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Meldepflicht nach Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsverordnung

Die Praxiserfahrung zeigt, dass die Meldepflichten gemäß § 67 Abs. 1 Außenwirtschaftsverordnung („AWV“), wonach seit September 2013 der Deutschen Bundesbank Auslandszahlungsvorgänge zu melden sind, häufig übersehen werden bzw. nicht bekannt sind.
Insbesondere bei Unternehmen, die aufgrund ihres Geschäftsfeldes oder ihrer Größe bzw. ihres jungen Alters Umsätze im Wesentlichen nur in Deutschland tätigen, sind die Regelungen häufig unbekannt. Die Meldepflicht kann dabei aber bereits ausgelöst werden, wenn beispielsweise Online-Werbemaßnahmen auf Suchmaschinen oder in sozialen Netzen beauftragt werden, da die betreffenden Unternehmen meist nicht im Inland ansässig sind.

Dieser Beitrag soll daher einen Überblick über die Meldepflicht im Außenwirtschaftsverkehr und die Folgen eines Verstoßes sowie deren Heilungsmöglichkeiten für die Vergangenheit in Form einer Selbstanzeige bzw. deren Vermeidung für die Zukunft geben.

1. Meldepflicht

Gemäß § 67 Abs. 1 AWV haben Inländer der Deutschen Bundesbank Zahlungsvorgänge zu melden, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen). Inländer im Sinne dieser Norm sind gemäß § 2 Abs. 15 Nr. 2 AWG auch juristische Personen mit Sitz im Inland. Somit sollte die Beachtung der Meldepflicht zum Corporate Housekeeping eines Unternehmens gehören.

§ 67 AWV definiert bereits selbst Ausnahmen von Zahlungsvorgängen, die nicht meldepflichtig sind. Danach sind gemäß § 67 Abs. 2 AWV folgende Zahlungsvorgänge von der Meldepflicht befreit:

  • Zahlungen, die den Betrag von EUR 12.500 oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen („Meldefreiheitsgrenze);
  • Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren;
  • Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben.

2. Verstoß gegen die Meldepflicht

Wer die Meldungen nach § 67 Abs. 1 AWV vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, handelt gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1b AWG i. V. m § 81 Abs. 2 Nr. 19 AWV ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu EUR 30.000 geahndet werden, § 19 Abs. 6 AWG, wobei jedoch die Verfolgung gemäß § 47 Abs. 1 OWiG im Ermessen der zuständigen Behörde liegt. Zu beachten ist, dass nicht nur das meldepflichtige Unternehmen verfolgt werden kann, sondern auch die Geschäftsführung und die für die Meldung zuständigen Mitarbeiter, wenn entsprechende Voraussetzungen gegeben sind. Von besonderer Bedeutung dürften hier auch Verjährungsregelungen aus dem OWiG sein.

3. Sanktionsbefreiende Selbstanzeige

Gemäß § 22 Abs. 4 AWG besteht die Möglichkeit einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige. Danach unterbleibt die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • fahrlässiger Verstoß im Sinne von § 19 Abs. 3 Nr. 1b AWG;
  • der Verstoß muss im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt worden sein;
  • der Verstoß muss der zuständigen Behörde angezeigt worden sein;
  • es müssen angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden;
  • die Behörde darf noch keine Ermittlungen hinsichtlich des Verstoßes aufgenommen haben.

4. Fazit

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 67 AWV kann mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Umso bemerkenswerter ist es, dass diese Meldepflicht in der Praxis oftmals nicht bekannt ist oder nur stiefmütterlich behandelt wird. Die sanktionsbefreiende Selbstanzeige kann daher ein wichtiges Instrument sein, um hohen Geldstrafen zu begegnen. Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei möglichen Verstößen gegen die Meldepflicht und den etwaigen Folgen für die Vergangenheit und die Zukunft.

Benjamin Knorr

Robert Schmid



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