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COVID-19: Sind auch rein virtuelle Generalversammlungen von Genossenschaften zulässig?

Rechtssicherheit nur bei expliziter Satzungsregelung

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl. I 2020, Seite 569 ff.) beinhaltet erhebliche Erleichterungsregelungen für Genossenschaften zur Aufrechterhaltung ihrer Tätigkeiten, wie z.B. die Verlagerung der Feststellung des Jahresabschlusses von der Generalversammlung auf den Aufsichtsrat oder die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach pflichtgemäßem Ermessen, Abschlagszahlungen auf zu erwartende Auszahlungen auf ein Auseinandersetzungsguthaben oder die zu erwartende Dividende zu beschließen.

Das Gesetz findet vorerst nur für das aktuelle Kalenderjahr 2020 Anwendung. Eine Verlängerung dieser Regelung ist durch eine Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2021 grundsätzlich möglich. Sollten sich die Regelungen bewähren, so ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht auszuschließen, dass die Regelungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Dauer in das Genossenschaftsgesetz überführt werden.

Auch wenn die Anpassungen unseres Erachtens grundsätzlich zu begrüßen sind, werfen der Gesetzeswortlaut und dessen Begründung die Frage auf, ob rein virtuelle Generalversammlungen – wie auch bei Aktiengesellschaften – zulässig sind.

Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Generalversammlung von Genossenschaften auch ohne etwaige Satzungsregelung und ohne die Durchführung einer Präsenzsitzung durchgeführt werden kann. So ändert das Gesetz § 43 Abs. 7 GenG dahingehend, dass Beschlüsse der Mitglieder auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden können, wenn eine Satzungsregelung dies nicht ausdrücklich vorsieht. Der Vorstand hat in diesem Fall dafür zu sorgen, dass der Niederschrift gemäß § 47 GenG ein Verzeichnis der Mitglieder, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, beigefügt ist. Bei jedem Mitglied, das an der Beschlussfassung mitgewirkt hat, ist die Art der Stimmabgabe zu vermerken.

Insbesondere der letzte Satz der Regelung lässt die Auslegung zu, dass die Änderung lediglich auf gemischte General- bzw. Vertreterversammlungen gemünzt ist und eine reine virtuelle Versammlung gerade nicht Gegenstand der Regelung sein soll (da andernfalls der Vermerk über die Art der Stimmabgabe nicht notwendig wäre). Die Gesetzesbegründung kann ebenfalls so verstanden werden, da hier – anders als beispielsweise bei der Aktiengesellschaft – der Begriff „virtuell“ nur in Anführungszeichen genutzt wird (BT-Drucks. 19/18110, S. 28).

Zwar wurde bereits in der genossenschaftsrechtlichen Literatur die Auffassung vertreten, dass mit der Beschlussfassung in elektronischer Form des § 43 Abs. 7 S. 1 GenG auch eine rein virtuelle General- bzw. Vertreterversammlung zulässig sein könne, wozu es dann freilich einer entsprechenden Satzungsregelung bedürfe.

Die vorgenannte Neuregelung kann so ausgelegt werden, dass nur bei gemischten General- bzw. Vertreterversammlungen im Rahmen der Corona-Gesetzgebung keine explizite Satzungsregelung erforderlich ist und – mit anderen Worten – noch immer eine Präsenzsitzung stattfinden muss, bei der zumindest einzelne Mitglieder physisch anwesend sind. Reine virtuelle Generalversammlungen bedürfen daher aus Gründen der Rechtssicherheit nach wie vor einer expliziten Satzungsregelung.

Zu beachten dürfte auch sein, dass die Durchführung und Organisation digitaler Generalversammlungen sowie ggf. Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen zu einem erheblichen technischen Organisationsaufwand führen, der im Zweifel nicht ohne weiteres und auch nicht kurzfristig erbracht werden kann. Dadurch kann erhebliche Rechtsunsicherheit bei dringend zu fassenden Beschlüssen bestehen. Hierzu beraten wir Sie gerne.

Benjamin Knorr



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Benjamin Knorr

Rechtsanwalt, LL.M. Eur., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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