

Weitere Details sind in den „Zusammenfassenden Informationen zu dem Gesetzentwurf der Expertenkommission zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ des BMVJ vom 20. April 2020 prägnant zusammengefasst.

Fragen dazu beantworten wir Ihnen gerne.

Timm Neugebauer

Daniel Walden

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