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Kartellrecht in der Corona-Krise (1): Kooperationen

Kartellrecht gilt auch in Krisensituationen. Aber: Das Kartellrecht gibt Unternehmen die notwendige Flexibilität, um auf die Herausforderungen der Corona-Krise zu reagieren. Eine solche Reaktion sind Kooperationen mit Wettbewerbern.

Corona rechtfertigt keine Krisenkartelle, auch keine anderen Hardcore-Absprachen. Die Risiken und drohende oder bereits eingetretene Folgen der Corona-Krise können aber eine Vielzahl von Kooperationen mit Wettbewerbern legitimieren:

  • Bildung von Arbeitsgemeinschaften, wenn die beteiligten Unternehmen allein nicht (mehr) in der Lage sind, eine konkrete Nachfrage am Markt zu bedienen. Z.B., weil personelle oder finanzielle Risiken Corona-bedingt nicht mehr kalkulierbar sind.
  • Einkaufskooperationen, die infolge der Corona-Risiken deutlich weiter reichen können, um Risiken in der Lieferkette zu reduzieren und zu verteilen.
  • Vereinbarung von – auch längerfristigen – Kollegenlieferungen zum Ausgleich Corona-bedingt derzeit kaum prognostizierbarer Produktionsausfällen und -einschränkungen.
  • Produktionskooperationen, um Kosten einzusparen oder Effizienten beim Einsatz von Personal- und Produktionsmitteln zu generieren, oder durch gegenseitige Spezialisierung.
  • Forschungs- und Entwicklungskooperationen, die auch eine gemeinsame Verwertung zum Gegenstand haben können.
  • Austausch von Informationen über Lagerbestände, Kooperation bei der Transport- und Lagerlogistik, soweit mit ihnen das Ziel verfolgt wird, einer Corona-bedingten Gefährdung der Versorgung nachgelagerter Marktstufen und der Verbraucher entgegenzuwirken.
  • Zusammenarbeit bei der Personalbeschaffung, um Corona-bedingt unkalkulierbare Fluktuationen des Kranken- und Quarantänestands abzufedern.

Bereits das geltende Kartellrecht lässt Unternehmen hinreichend Spielraum für krisenbedingte Kooperationen auch mit Wettbewerbern. Es anerkennt notwendige Wettbewerbsbeschränkungen in Situationen, in denen die Marktmechanismen krisenbedingt nicht mehr uneingeschränkt funktionieren. Wettbewerbsbeschränkungen lassen sich rechtfertigen, wenn nachweisbar ist, dass sie für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit notwendig sind. In weiten Teilen der Welt zeigen sich die Kartellbehörden derzeit bereit, mit Unternehmen über Corona-bedingt erforderliche Wettbewerbsbeschränkungen zu sprechen.

Aber: Corona gibt keine Carte Blanche für jedwede Wettbewerbsbeschränkung. Unternehmen müssen daher auch in Krisenzeiten im Rahmen einer Selbstveranlagung prüfen und dokumentieren, aufgrund welcher Tatsachen und mit welchem Ziel wettbewerbsbeschränkende Kooperationen eingegangen werden.

Dr. Christian Heinichen

Christoph Heinrich.

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