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Kein Konzernbetriebsrat bei Konzernspitze im Ausland

Bundesarbeitsgericht vom 23. Mai 2018 – 7 ABR 60/16

Es kann kein Konzernbetriebsrat errichtet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat und keine im Inland ansässige Teilkonzernspitze besteht, die über wesentliche Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt.

Sachverhalt

Die beteiligten Unternehmen gehören einer weltweit tätigen Unternehmensgruppe an, deren Konzernmuttergesellschaft ihren Sitz in der Schweiz hat. Deren Tochtergesellschaft ist eine in Deutschland ansässige Holdinggesellschaft ohne eigene Geschäftstätigkeit. Diese Holdinggesellschaft hat wiederum selbst mehrere operative Tochtergesellschaften mit Sitz in Deutschland. Die Holdinggesellschaft übt gegenüber diesen Tochtergesellschaften

keine Leitungsfunktionen aus. Vielmehr berichten die Geschäftsführer der operativen Tochtergesellschaften an die Konzernmuttergesellschaft in der Schweiz und erhalten von der Konzernmutter verbindliche Weisungen in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Die in den operativen Tochtergesellschaften bestehenden Betriebsräte errichteten einen Konzernbetriebsrat auf Ebene der inländischen Holdinggesellschaft.

Die Entscheidung

Die Arbeitgeberseite war mit ihrem Antrag auf Feststellung, dass kein Konzernbetriebsrat besteht, in allen drei Instanzen erfolgreich. Das BAG entschied, dass der Konzernbetriebsrat nicht wirksam errichtet worden sei, da sich die Konzernmuttergesellschaft als herrschendes Unternehmen in der Schweiz befinde und im Inland keine Teilkonzernspitze bestehe, die über wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfüge. Insbesondere die in Deutschland ansässige Holdinggesellschaft übe derartige Funktionen gegenüber ihren Tochtergesellschaften nicht aus.

Konsequenzen für die Praxis

Mit diesem bislang nur als Pressemitteilung veröffentlichten Beschluss hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Der Beschluss macht außerdem deutlich, dass für das Arbeitsrecht wegen des Territorialitätsprinzips im Grundsatz entscheidend ist, an welcher Stelle die maßgebenden Entscheidungen getroffen werden und an welchem Ort die Arbeitnehmer schwerpunktmäßig tätig sind.

Praxistipp

Unabhängig davon, ob sich die Konzernspitze im In- oder Ausland befindet, ist für die Praxis bedeutsam, dass die wirksame Errichtung eines Konzernbetriebsrats an diversen weiteren Punkten scheitern kann: Zunächst muss ein Unterordnungskonzern im Sinne des § 18 Absatz 1 Aktiengesetz vorliegen. Außerdem setzt die Errichtung eines Konzernbetriebsrats voraus, dass in mindestens zwei Konzernunternehmen jeweils ein Gesamtbetriebsrat oder zumindest ein Betriebsrat existiert. Des Weiteren muss die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte zur Errichtung des Konzernbetriebsrats vorliegen, die insgesamt mehr als 50 Prozent der Arbeitnehmer der betroffenen Konzernunternehmen repräsentieren. Falls eine oder mehrere der vorgenannten Voraussetzungen für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nachträglich entfällt bzw. entfallen, erlischt auch ein wirksam gebildeter Konzernbetriebsrat, da er keine feststehende Amtszeit hat. Im Übrigen ist zu beachten, dass den Betriebsräten die Errichtung eines Konzernbetriebsrats freisteht – im Gegensatz zur Errichtung des Gesamtbetriebsrats, der in
einem Unternehmen mit mehreren Betriebsräten errichtet werden muss.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Dr. Andreas Reuther.

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Arbeitsrecht Betriebsrat Konzernbetriebsrat