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ESOPS: 5 Fakten zur Mitarbeiterbeteiligung

Gerade Start-ups, die zu Beginn möglicherweise noch nicht über ausreichend Cashflow verfügen, um ihren Mitarbeitern hohe Vergütungen zu bieten, besondere Talente aber an sich binden möchten, räumen diesen häufig eine Beteiligung am Unternehmen ein. Auch von Investoren wird die Einrichtung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms oft als Bedingung für eine Beteiligung gefordert.

Beteiligung ist nicht gleich Beteiligung

Häufig werden den Mitarbeitern gar nicht tatsächlich Geschäftsanteile an der Gesellschaft (meist handelt es sich um eine GmbH oder UG) übertragen, sondern es werden diesen sog. virtuelle Anteile oder Virtual Stock Options eingeräumt. Es handelt sich dabei um eine vertragliche Vereinbarung über eine Bonuszahlung die sich am Unternehmenswert orientiert. Die Mitarbeiter sind dann nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt und haben weder Stimm- noch Informationsrechte, wie sie normale Gesellschafter haben, sondern erhalten „nur“ eine Zahlung. Der Vorteil für die Gründer und Investoren liegt auf der Hand: der Gesellschafterkreis vergrößert sich nicht und ihre Beteiligung schrumpft nicht, was der Fall wäre, wenn sie Anteile abgeben oder neue Anteile im Wege einer Kapitalerhöhung ausgeben würden.

Die Lohnsteuer schlägt zu

Wenn über ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm diskutiert wird, werden häufig die steuerlichen Auswirkungen außer Acht gelassen: auf Seiten des Mitarbeiters kann die Zahlung aus virtuellen Anteilen lohnsteuerpflichtig sein. Auf der anderen Seite wird der Betrag, den der Mitarbeiter erhält auch nicht als Dividende bzw. Veräußerungsgewinn besteuert, wenn es sich um rein virtuelle Anteile handelt. Zur Frage der Besteuerung tatsächlich gewährter und nicht nur virtueller Anteile in Form von Aktien siehe auch den Beitrag von Jan Mohrmann.

Wette auf die Zukunft

Wer bei Virtual Stock Options an jährliche Bonuszahlungen denkt, liegt meist falsch. Denn in der überwiegenden Zahl der Fälle wird die Zahlung in der vertraglichen Vereinbarung an den erfolgreichen Exit geknüpft. Der Mitarbeiter erhält also nur im Fall des erfolgreichen Verkaufs des Unternehmens eine Beteiligung, die sich bei einer virtuellen Beteiligung am Kaufpreis, also letztlich am Unternehmenswert orientiert. Dadurch soll der Mitarbeiter motiviert werden, ebenso wie die Gründer und Investoren, mit seiner Leistung auf einen erfolgreichen Exit hinzuwirken.

Das Kleingedruckte

Ein Virtual-Stock-Option-Vertrag, der häufig als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag geschlossen wird, wird neben der virtuellen Beteiligung in der Regel noch weitere Klauseln enthalten: so wird dort meist geregelt sein, dass von der Exit-Beteiligung des Mitarbeiters in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des erzielten Verkaufspreises noch die Anschaffungskosten der Investoren und eventuell ein darüber hinausgehender Betrag (sog. Liquidationspräferenz) abgezogen werden.

Außerdem kann die virtuelle Beteiligung in Form eines sog. Vestings von der Dauer der Beschäftigung des Mitarbeiters abhängig gemacht werden. Das heißt, je länger der Mitarbeiter beim Unternehmen ist, desto mehr virtuelle Anteile erhält er und desto höher seine Partizipation im Fall eines Verkaufs.

Schließlich werden häufig sog. Good Leaver- und Bad Leaver-Klauseln in den Vertrag aufgenommen: verlässt der Mitarbeiter unverschuldet das Unternehmen (zum Beispiel wegen Krankheit), kann er seine virtuelle Beteiligung behalten und partizipiert trotz seines Ausscheidens an einem späteren Verkauf. Verlässt er das Unternehmen hingegen als „Bad Leaver“ (z. B. aufgrund einer Kündigung durch das Unternehmen aus wichtigem Grund), dann verliert er seine virtuelle Beteiligung.

Verknüpfung mit dem Arbeitsvertrag

Aus Mitarbeitersicht ist es wichtig, dass der Virtual-Stock-Option-Vertrag ausdrücklich rechtlich mit dem Arbeitsvertrag verknüpft wird. Denn in diesem Fall bleibt seine Beteiligung auch bei einem Betriebsübergang, der keinen Exit darstellt (z. B. weil ein bestimmter Schwellenwert an verkauften Anteilen nicht erreicht wird), bestehen und geht auf den neuen Betrieb über. Der Mitarbeiter behält dann seinen Anspruch auf die spätere Exit-Beteiligung.

Dr. Gesine von der Groeben
(Rechtsanwältin)