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Kartellrechtswidrigkeit der Unterbindung grenzüberschreitender Weiterverkäufe

Grundsätzlich können Unternehmen ihre Vertriebsstruktur frei gestalten. Wenn allerdings dem europäischen Verbraucher die Möglichkeit der grenzüberschreitenden Wahl seiner Einkaufsmöglichkeiten durch vertraglich konstruierte Landesgrenzen genommen wird, verstößt dies gegen das europäische Wettbewerbsrecht.

Im Falle des Bekleidungsunternehmens Guess führte die Beschränkung von Online-Werbung und -verkäufen dazu, dass die Preise der Guess-Produkte in Mittel- und Osteuropa im Durchschnitt um 5 bis 10 Prozent über dem westeuropäischen Niveau lagen. Die Europäische Kommission verhängte am 17. Dezember 2018 eine Geldbuße gegen das Unternehmen in Höhe von knapp EUR 40 Mio. wegen des Verstoßes gegen EU-Wettbewerbsvorschriften.

Sachverhalt

Guess entwirft, vermarktet, vertreibt und lizenziert Bekleidung und Accessoires. Über einen Zeitraum von fast vier Jahren hat das Modeunternehmen zugelassene Händler mittels Vertragsklauseln und Allgemeinen Verkaufsbedingungen dahingehend eingeschränkt, dass die Verwendung der Guess-Marken für die Online-Suchmaschinenwerbung verboten war, ebenso wie der Verkauf über das Internet ohne eine vorherige Genehmigung, die im alleinigen Ermessen von Guess lag und nicht auf bestimmten Qualitätskriterien basierte. Auch wurde den Einzelhändlern der Verkauf an Endverbraucher außerhalb des dem Händler zugewiesenen Gebietes, der Querverkauf zwischen zugelassenen Groß- und Einzelhändlern sowie die freie Festsetzung der Einzelhandelspreise untersagt. Diese Praktiken zielten letztlich darauf ab, die Online-Verkäufe von Guess-Produkten auf die eigene Website zu verlagern und den markeninternen Wettbewerb durch ein selektives Vertriebssystem zu beschränken.

Im Nachgang zur Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel leitete die Kommission ein Verfahren gegen Guess ein.

Entscheidung

Die Kommission entschied, dass dieses Verhalten gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstieß. Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verhindern, einschränken oder verfälschen verstoßen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn nicht eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 greift. Für Vereinbarungen zwischen Herstellern (wie Guess) und Händlern gilt die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung ("Vertikal-GVO"). Eine Freistellung ist jedoch für bestimmte Arten von Wettbewerbsbeschränkungen (sog. Kernbeschränkungen) ausgeschlossen. Derartige Kernbeschränkungen nahm die Kommission im Fall Guess an:

Durch die Einschränkung der Nutzung von Online-Suchanzeigen durch seine autorisierten Einzelhändler habe Guess die Auffindbarkeit der Einzelhändler, die ihre Produkte online verkaufen, eingeschränkt. Dies habe die Gewinnung von Kunden außerhalb des zugewiesenen Gebiets verhindert. Die Einschränkung des Online-Verkaufs sei als Kernbeschränkung des passiven Verkaufs, also dem Liefern von Waren nach unaufgeforderten Bestellungen einzelner Kunden, zu werten. Guess habe seinen Einzelhändlern systematisch untersagt, den Markennamen des Unternehmens in Google AdWords zu verwenden. Nach Art. 4 lit. c) Vertikal-GVO muss es Händlern indes innerhalb eines selektiven Vertriebssystems freistehen, sowohl aktiv als auch passiv an alle Endverbraucher zu verkaufen.

Daneben beanstandete die Kommission auch vertikale Preisbindungen und Beschränkungen von Querlieferungen zwischen Vertragshändlern des selektiven Vertriebssystems.

Die Geldbuße wurde aufgrund Guess' umfangreicher Kooperation mit der Kommission um 50 Prozent reduziert.

Konsequenzen für die Praxis

Wie der EuGH 2011 in seinem Urteil Coty entschied, fällt ein qualitativ selektives Vertriebssystem nicht unter das Verbot des Artikel 101 Abs. 1 AEUV, wenn dieses zur Wahrung der Qualität und Gewährleistung des richtigen Gebrauchs des Produkts erforderlich ist, der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte zur Sicherung der Qualität ausgewählt wird und diese Kriterien einheitlich und diskriminierungsfrei festgelegt wurden. Die selektive Gestaltung der Vertriebsstruktur ist also möglich, eine umfangreiche Prüfung und Festlegung von Kriterien jedoch unerlässlich. Seit der Einführung des Legalausnahmesystems liegt das Bewertungsrisiko bei den Unternehmen, die angehalten sind die Rechtmäßigkeit ihres Handelns selbst zu überprüfen.

Die vorliegende Entscheidung macht deutlich, dass bei möglichen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Handels besondere Vorsicht geboten ist. Das zeigen auch die jüngst gegen Nike und Pioneer ergangenen Bußgeldentscheidungen der Kommission. Freilich kann auch eine Beschränkung des grenzüberschreitenden Handels im Einzelfall geboten sein. Das ist dann jedoch vorab vertieft zu prüfen.

Bestimmte Verhaltensweisen von Guess wären nun auch aufgrund der seit dem 3. Dezember 2018 geltenden Geoblocking-Verordnung über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking untersagt. Durch diese Verordnung sollen Diskriminierungen im grenzüberschreitenden Handel zwischen Anbietern und Verbrauchern aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden verhindert werden. Anders als im Falle der Art. 101 und 102 AEUV ist es nach der Geoblocking-VO Sache der Mitgliedsstaaten, Vorschriften über Sanktionen für Verstöße zu erlassen. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur für die Durchsetzung der Geoblocking-VO zuständig. Bei sämtlichen Geoblocking-Verhaltensweisen ist mithin künftig nicht nur die Vereinbarkeit mit dem EU-Wettbewerbsrecht, sondern auch mit der Geoblocking-VO zu prüfen.

Fragen zu diese Thema beantwortet Ihnen Ramona Tax gerne.

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