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Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für Betriebsvermögen gefährdet?

Auswirkungen des Coronavirus auf die Lohnsummenregelung

Das Coronavirus hat den Gesetzgeber bereits zur Einführung von weitreichenden Hilfsmaßnahmen und von Steuererleichterungen bewegt. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist bisher noch nicht adressiert worden. Die Lohnsummenregelung der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften kann jedoch auch von den Folgen des Coronavirus betroffen sein.

Steuerbefreiung für Betriebsvermögen – Auswirkungen von Corona auf die Lohnsummenregelung

Im Rahmen von erb- bzw. schenkungsrechtlichen Übertragungen von Betriebsvermögen gewährt das ErbStG auf Antrag den sogenannten Verschonungsabschlag. Unter gewissen Voraussetzungen bleiben so 85 Prozent (§ 13a Abs. 1 ErbStG) bzw. 100 % (§ 13a Abs. 10 ErbStG) des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer verschont, sofern fünf bzw. sieben Jahre lang bestimmte Anforderungen erfüllt werden.

Voraussetzung für die Gewährung des Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 1 ErbStG ist unter anderem gemäß Abs. 3 Satz 1, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Sollte eine 100‑Prozent‑Verschonung angestrebt werden, verlängert sich die Lohnsummenfrist von fünf auf sieben Jahre und die Mindestlohnsumme auf 700 Prozent.

Aufgrund der fortschreitenden Corona-Pandemie kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Erreichung der vorgeschriebenen Mindestlohnsumme erschwert wird. So kann sich zunächst eine Reduktion der Mitarbeiter aufgrund der erschwerten konjunkturellen Lage negativ auswirken. Zudem ist noch völlig unklar, wie sich diese Regelung in Zusammenhang mit Lohnkürzungen und ggf. in Anspruch genommenem Kurzarbeitergeld verhält (zum Thema Kurzarbeit, siehe Blogbeitrag "Mit Kurzarbeit durch die Corona-Krise"). Bislang hat zu dem Thema weder die Finanzverwaltung mit einem Anwendungsschreiben noch der Gesetzgeber mit einer Gesetzesinitiative reagiert.

Sollte also bei einer (Tochter-)Gesellschaft, die den Verschonungsabschlag in Anspruch genommen hat, Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden, empfehlen wir zunächst die Lohnsummen zu prüfen und fortlaufend zu überwachen, um trotz ggf. erforderlicher Maßnahmen deren Einhaltung sicherzustellen. Sollte dies nicht gelingen, so empfehlen wir eine koordinierte Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt.

Benjamin Knorr

Dragan Skrebic

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Benjamin Knorr

Rechtsanwalt, LL.M. Eur., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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