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Kommunale Auftraggeber in NRW: Anwendungsbefehl für die UVgO erteilt!

Am 11. September 2018 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW die lang erwartete Überarbeitung der „Kommunalen Vergabegrundsätze" gemäß § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW durch Runderlass bekannt gemacht (abrufbar unter: https://www.vergabe.nrw.de/aktuelles/vergabegrunds%C3%A4tze-kommunen-nrw). Der Runderlass ist am 15. September 2018 in Kraft getreten. Damit ist die Unterschwellenvergabeordnung nunmehr nach dem entsprechenden Erlass für landesunmittelbare Einrichtungen vom 8. Juni 2018 (Runderlass des Ministeriums der Finanzen, AZ: IC2-0055-2) zur Änderung der VV zu § 55 LHO auch für kommunale öffentliche Auftraggeber in NRW anzuwenden.

Der Runderlass im Überblick

Anwendungsbereich

Gemäß Ziffer 1.1 des Runderlasses gelten die Vergabegrundsätze für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Einrichtungen nach § 107 Abs. 2 der Gemeindeordnung (eigenbetriebsähnliche Einrichtungen).

Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen „soll" zur Vermeidung rechtlicher Risiken die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in der jeweils geltenden Fassung angewandt werden. Dies bedeutet, dass kommunale Auftraggeber im Sinne des Runderlasses im Regelfall die UVgO beachten müssen und nur ausnahmsweise unter Dokumentation der Gründe hiervon absehen können. Dies bedeutet eine Verschärfung im Vergleich zur bisherigen bloßen „Anwendungsempfehlung" des früheren ersten Abschnitts der VOL/A und entspricht der bislang schon enthaltenen Formulierung hinsichtlich der Anwendung der VOB bei der Vergabe von Bauleistungen.

Wertgrenzen

Für die Vergabe gelten folgende Wertgrenzen (Nettoauftragswerte), bei denen ohne nähere Begründung eine der nachfolgenden Vergabearten gewählt werden darf:

Liefer- und Dienstleistungen

  • bis EUR 100.000: Verhandlungsvergabe oder Beschränkte Ausschreibung (jeweils auch ohne Teilnahmewettbewerb).
  • bis zu einem Nettoauftragswert von EUR 5.000 ist überdies stets ein Direktauftrag unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zulässig.

Soziale und andere besondere Dienstleistungen i. S. v. § 130 Abs. 1 GWB

  • bis EUR 250.000: Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb und Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb.

Bauleistungen

  • bis EUR 1.000.000: Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb.
  • bis EUR 100.000: Freihändige Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb.

Sonstige Regelungen

Unter dem Punkt „Allgemeine Vergabeprinzipien" verweist der Runderlass auf die europarechtlichen Grundprinzipien der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz. Diese können bei Vorliegen einer „Binnenmarktrelevanz" eine Auftragsbekanntmachung erforderlich machen (Ziffer 3.1). Außerdem wird eine angemessene Einbeziehung kleiner und mittlerer Unternehmen gefordert, ohne jedoch eine Pflicht zur Losvergabe ausdrücklich zu definieren (Ziffer 3.2).

Eine Einschränkung erfährt zudem die E-Vergabe. Bei beschränkten Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb sowie Vergaben mit einem geschätzten Auftragswert unter EUR 25.000 dürfen Vergaben durch (unverschlüsselte) E-Mails abgewickelt werden (Ziffer 7). Diese Regelung knüpft an die Bestimmung in § 38 Abs. 4 UvGO an; sie geht jedoch hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs und Inhalts darüber hinaus. Denn zum einen umfasst sie die gesamte Kommunikation im Vergabeverfahren und begründet anders als § 38 Abs. 4 UVgO nicht nur eine Ausnahme von der Akzeptanz oder Pflicht zur elektronischen Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten. Zum anderen gilt die Einschränkung der E-Vergabe in Ziffer 7 des Runderlasses – trotz einer nicht ganz geglückten Formulierung – auch für Bauvergaben. Das folgt aus Ziffer 7 Satz 2 des Runderlasses, der ausdrücklich auf die Regelungen in der VOB Bezug nimmt.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Dr. Lars Hettich und Sascha Opheys.

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Vergaberecht Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) Unterschwellenvergaberecht UvgO

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