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Gesetzentwurf zur Anpassung der Zivilprozessordnung mitsamt Ankündigung einer umfassenderen Reform im Hinblick auf internationale Wirtschaftsstreitigkeiten

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 6. Juni 2019 den "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften" vorgelegt. Der Referentenentwurf samt ersten Stellungnahmen ist auf der Internet-Seite des BMJV einsehbar.

Für den aktuellen Gesetzentwurf gibt es zwei Anlässe: Weder überraschend noch spektakulär soll die Wertgrenze für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesgerichtshof in Zivilsachen dauerhaft auf EUR 20.000,00 festgeschrieben werden. Die gleichlautende bisherige Regelung ist bisher bis zum 31. Dezember 2019 befristet. Vor allem aber müsse das Zivilprozessrecht angepasst werden, um dem Wandel der Lebensverhältnisse, der wachsenden Komplexität der Rechtsbeziehungen sowie den veränderten Erwartungen an die Justiz Rechnung zu tragen und "auch künftig die hohe Qualität der Ziviljustiz zu sichern". Es solle zudem eine "effiziente Verfahrensführung ohne Einbußen des Rechtsschutzes gefördert werden".

Über das aktuelle Gesetzesvorhaben hinaus sieht die Bundesregierung im Zivilprozessrecht noch weitergehenden Reformbedarf. Mit Blick auf den internationalen Wirtschaftsverkehr sollen die Attraktivität des Justizstandortes Deutschland erhöht und die Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten gestärkt werden. Bei den diesbezüglichen Reformüberlegungen sollen auch die Ergebnisse berücksichtigt werden, die derzeit die Arbeitsgruppe „Justizstandort Deutschland – Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten“ erarbeitet. Diese Arbeitsgruppe ist im Sommer 2018 von der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder eingesetzt worden.

Auf Basis des bislang vorliegenden Referentenentwurfs sind zunächst folgende Änderungen absehbar:

Ausbau der fachlichen Spezialisierung der Gerichte und Qualitätssicherung

Ab 1. Juli 2020 müssen die Landgerichte und Oberlandesgerichte zwingend spezialisierte Spruchkörper auch für 1) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie, 2) Pressesachen, 3) erbrechtliche Streitigkeiten sowie 4) insolvenz-bezogene Streitigkeiten und Anfechtungssachen nach dem Anfechtungsgesetz einrichten (§§ 72a, 119a GVG-E). Darüber hinaus sollen die Landesregierungen ermächtigt werden, weitere spezialisierte Spruchkörper einzurichten und Rechtsstreitigkeiten an ausgesuchten Gerichten zu konzentrieren (§ 13a GVG-E). Die neuen Spezialzuweisungen treten neben die bereits seit Anfang 2018 bestehenden zwingenden Spezialzuständigkeiten für Verfahren in Bau-, Arzthaftungs-, Bank- und Versicherungssachen.

Effizienzsteigerung

Die weiteren Maßnahmen zur Effizienzsteigerung bleiben – offensichtlich mit Blick auf das angekündigte größere Reformvorhaben – überschaubar. Sie sollen bereits ab 1. Januar 2020 in Kraft treten und umfassen insbesondere:

  • Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung von Ablehnungsgründen, die im Laufe des Verfahrens zu Tage treten (§ 44 Abs. 4 ZPO-E);
  • Klarstellend: Strukturierung und Abschichtung des Streitstoffs durch das Gericht sowie Hinzuziehung von Sachverständigen zur fachlichen Unterstützung des Gerichts auch außerhalb förmlicher Beweisaufnahmen (§§ 139 Abs. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO-E);
  • Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Nebenintervenienten (§ 67 ZPO-E);
  • Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts auch durch Erklärung zu Protokoll wirksam (§ 278 Abs. 6 ZPO-E);
  • Entscheidung über Nebenforderungen, Tatbestandsberichtigungs- und Urteilsergänzungsanträge sowie über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne mündliche Verhandlung (§§ 128, 320, 321, 718 ZPO-E).

Fragen dazu beantwortet Ihnen Dr. Daniel Walden gerne.

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Prozessführung & Konfliktlösung Anpassung der Zivilprozessordnung Wirtschaftsstreitigkeiten Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde

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