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Das Märchen vom großen mitbestimmten Aufsichtsrat, der immer kleiner wurde

Es war einmal ein großer mitbestimmter Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft. Er bestand – nach den Reglungen des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) - je zur Hälfte aus acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und acht der Arbeitnehmer. Darunter mussten zwei Vertreter der Gewerkschaften sein. Die Größe von insgesamt 16 Mitgliedern ist bei einer regelmäßigen Beschäftigung von 10.000 bis 20.0000 Arbeitnehmern vorgegeben. Der große mitbestimmte Aufsichtsrat mit den zwei Gewerkschaftsvertretern prüfte, überwachte und kontrollierte den Vorstand glücklich, zufrieden und in der Größe unantastbar, bis die Aktiengesellschaft (AG) in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt wurde. Das schöne und fröhliche Leben des großen Aufsichtsrats mit den zwei Gewerkschaftsvertretern war vorbei und er lebte fortan in Angst vor einer Verkleinerung. Jetzt konnte nur noch einer helfen: Der König EuGH

Liebe Leserin, lieber Leser,

die Europäische Aktiengesellschaft (SE) gibt es als supranationale Rechtsform seit 2004. Eine der Besonderheiten bei der SE ist, dass die deutsche unternehmerische Mitbestimmung nicht anwendbar ist. Vielmehr soll die Beteiligung der Arbeitnehmer primär über Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt werden. Bei Umwandlungen von AG's zu SE's muss das Mitbestimmungsniveau (z.B. Parität) beibehalten werden, häufig ist jedoch der Aufsichtsrat verkleinert worden. Ob das zulässig ist und wie mit den Gewerkschaftsvertretern umzugehen ist, wird jetzt überprüft.

Ausgangssituation

Die Anzahl der Mitglieder eines mitbestimmten Aufsichtsrats nach dem MitbestG ist gesetzlich in § 7 MitbestG geregelt. Danach besteht beispielsweise der Aufsichtsrat eines Unternehmens mit in der Regel nicht mehr als 10 000 Arbeitnehmern aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer oder mit in der Regel mehr als 10 000, jedoch nicht mehr als 20 000 Arbeitnehmern aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Hiervon darf von Unternehmen, die in den Geltungsbereich des MitbestG fallen, nicht abgewichen werden.

Auch die Zusammensetzung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 7 Abs. 2 MitbestG geregelt. Bei einem Aufsichtsrat, dem acht Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer angehören, müssen sich sechs Arbeitnehmer des Unternehmens und zwei Vertreter von Gewerkschaften befinden. Im Rahmen der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gibt es einen eigenen Wahlgang für die Vertreter der Gewerkschaften.

Europäische Aktiengesellschaften fallen hingegen nicht in den Geltungsbereich des deutschen MitbestG. Die im Verhandlungsweg getroffene Vereinbarung bei der SE über die Beteiligung der Arbeitnehmer ist damit nicht an die gesetzliche Größe des Aufsichtsrats und nicht an die zwingende Besetzung mit Gewerkschaftsvertretern nach § 7 MitbestG gebunden.

Mindestanforderungen bei Umwandlung von AG zu SE

Viele in Deutschland bestehende Europäische Aktiengesellschaften wurden nicht als neues Unternehmen gegründet, sondern wurden von einer Aktiengesellschaft umgewandelt. Bei einer solchen Umwandlung sind die Parteien nicht völlig frei, die unternehmerische Mitbestimmung zu vereinbaren. Es ist § 21 Abs. 6 SEBG zu beachten:

„Unbeschadet des Verhältnisses dieses Gesetzes zu anderen Regelungen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Unternehmen muss in der Vereinbarung im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werden soll. …“

Die Regelung des § 21 Abs. 6 SEBG schränkt die Verhandlungsautonomie der Parteien bei einer Gründung durch Umwandlung massiv ein. Es muss für „alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung“ das „gleiche Ausmaß“ wie in der Ursprungsgesellschaft gewährleistet werden. Das bedeutet, dass eine Herabsetzung des Anteils der Arbeitnehmervertreter im mitbestimmten Aufsichtsrat nicht zulässig sein soll. Ein paritätisch besetzter Aufsichtsrat bleibt paritätisch und ein drittelbeteiligter Aufsichtsrat bleibt drittelbeteiligt. Zulässig soll es jedoch sein, die absolute Anzahl der Arbeitnehmervertreter und damit die Gesamtgröße des mitbestimmten Aufsichtsrats zu reduzieren.

Umstritten ist, ob § 21 Abs. 6 SEBG auch die konkrete Zusammensetzung der Arbeitnehmervertreter im Sinne einer Mindestrepräsentation von Gewerkschaften und leitenden Angestellten schützt. Dagegen spricht, dass der Zweck der SE-Richtlinie nur der Schutz des Einflusses der Arbeitnehmer ist, nicht jedoch Gewerkschaftsvertreter geschützt werden sollen.

BAG vom 18. August 2020 - 1 ABR 43/18 (A)

Zur Klärung hat das Bundesarbeitsgerichts mit Entscheidung vom 18.08.2020 den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV um die Beantwortung der folgenden Frage ersucht:

„Ist § 21 Abs. 6 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft, aus dem sich für den Fall der Gründung einer in Deutschland ansässigen SE durch Umwandlung ergibt, dass für einen bestimmten Teil der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ein gesondertes Auswahlverfahren für von Gewerkschaften Vorgeschlagene zu gewährleisten ist, mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer vereinbar?“

Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die Frage im Vorabentscheidungsersuchen beantwortet- und bis dahin gilt:

und wenn sie nicht gestorben sind, dann prüften, überwachen und kontrollieren die Aufsichtsrastmitglieder noch heute.

Herzliche (arbeitsrechtliche und märchenhafte) Grüße

Ihr Dr. Erik Schmid

Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

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Aufsichtsrat Arbeitsrecht Mitbestimmung Arbeitnehmerbeteiligung in der SE Mitbestimmungsgesetz

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