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Kurzarbeit bei gemeinnützigen Organisationen – Auswirkungen auf den Gemeinnützigkeitsstatus

Bei gemeinnützigen Organisationen kommen im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld einige Fragen auf. Neben den wirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten ist dabei stets auf den Erhalt des Gemeinnützigkeitsstatus zu achten. Anderenfalls kommt es zu erheblichen Steuernachzahlungen, die eine hohe wirtschaftliche Belastung mit gravierenden Folgen darstellen. In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums („BMF“) vom 9. April 2020 über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene wurde dieses Thema zwar adressiert. Es wirft jedoch neue Fragen auf.

Ist die Einführung von Kurzarbeit gemeinnützigkeitsschädlich?

Bei der Kurzarbeit ist der Umfang des Arbeitsausfalls variabel und kann bis zu 100 Prozent („Kurzarbeit null“) betragen. In diesem Fall wird die Arbeit für eine vorübergehende Zeit vollständig eingestellt. Dies könnte dem Grundsatz widersprechen, dass die Tätigkeit der Gesellschaft auf die Erfüllung der satzungsmäßigen, gemeinnützigen Zwecke gerichtet sein muss.

Gemeinnützige Organisationen können bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Grunde nach Kurzarbeitergeld erhalten (FAQ mit Stand vom 16. April 2020 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Kurzarbeitergeld, S. 5). Regelmäßig dürfte dies auch nicht zum Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus führen. Das BMF‑Schreiben vom 9. April 2020 setzt unter Ziffer VIII., 2. stillschweigend voraus, dass die Einführung von Kurzarbeit nicht gemeinnützigkeitsschädlich ist.

Und wie verhält es sich mit der Aufstockung?

Nach der Feststellung, dass der steuerliche Gemeinnützigkeitsstatus durch die Kurzarbeit als solche nicht berührt wird, stellt sich in einem nächsten Schritt die Frage, ob eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch den Arbeitgeber durchgeführt werden soll und welche Auswirkungen sie hat.

Steuerlich gilt derzeit: Stocken gemeinnützige Organisationen ihren eigenen Beschäftigten das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 Prozent des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt (BMF-Schreiben vom 9. April 2020).

Nach der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) ist die Aufstockung des Kurzarbeitergelds indes auf insgesamt 80 Prozent der Nettoentgeltdifferenz beitragsfrei.

Die Regelungen unterscheiden sich in der Wortwahl. Aufgrund dessen kann es zu unerwünschten Folgen kommen: Das BMF-Schreiben stellt nicht auf die Nettoentgeltdifferenz, sondern auf das „bisherige Entgelt“ ab. Dieser Begriff ist gesetzlich nicht definiert und kann unterschiedliche Deutungen haben. Er bedarf daher der Auslegung. „Bisheriges Entgelt“ kann (i) Bruttoentgelt, (ii) Nettoentgelt oder (iii) Nettoentgeltdifferenz bedeuten.

Der Begriff des Arbeitsentgelts bezeichnet üblicherweise das Bruttoentgelt (vgl. § 14 Abs. 1 Viertes Sozialgesetzbuch). Eine Aufstockung auf 80 Prozent des Bruttoentgelts könnte jedoch dazu führen, dass der Arbeitnehmer im Rahmen der Kurzarbeit mehr erhält als bei regulärer Arbeit. Sachgemäß erscheint die Auslegung als Nettoentgeltdifferenz, obgleich sie sich weiter vom Wortlaut entfernt. Dadurch käme es zu einem wünschenswerten Gleichklang von Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht. Ferner ist in dem Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 6. Mai 2020 eine Steuerbefreiung für Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld, die mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent der Nettoentgeltdifferenz nicht übersteigen, vorgesehen.

Bis zu einer Präzisierung durch das BMF, besteht jedoch das Risiko, dass an den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben orientierte Aufstockungen als schädlich eingestuft werden. Dies führt zu erheblichen finanziellen und steuerlichen Auswirkungen auf Ihre steuerbegünstigte Organisation. Wenn Sie Fragen zu den Auswirkungen für Ihr Unternehmen haben, unterstützen wir Sie gern.

Dr. Karl-Dieter Müller

Dragan Skrebic





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