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Keine Verpflichtung für Arbeitnehmer, die private Mobilfunknummer an Arbeitgeber herauszugeben

Landesarbeitsgericht Thüringen vom 16. Mai 2018 – 6 Sa 442/17

Die Forderung des Arbeitgebers, die private Mobilfunknummer eines Arbeitnehmers gegen seinen Willen herauszugeben, ist ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und datenschutzrechtlich regelmäßig unzulässig.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer arbeitete als Sachbearbeiter im Bereich Hygiene und Infektionsschutz. Im Rahmen seiner Tätigkeit konnte er auch außerhalb von Dienstzeiten, insbesondere bei akuten Gefährdungslagen wie z. B. beim Ausbruch von hoch infektiösen Krankheiten, zum Dienst herangezogen werden. Der Arbeitgeber hatte bis zum Jahr 2016 eine Rufbereitschaft über mobile Diensttelefone organisiert. Aus Kostengründen schaffte er die mobilen Diensttelefone ab. Die Arbeitnehmer sollten neben ihrer privaten Festnetz- auch ihre private Mobilfunknummer herausgeben, so dass im Notfall die entsprechenden Arbeitnehmer nach dem Zufallsprinzip kontaktiert werden konnten. Der Arbeitnehmer verweigerte die Herausgabe seiner privaten Mobilfunknummer. Der Arbeitgeber mahnte ihn deswegen ab. Der Arbeitnehmer wandte sich gerichtlich dagegen.

Entscheidung

Das LAG Thüringen urteilte, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch auf Herausgabe der privaten Mobilfunknummer habe und die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen sei. Denn ein arbeitsvertraglicher Anspruch, der die Herausgabe der privaten Mobilfunknummer rechtfertigen würde, bestehe nicht. Auch eine Einwilligung liege nicht vor. Das Gericht prüfte und verneinte auch einen datenschutzrechtlichen Anspruch. Es wies darauf hin, dass keine datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm bestehe. Vielmehr handle es sich bei einer solchen Datenerhebung um einen außerordentlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers. Es stellte dabei besonders darauf ab, dass die Möglichkeit bestehen würde, den Arbeitnehmer jederzeit und an jedem Ort kontaktieren zu können. Eine selbstbestimmte Freizeitgestaltung wäre nicht mehr möglich, wenn der Arbeitnehmer zu jeder Zeit mit einem Anruf seines Arbeitgebers rechnen müsste. Daher sei die private Mobilfunknummer auch eine sehr sensible Information. Allein der Arbeitnehmer habe aufgrund seines informationellen Selbstbestimmungsrechts zu verfügen, wer seine private Mobilfunknummer erhält. Das Gericht wies auch zu Lasten des Arbeitgebers auf die Umorganisation der Rufbereitschaft hin, die erst das Bedürfnis herbeigeführt hatte, auf die privaten Mobilfunknummern zurückzugreifen.

Konsequenzen für die Praxis

Arbeitgeber haben es durch die Organisation der Arbeitsläufe selbst in der Hand, Bereitschaftsdienste so zu organisieren, dass nicht auf die privaten Daten der Arbeitnehmer zurückgegriffen werden muss. Möchte ein Unternehmen darauf zurückgreifen, ist zwingend der neue Beschäftigtendatenschutz zu beachten. Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) müssen Arbeitgeber für jede Art der Datenerhebung eine Erlaubnisgrundlage vorweisen können. Kann eine Erlaubnisgrundlage nicht nachgewiesen werden, ist die Datenerhebung rechtswidrig. Es drohen horrende Bußgelder und Schadensersatzansprüche der betroffenen Arbeitnehmer sowie der Aufsichtsbehörden.

Praxistipp

Arbeitgeber sollten bei der Organisation von Bereitschaftsdiensten nicht auf die Nutzung von privaten Mobilfunkgeräten der Arbeitnehmer zurückgreifen. Vielmehr sollten Unternehmen mobile Diensttelefone zur Verfügung stellen, um datenschutzrechtliche Risiken einzudämmen. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Arbeitgeber sollten auch bei der Verwendung von dienstlichen Mobiltelefonen sowie anderen dienstlichen IT-Geräten und Anwendungen vorab die datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten und beispielsweise die private Nutzung ausschließen. Denn auch hier bestehen datenschutzrechtliche Risiken, die mitunter unter Einbeziehung des Betriebsrats zu berücksichtigen sind. Vor dem Hintergrund der drohenden Bußgelder ist eine umfassende datenschutzrechtliche Beratung dringend zu empfehlen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Dr. Dominik Sorber.

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Arbeitsrecht Arbeitspflicht des Arbeitnehmers Telefonnummer LAG Thüringen