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EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten

Nachdem das deutsche Geldwäschegesetz (GwG) letztmalig mit Wirkung zum 26. Juni 2017 aufgrund der bis dahin umzusetzenden 4. EU-Geldwäscherichtlinie (EU-RL 2015/849) geändert wurde, ergibt sich nun weiterer Änderungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber. Die Gremien der Europäischen Union waren nicht untätig und haben mit Veröffentlichung vom 19. Juni 2018 den Gesetzgebungsprozess der nunmehr 5. EU-Geldwäscherichtlinie abgeschlossen. Den Mitgliedsstaaten wurde zur Umsetzung dieser Richtlinie bis zum 10. Januar 2020 Zeit eingeräumt. Danach muss die Richtlinie umgesetzt sein. Im Gegensatz zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie, die eine komplett neue Regelung der geldwäscherechtlichen Vorschriften vorsah, ergänzt die 5. EU-Geldwäscherichtlinie die 4. Richtlinie nur punktuell und erweitert diese in ihrem Anwendungsbereich.

Wesentliche Neuerungen

Durch die Änderung des Artikels 2 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie erweitert die 5. EU-Geldwäscherichtlinie den Kreis der durch die Richtlinie verpflichteten Personen. Neben der Erweiterung bei der Personengruppe „Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater“, die sich nun auch auf Personen erstreckt, die „als wesentliche geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit die materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leistet“, wird der Kreis der Verpflichteten auch auf Ebene von Immobilienmaklern und Dienstleistern für den Kunsthandel erweitert. Diese Erweiterungen sind wohl eher als kosmetische Korrekturen der 4. EU-Geldwäscherichtlinie zu verstehen, da diese bei den betreffenden Personenkreisen Anwendungslücken hinterließ.

Erweiterungen im Hinblick auf virtuelle Währungen

Die wesentliche Änderung des Artikels 2 bezogen auf den Kreis der Verpflichteten stellt die Erweiterung auf „Dienstleister, die virtuelle Währung in Fiatgeld und umgekehrt tauschen“ sowie „Anbieter von elektronischen Geldbörsen“ (Wallets) dar. Damit erweitert die Europäische Union die geldwäscherechtlichen Vorschriften auf den Markt der virtuellen Währungen wie Bitcoin und Ripple. Da nun die Betreiber von virtuellen Plattformen zum Tausch von virtuellen Währungen sowie die Anbieter von Wallets in den Kreis der verpflichteten Personen nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften aufgenommen wurden, kann nun die Identifizierung der Nutzer von virtuellen Währungen sichergestellt werden. Hiermit erhofft sich der europäische Gesetzgeber, die potenziellen Risiken und Gefahren, die sich aufgrund der Anonymität im Bereich von Kryptowährungen ergeben, weiter einzuschränken und dadurch das kriminelle Potenzial in diesem Bereich zu minimieren.

Sorgfaltspflichten in Bezug auf „Hochrisikoländer“

Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie strebt zudem eine Harmonisierung der verstärkten Sorgfaltspflichten in dem Fall an, in dem Verpflichtete mit natürlichen oder juristischen Personen handeln, die in sog. Hochrisikoländern angesiedelt sind. Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie sah bisher nicht vor, welche konkreten Sorgfaltspflichten die jeweiligen verpflichteten Personen einzuhalten hatten. Die 5. EU-Geldwäscherichtlinie gibt nun eine verbindliche Liste mit Mindestanforderungen für Kunden aus Hochrisikoländern vor. Hierzu zählen die Verpflichtung zur Einholung zusätzlicher Informationen über den Kunden und deren wirtschaftlich Berechtigten, die Nennung der in Aussicht genommenen Geschäftsbeziehung und die Herkunft der Gelder, die Nennung von Gründen für die geplante Transaktion, der Zustimmung der Geschäftsleitung vor Anknüpfung der Geschäftsbeziehung und die erhöhte Überwachung der Geschäftsbeziehung. Hinzu kommt, dass Verpflichtete bei Transaktionen mit Beteiligung von Hochrisikoländern dazu verpflichtet werden, Geldwäscherisiken zu minimieren.

Reporting

Außerdem sieht die 5. EU-Geldwäscherichtlinie erhebliche Erweiterungen bei dem Reporting vor. So soll es künftig möglich sein, die Identifizierung aller nationalen Bankkonten einer Person zu ermöglichen. Dadurch soll die Feststellung der Identität der Berechtigten von Bankkonten für Behörden erleichtert werden. Ergänzt wird dies durch eine längere Aufbewahrungsfrist, nach der sämtliche Daten für fünf bis zehn Jahre nach dem Ende der Geschäftsbeziehung durch den Verpflichteten vorgehalten werden müssen. Über dies sollen die einzelnen nationalen Transparenzregister besser miteinander vernetzt werden. Bedeutend ist an dieser Stelle auch, dass die Zugangsvoraussetzungen zur Erlangung von Informationen aus dem Transparenzregister (§ 20 Abs. 1 GwG) abgesenkt werden. Bisher war nur möglich, Einsicht in das Register zu nehmen, falls ein berechtigtes Interesse an dem jeweiligen Eintrag dargelegt wurde. Hierauf soll zukünftig verzichtet werden. Es ist nun vorgesehen, dass „allen Mitgliedern der Öffentlichkeit“ die Möglichkeit eingeräumt wird, das Register einzusehen.

Umsetzung und Folgen für die Praxis

Die Richtlinie muss bis zum 10. Januar 2020 umgesetzt sein. Die in der 5. EU-Geldwäscherichtlinie enthaltenen Voraussetzungen wurden teilweise bereits im GWG im Rahmen der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt. Eine komplette Überarbeitung des deutschen Gesetzestextes ist daher nicht erforderlich. Zu einzelnen Anpassungen wird es allerdings kommen, wie z. B. im Hinblick auf den Handel mit Kryptowährungen. Seitens des deutschen Gesetzgebers ist bisher noch nicht ersichtlich, wann sich dieser wieder mit dem deutschen Geldwäschegesetz befassen möchte. Da für die Umsetzung der Richtlinie allerdings nicht einmal mehr anderthalb Jahre Zeit verbleiben, ist es schon jetzt ratsam, die Zeit zu nutzen und zu prüfen, ob die Einhaltung der Vorgaben der 5. EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt werden müssen. Es ist empfehlenswert, dass die geldwäscherechtlichen Vorgaben wesentlicher Inhalt des internen Compliance-Management-Systems des jeweiligen Unternehmens sind. Dies ist nicht zuletzt darin begründet, dass in Zukunft noch mit weiteren Verschärfungen im Hinblick auf die Geldwäschevorschriften zu rechnen ist.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Benjamin Knorr.

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Benjamin Knorr

Rechtsanwalt, LL.M. Eur., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Steuerrecht Geldwäsche EU-Geldwäscherichtlinie

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