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Corona-Arbeitsrecht-ABC

Über das Coronavirus „SARS-CoV-2“ wird viel geschrieben, gesprochen und gehustet. Vieles bleibt dennoch unklar. Die Krankheit breitet sich aus und die Hysterie dazu noch viel schneller.

Liebe Leserin, lieber Leser,

deshalb mein Blog zum „Coronavirus-SARS-CoV-2“ aus arbeitsrechtlicher Sicht in 26 (tatsächlich ohne X und ohne Y in 24) Buchstaben:

A wie Arbeitspflicht: Das Erbringen der Arbeitsleistung ist die Hauptpflicht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Dies gilt auch in Zeiten des Coronavirus. Soweit der Arbeitnehmer nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist oder behördlich angeordnet unter Quarantäne steht, ist er zur Arbeitsleistung verpflichtet.

B wie Beschäftigtendatenschutz: Arbeitgeber dürfen personenbezogene Daten ihrer Arbeitnehmer nur erfragen und verarbeiten, wenn dies zur Durchführung des Beschäftigtenverhältnisses erforderlich ist. Hierzu gehört grundsätzlich nicht die Frage, wo die Arbeitnehmer ihren letzten Urlaub verbracht haben (Risikogebiete des Coronavirus´) oder nach Krankheitssymptomen des Coronavirus. Bei Krankheitswellen, wie dem Coronavirus, könnte jedoch eine Ausnahme vorliegen, insbesondere zum Schutz der Belegschaft, zur Vermeidung von weiteren Ansteckungen und zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs. Rein vorsorglich sollte die Einwilligung der befragten Mitarbeiter eingeholt werden.

C wie Coronavirus: Virustyp, der Wirbeltiere infiziert und bei Menschen Erkältungskrankheiten auslöst, die harmlos aber auch tödlich verlaufen können. Das Coronavirus wird auf die Wirtschaft und die Arbeitsverhältnisse weitreichende Auswirkungen haben.

D wie Dienstreise: Dienstreisen gehören zur Arbeitspflicht. Konkrete Dienstreisen kann der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts anordnen, jedenfalls, wenn die Reisetätigkeit im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder wenn eine Reisetätigkeit typischerweise mit dem Beruf verbunden ist. Jedenfalls so lange keine Reisewarnungen des Auswärtigen Amts für bestimmte Regionen vorliegen, können auch Dienstreisen in Coronavirus-Gebiete angeordnet werden, soweit dies im Übrigen noch billigem Ermessen entspricht.

E wie Entgeltfortzahlung: Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz Kein Lohn ohne Arbeit. Hiervon gibt es Ausnahmen, beispielsweise im Urlaub oder bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich in Folge einer Krankheit arbeitsunfähig ist und wenn ihn hinsichtlich der Erkrankung kein Verschulden trifft. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn Arbeitnehmer gesund sind, aus Angst vor einer Ansteckung nicht am Arbeitsplatz erscheinen oder aufgrund eines Kontaktes mit einer erkrankten Person behördlich unter Quarantäne gestellt wurden.

F wie Fürsorgepflicht: Den Arbeitgeber trifft eine Fürsorgepflicht. Dies bedeutet, dass er zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer alles Erforderliche und Geeignete tun muss. Die Fürsorgepflicht kann durch das Weisungsrecht ausgeübt werden. Arbeitgeber sind berechtigt und auch verpflichtet, beispielsweise Dienstreisen in bestimmte Regionen zu verbieten, Mitarbeiter, die aus Risikogebieten zurückkommen, für eine bestimmte Zeit von der Belegschaft fernzuhalten, Veranstaltungen mit einer größeren Personenzahl abzusagen oder zu verbieten oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, wie bspw. Desinfektionsmittel bereitzustellen.

G wie Gesundheitsschutz: Arbeitgeber sind berechtigt, Maßnahmen zum Gesundheitsschutz anzuweisen. Nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit kann angeordnet werden, regelmäßig die Hände zu desinfizieren, einen Mundschutz oder Einweghandschuhe zu tragen und regelmäßig zu wechseln.

H wie Home-Office: In einer Vielzahl von Betrieben und Unternehmen wird derzeit verstärkt im Home-Office gearbeitet. Soweit es bisher keine Regelungen im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zum Home-Office gibt, sind Arbeitnehmer nicht berechtigt, einseitig von zu Hause aus zu arbeiten. Arbeitet der Mitarbeiter von zu Hause aus, ohne dies mit dem Arbeitgeber abzusprechen, ist dies eine Pflichtverletzung. Andererseits ist auch der Arbeitgeber ohne konkrete Regelung nicht einseitig berechtigt, Home-Office anzuordnen. Soweit möglich ist es aber in Zeiten des Coronavirus´ sicherlich eine sinnvolle Möglichkeit, Home-Office wahrzunehmen.

I wie Impfzwang: Für das Coronavirus gibt es derzeit noch keinen Impfstoff. Selbst wenn es eine Impfung gäbe, könnte der Arbeitgeber nicht einseitig kraft Direktionsrecht einen Impfzwang anordnen. Dies wäre unverhältnismäßig und würde nicht billigem Ermessen entsprechen und gegen die gesundheitlichen Selbstbestimmungsrechte der Mitarbeiter verstoßen.

J wie Jobcenter: Es treffen die ersten Meldungen ein, dass auch Jobcenter aufgrund des Coronavirus´ geschlossen sind. Geöffnete Jobcenter können aber Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Beantragung und Durchführung von Kurzarbeit unterstützen.

K wie Kurzarbeit: Der Ausfall von Arbeitnehmern durch Erkrankung mit dem Coronavirus oder durch Quarantänemaßnahmen sowie die wahrscheinlichen Lieferprobleme mit Produkten und Dienstleistungen aus Risikogebieten wird dazu führen, dass auch der Betriebsablauf in Deutschland (stark) eingeschränkt werden wird. Mit dem Instrument der Kurzarbeit, wie sie derzeit geregelt ist, aber wie sie auch wohl durch die Politik angepasst werden wird, können diesen Problemen begegnet werden. Die vorübergehende Kurzarbeit dient dem Ausgleich von Beschäftigungseinbrüchen und dem Erhalt von Arbeitsplätzen.

L wie Leistungsverweigerungsrecht: Auch im Arbeitsverhältnis besteht ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Interessen des Arbeitgebers an der Durchführung einer Tätigkeit geringer zu bewerten sind, wie die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat beispielsweise bei einer Dienstreise in ein Coronavirus-Risikogebiet einerseits die Unversehrtheit von Leib und Leben des Arbeitnehmers, andererseits die Erforderlichkeit der Dienstreise, die Möglichkeit des Verschiebens der Dienstreise oder die Möglichkeit eines Treffens an einem neutralen Ort gegeneinander abzuwägen. Beispielsweise bei einer Dienstreise in ein Risikogebiet, wenn die Dienstreise nicht zwingend erforderlich ist, verschoben werden könnte oder auch ein Treffen an einem neutralen Ort möglich wäre.

M wie Mitteilungspflicht: Um der Fürsorgepflicht in Zeiten des Coronavirus´ nachkommen zu können, sind einerseits Arbeitgeber berechtigt zu fragen, andererseits Arbeitnehmer verpflichtet, Auskunft zu geben, ob sie sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten aufgehalten haben und/oder ob sie Symptome des Coronavirus´ haben.

N wie Nacharbeit: Die Arbeitsleistung ist eine sogenannte Fixschuld. Dies bedeutet, dass die Arbeit zu den jeweils vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitszeiten erbracht werden muss. Wenn aus Angst vor einer Ansteckung vom Arbeitnehmer die Arbeit nicht während der Arbeitszeit erbracht wird, kann sie nicht nachgeholt werden.

O wie Organisationspflichten: Der Arbeitgeber hat auf Basis der Fürsorgepflicht Schutzmaßnahmen vor dem Coronovirus und einer Ansteckung der Arbeitnehmer zu organisieren. In der Praxis wird von Arbeitgebern häufig angeordnet, nicht erforderliche Dienstreisen abzusagen, Veranstaltungen mit einer größeren Anzahl von Personen nicht zu besuchen, in größerem Umfang wird Home-Office angeboten, Desinfektionsmittel und sonstige Schutzmaßnahmen werden kostenlos zur Verfügung gestellt.

P wie Private Reise: Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, Arbeitnehmer das private Reisen in deren Freizeit zu untersagen. Selbst Reisen in Corona-Risikogebiete können nicht untersagt werden. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, nach deren Rückkehr eine Quarantäne anzuordnen oder den Arbeitnehmer vom Betrieb fernzuhalten und beispielsweise im Home-Office arbeiten zu lassen. Wenn Arbeitnehmer vorsätzlich in einem Coronavirus-Risikogebiet Urlaub machen und sich danach nicht an die Anweisung des Arbeitgebers halten, während der Inkubationszeit dem Betrieb fernzubleiben, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

Q wie Quarantäne: Personen, die nicht krank sind, aber sich in Risikogebieten aufgehalten haben oder mit erkrankten Personen Kontakt hatten, werden derzeit auf behördliche Anordnungen in Quarantäne gesteckt. Während der Dauer der Quarantäne können Arbeitnehmer keine oder nur sehr eingeschränkt Arbeitsleistung erbringen. Ein Anspruch auf Vergütung besteht deshalb nicht. Es handelt sich nicht um einen Fall der Entgeltfortzahlung. Wenn zur Quarantäne auch ein berufliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird, besteht ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann seinerseits einen Erstattungsanspruch gegen die Behörden geltend machen.

R wie Rückkehr aus Risikogebiet: Aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers und aufgrund seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber berechtigt, Arbeitnehmer, die sich zuletzt in Risikogebieten privat oder dienstlich aufgehalten haben, zunächst (regelmäßig 14 Tage beim Coronavirus) zu verbieten, am Arbeitsplatz zu arbeiten. Der Arbeitnehmer kann entweder von zu Hause aus (Home-Office) arbeiten oder vom Arbeitgeber freigestellt werden. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bleibt bestehen.

S wie Schadensersatz: Arbeitnehmer, die sich gegen Anweisungen des Arbeitgebers pflichtwidrig verhalten und beim Arbeitgeber einen Schaden hervorrufen, können zum Schadensersatz verpflichtet sein.

T wie Teneriffa: Teneriffa hat durch die Hotel-Quarantäne im Rahmen des Coronavirus´ auf sich aufmerksam gemacht. Wenn Arbeitnehmer im Urlaub von den dortigen Behörden unter Quarantäne gestellt werden und nicht bzw. nicht rechtzeitig nach Beendigung des Urlaubs am Arbeitsplatz erscheinen, haben sie das Nichterscheinen schnellstmöglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers besteht dann nicht.

U wie Überstunden: Auch während des Coronavirus darf der Arbeitgeber Überstunden im angemessenen Umfang anweisen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn aufgrund des Coronavirus´ andere Mitarbeiter krankheitsbedingt arbeitsunfähig oder in Quarantäne sind und der Arbeitsanfall bei den verbliebenen Mitarbeitern entsprechend ansteigt.

V wie Versetzung: Der Arbeitgeber ist kraft Direktionsrecht berechtigt, seine Mitarbeiter hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu versetzen. Das Direktionsrecht kann durch Versetzungsklauseln im Arbeitsvertrag konkretisiert werden. Auch die vorübergehende Änderung von Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung, beispielsweise während des Coronavirus´, um Ansteckungen unter den Arbeitnehmern und eine Verbreitung des Virus´ zu vermeiden, kann eine Versetzung sein. Eine Versetzung liegt vor und der Betriebsrat wäre im Rahmen von personellen Maßnahmen gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen, wenn die Versetzung voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder wenn die Versetzung unabhängig vom Zeitraum mit erheblichen Änderungen der Umstände verbunden ist.

W wie WHO: Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) veröffentlich ständig aktuelle Informationen zum Coronavirus. Arbeitgeber sind berechtigt, ihre Anweisungen nach den tagesaktuellen Geschehnissen zu ändern.

Z wie zum Schluss: Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße und bleiben Sie Gesund

Ihr Dr. Erik Schmid


Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.

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