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Coronavirus: Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Zusätzlich zu den von uns am 19. März 2020 vorgestellten Maßnahmen haben nun einige Länderfinanzbehörden weitere Erleichterungen insbesondere für die Umsatzsteuer beschlossen, um die Liquidität der vom Coronavirus betroffenen Unternehmen zu stärken.

Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Die Landesfinanzbehörden der unten genannten Bundesländer haben beschlossen, dass zur Stärkung der Liquidität vom Coronavirus betroffener Unternehmen die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2020 auf Antrag bis auf EUR Null herabgesetzt und erstattet werden kann.

Grundsätzlich ist die Umsatzsteuervorauszahlung gemäß § 18 Abs. 1 UStG am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Folgemonat) abzugeben. Auf Antrag kann jedoch eine Fristverlängerung von einem Monat gewährt werden, sofern eine Sondervorauszahlung nach § 46 iVm. § 47 Abs. 1 UStDV für das betroffene Kalenderjahr gezahlt wird. Die Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr.

Nach 18.4 Abs. 4 UStAE kann die Finanzverwaltung die Sondervorauszahlung abweichend von § 47 UStDV festsetzen, so dass durch die oben genannte Maßnahme keine Auswirkung auf die bereits gewährte Dauerfristverlängerung zu erwarten ist. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat dies auch bestätigt.

Die oben genannte Maßnahme wurde bisher von den folgenden Bundesländern beschlossen (Stand 25. März 2020):

Die von der Finanzverwaltung angebotenen Maßnahmen für Steuerstundungen, Steuererstattungen und Herabsetzung der Steuervorauszahlungen sind erste und schnell wirkende Möglichkeiten zur kurzfristigen Liquiditätsverbesserung.

Gerade im Hinblick auf die aktuell äußerst stark vereinfachten Antragstellungen für die Erlangung von Steuerherabsetzungen und Steuerstundungen sollte jedes Unternehmen gleichwohl bereits jetzt höchst vorsorglich dokumentieren, inwieweit es durch die Folgen des Coronavirus wirtschaftlich belastet ist.

Wir unterstützen Sie bei entsprechenden Anträgen.

Weitere rechtliche Informationen zum Coronavirus erhalten Sie in unserem Informationscenter.

Diljinder Singh Walia, Steuerberater BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt

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