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Die Auswirkungen von SARS-CoV-2 (Coronavirus) auf Lieferbeziehungen und ihre schuldrechtlichen Folgen, insbesondere bei Start-ups

Die Auswirkungen des Coronavirus auf nationale und internationale Lieferbeziehungen sind bereits jetzt spürbar. Aufgrund der zahlreichen Maßnahmen, die weltweit gegen eine Verbreitung des Coronavirus ergriffen werden, ist vielfach die Belieferung mit wichtigen Rohstoffen und Waren ins Stocken geraten. Wichtige Produktionsstätten sind derzeit wegen der Corona-Epidemie geschlossen; die Produktion steht vorübergehend still. Eine – fristgerechte – Auslieferung von Waren und Rohstoffen ist wegen Grenzschließungen und weiteren Vorsorgemaßnahmen nicht mehr gewährleistet. Es kommt zahlreich zu Lieferschwierigkeiten. Die weitere Entwicklung ist schwer abzuschätzen. In diesem Beitrag geben wir einen kurzen Überblick zu den rechtlichen Aspekten der Auswirkungen des Coronavirus auf Lieferbeziehungen sowie einige Handlungsempfehlungen für Start-ups.

1. Ausgangslage

Die fast tsunamiartig hereingebrochene Krise trifft je nach Branche und Geschäftsmodell große renommierte Unternehmen ebenso wie Start-ups, letztere haben jedoch in vielerlei Hinsicht besonders große Herausforderungen zu meistern. Im Hinblick auf die Lieferbeziehungen stellen sich insbesondere die Probleme, dass

  • aufgrund der oft dünnen Finanzdecke bereits kurze Lieferengpässe existenzbedrohend sein können,
  • der Vertragspartner häufig die stärkere Marktmacht hat,
  • keine langjährigen vertrauensvollen Lieferbeziehungen bestehen,
  • häufig nur rudimentäre schriftliche Vereinbarungen vorliegen.

Bei Leistungshindernissen gilt es, sich die vertraglichen Regelungen (diese haben Vorrang) und das gesetzliche Leistungsstörungsrecht des deutschen Zivilrechts – soweit dieses einschlägig ist – vor Augen zu führen.

2. Vorrang vertraglicher Regelungen – Höhere Gewaltund Force majeure -Klauseln

Häufig sehen Verträge konkrete Regelungen zum Leistungsaustausch und den Folgen von Leistungsstörungen, etwa in Form von Vertragsstrafen vor. Dabei enthalten vor allem Allgemeine Geschäftsbedingungen häufig sog. Höhere Gewalt- bzw. Force majeure-Klauseln. Nach solchen Klauseln haben die Parteien etwaige Leistungsstörungen aufgrund von Höherer Gewalt nicht zu vertreten. Manche dahingehenden Klauseln sehen auch vor, dass sich die Parteien beim Vorliegen Höherer Gewalt vom Vertrag lösen können bzw. von ihrer Leistungspflicht (zumindest vorübergehend) frei werden.

Unterer Höherer Gewalt ist nach der Rechtsprechung ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist zu verstehen. Höhere Gewalt zeichnet sich somit durch folgende Merkmale aus: Unvorhersehbarkeit, Unvermeidbarkeit sowie Außergewöhnlichkeit.

Diese Merkmale können z.B. vorliegen, wenn ein Vertragspartner von einer behördlichen Schließung betroffen ist oder wegen Grenzschließungen etc. selbst die erforderlichen Rohstoffe/Ware nicht erhält.

Es sind jedoch auch Fallkonstellationen denkbar, in welchen der Vertragspartner die Schließung seines Betriebes oder Lieferengpässe selbst zu verantworten hat bzw. diese durch entsprechende Vorkehrungen hätte vermeiden können.

Bei der Berufung auf Höhere Gewalt sollte daher stets geprüft werden, ob dieser Einwand auch berechtigt ist, etwa durch die Anforderung von entsprechenden Nachweisen und Informationen.

3. Gesetzliches Leistungsstörungsrecht

Fehlen jedoch vertragliche Regelungen zum Leistungsstörungsrecht wie z.B. Höhere Gewalt-Klauseln oder sind diese nur sehr lapidar gefasst und/oder unwirksam, findet das gesetzliche Leistungsstörungsrecht Anwendung.

Dabei gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind (pacta sunt servanda), was bedeutet, dass aus bloßen Leistungserschwernissen in der Regel nicht das Recht erwächst, die Leistung aufzuschieben oder zu verweigern. Ein Schuldner hat grundsätzlich dafür einzustehen, dass er in der Lage ist, die Leistung zu erbringen und sich redlich darum zu bemühen, dass die Leistung auch erbracht wird.

Kann der Schuldner aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht die Leistung erbringen, sind diese Fälle gesetzlich nach den Rechtsinstituten der Unmöglichkeit (§ 275 BGB) oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu beurteilen.

Im Fall einer vorübergehenden Unmöglichkeit und damit einer Verzögerung der Leistung ist der Schuldner entsprechend § 275 BGB für die Dauer des Hindernisses von seiner primären Leistungspflicht befreit; eine etwaige Klage auf Leistungserbringung würde während der Leistungsbefreiung nach § 275 BGB als derzeit unbegründet abgewiesen werden. Unmöglichkeit kann hierbei bedeuten, dass die Leistung jedermann (objektiv) oder nur dem Schuldner (subjektiv) unmöglich ist. Ein Leistungsverweigerungsrecht kann ferner für den Schuldner auch dann schon bestehen, wenn der von ihm zu erbringende Aufwand und das Leistungsinteresse des Gläubigers in einem Missverhältnis stehen (§ 275 Abs. 2 BGB).

Geht man davon aus, dass alsbald ein Impfstoff entwickelt wird und die Ausbreitung des Virus eingedämmt wird, so sind die Quarantäne und die Betriebsstillegung als vorübergehende Hindernisse anzusehen, die zukünftig die Lieferungen nicht dauerhaft ausschließen werden, aber zu einer vorübergehenden Unmöglichkeit führen.

Bei Preiserhöhungen oder sonstigen Leistungserschwernissen bedarf es hingegen einer Einzelfallbetrachtung, ob diese zu einer Leistungsfreiheit führen.

Schadensersatz für eine verzögerte Leistung könnte der Schuldner verlangen, wenn die Voraussetzungen des Verzugs im Sinne von § 286 BGB erfüllt sind. Danach liegt Verzug vor, wenn der Schuldner auf eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit oder – in der Wirtschaft der Regelfall – zu einem vertraglich bestimmten Zeitpunkt nicht leistet, die Leistung grundsätzlich noch nachholbar ist und nicht durch einen Umstand unterblieben ist, den der Schuldner nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Für Letzteres trägt der Schuldner die Beweislast. Haben z.B. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbare behördliche Anordnungen dazu geführt, dass der Schuldner die Leistung nicht zeitgerecht erbringen konnte, haftet er nicht aus Verzug. Dem Gläubiger bleibt hier nur die Möglichkeit, sind nach Mahnung und Nachfristsetzung vom Vertrag zu lösen, was allerdings in den meisten Fällen wenig sinnvoll sein wird, wenn sich das Zulieferprodukt nicht ohne weiteres am Markt ersetzen lässt.

Schwierig wird der Umgang mit Konstellationen, in denen es an verbindlichen behördlichen Maßnahmen fehlt und das Unternehmen lediglich Empfehlungen zur Gesundheitsvorsorge umsetzt und erst hierdurch eine Leistungserbringung unmöglich wird. Es ist in der momentanen außergewöhnlichen Situation, in der an die Verantwortung jedes einzelnen appelliert wird, allerdings zu erwarten, dass Gerichte bei einer späteren Beurteilung einem Unternehmen, das klaren behördlichen Empfehlungen folgt, hieraus keine haftungsrechtlichen Nachteile auferlegen werden.

Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ist vom Gesetzgeber nur für Ausnahmefälle gedacht und kommt nach § 313 BGB dann in Betracht, wenn sich nach dem Vertragsschluss Umstände geändert haben, die die Parteien ausdrücklich zur Grundlage ihres Geschäfts gemacht haben und die Parteien in Kenntnis der geänderten Umstände den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten. Rechtsfolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände oder – wenn dies für mindestens einen Vertragspartner nicht zumutbar ist – eine Aufhebung des Vertrages. Es geht dabei jeweils um empfindliche nachträgliche Störungen des Äquivalenzinteresses zwischen Leistung und Gegenleistung. Hier ist also zu prüfen, ob sich durch die Corona-Pandemie oder damit verbundene Schutzmaßnahmen Umstände, die ausdrücklich Grundlage der Lieferbeziehung waren, so nachhaltig verändert haben, dass eine Anpassung oder Aufhebung des Vertrages geboten ist. Ein solcher Fall könnte z.B. vorliegen, wenn der Käufer das Produkt für den Verkäufer erkennbar ausschließlich für eine bestimmte Verwendung kauft, die nunmehr aufgrund behördlicher Anordnung zumindest für einen längeren Zeitraum nicht mehr erlaubt ist. Die bloße Veränderung des Konsumverhaltens der Verbraucher infolge der Corona-Pandemie und ihrer wirtschaftlichen Folgen dürfte hingegen keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen. Ebenso rechtfertigen kurzfristige Betriebsschließungen, die auch aus anderen Gründen vorkommen können und zum allgemeinen Unternehmensrisiko gehören, in der Regel noch keine Anpassung oder Aufhebung des Vertrages. Preiserhöhungen in Folge der Corona-Pandemie (Bauunternehmen berichten von erheblichen Preiserhöhungen bei Rohstoffen, etwa bei Stahl) rechtfertigen nur im absoluten Ausnahmefall einen Wegfall der Geschäftsgrundlage.

4. Fazit für Start-ups

Im Falle von Leistungsstörungen kommt es maßgeblich auf die vertraglichen Regelungen, insbesondere auf das Bestehen sog. Höhere Gewalt-Klauseln an. Höhere Gewalt-Klauseln dürften in den meisten Fällen Leistungsstörungen, die auf die Corona-Pandemie zurück zu führen sind, rechtfertigen.

Aber auch beim Fehlen dahingehender vertraglicher Regelungen sieht das gesetzliche Leistungsstörungsrecht Mechanismen vor, welche zur Klärung von Lieferschwierigkeiten herangezogen werden können.

Im Ergebnis ist jedoch festzuhalten, dass Vertragspartner die die durch Schutzmaßnahmen gegen Corona bedingte bloße Verzögerungen von Lieferungen häufig hinnehmen müssen. Die Ursachen sind dabei für eigene Lieferverpflichtungen und etwaige eigene Lieferverzögerungen sorgfältig zu dokumentieren.

Die geschilderte Gesetzeslage, die im Falle eines Fehlens vertraglicher Regelungen uneingeschränkt gilt, kann natürlich durch die Parteien modifiziert und ergänzt werden. Bei der im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus häufig genannte Berufung auf Höhere Gewalt, die zu einer befristeten Suspendierung von Vertragspflichten für die Parteien führen kann, handelt es sich z.B. um keine Formulierung des deutschen Schuldrechts, sondern um die typische Force majeure"-Klausel, die sich in vielen Verträgen findet, deren Anwendung auf Corona-bedingte Leistungshindernisse aber in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist (vgl. dazu Coronavirus: Auswirkungen in Vertragsverhältnissen). Ebenfalls im UN-Kaufrecht, das in einer internationalen Lieferbeziehung auch als Bestandteil des deutschen Rechts Anwendung finden kann, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, findet sich eine Force majeure-Regelung (Art. 79 CISG).

Für ein Start-up ist der selbst oder durch den Vertragspartner erhobene Einwand Höherer Gewalt ein zweischneidiges Schwert, da die Suspendierung von Vertragspflichten zu einem Stillstand in der Geschäftsbeziehung führt, der für ein Start-up in der Regel schnell existenzgefährdend wird. Zu den Pflichten der Geschäftsleitung, insbesondere der Pflicht zur Überwachung der Zahlungsfähigkeit und dem hieraus resultierenden Haftungsrisiko, lesen sie hier.

Da gerade für Unternehmen in der Gründungsphase das Zuwarten mit dem Neuabschluss von Lieferverträgen vielfach keine Option ist und somit trotz unsicherer Zukunftsprognosen neue Geschäftsbeziehungen begründet werden müssen, sollte hier besonders darauf geachtet werden, dass der unsicheren Lage durch flexible Regelungen ausdrücklich Rechnung getragen wird (z.B. kürzere Laufzeiten, Variabilität bei Abnahmemengen, Preisanpassungsklauseln usw.). Problematisch ist bei momentanen Neuabschlüssen, dass die Corona-Pandemie und ihr leistungshinderndes Potential bereits grundsätzlich bekannt sind und somit ein Wegfall der Geschäftsgrundlage oder Höhere Gewalt kaum noch als Einwände in Frage kommen, selbst wenn sich die Auswirkungen des Coronavirus auf die Lieferbeziehung zukünftig noch vergrößern. Keinesfalls sollte ein Start-up in der momentanen Situation ausdrückliche Leistungsgarantien abgeben. Insgesamt gilt es, auf Sicht zu fahren.

Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen Dr. André Depping, Christian Timm Neugebauer und Dr. Florian Weichselgärtner gerne.

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Kontakt

Dr. André Depping T   +49 89 35065-1331 E   Andre.Depping@advant-beiten.com
Dr. Florian Weichselgärtner T   +49 89 35065-1379 E   Florian.Weichselgaertner@advant-beiten.com