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E-Commerce: Vereinbarung einer Zusatzgebühr bei Zahlungsarten „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ verstößt nicht gegen § 270a BGB

BGH, Urt. v. 25.03.2021 - I ZR 203/19.

E-Commerce im Allgemeinen und die Reisebranche im Besonderen sind um ein Urteil reicher: Am 25.03.2021 entschied der BGH, dass Unternehmen von ihren Kunden eine Zusatzgebühr bei Zahlung durch „Sofortüberweisung“ (u.a. „Klarna“) und „PayPal“ verlangen dürfen. Diese Gebühr darf sich nicht auf die Nutzung des Zahlungsmittels an sich beziehen (Lastschrift, Überweisung, Kreditkarte), sondern auf die durch den Zahlungsauslösedienstleister erbrachte Sonderleistung, z.B. Bonitätsprüfung des Kunden. Einzelne Fragen der Ausgestaltung bleiben jedoch offen.

1. Sachverhalt und Bedeutung

1.1 Im vom BGH entschiedenen Fall klagte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung wegen eines Wettbewerbsverstoßes nach den § 3a UWG i.V.m. § 270a BGB gegen das Busreiseunternehmen Flixbus. Flixbus bot seinen Kunden die Zahlungsmethoden per (i) EC-Karte, (ii) Kreditkarte, (iii) Sofortüberweisung oder (iv) PayPal an. Bei Wahl der Zahlungsmittel (iii) und (iv) erhob Flixbus eine vom jeweiligen Busfahrpreis abhängige Zusatzgebühr. Gemäß § 270a S. 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung von SEPA-Basis-/Firmenlastschrift und SEPA-Überweisung verpflichtet. Entsprechendes gilt für die Nutzung von Zahlungskarten bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern.

1.2 Der BGH kam – entgegen des erstinstanzlichen Urteils (LG München I)[1] – zum Ergebnis, dass die bei Wahl der Zahlmethode „Sofortüberweisung“ geforderte Zusatzgebühr nicht für die Nutzung dieser Überweisungsvariante als solches verlangt wurde, sondern für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstes an sich: Dieser erbringt neben dem Freigeben der Zahlung weitere Dienste und überprüft u.a. die Bonität des Zahlers und benachrichtigt den Empfänger vom Resultat dieser Prüfung, sodass dieser seine Leistung ggf. bereits vor Eingang der Zahlung erbringen kann. Bei Nutzung der Zahlmöglichkeit PayPal kann es zu einer SEPA-Überweisung oder Lastschrift i.S.v. § 270a S. 1 BGB oder einem zahlungskartengebundenen Zahlvorgang i.S.v. § 270a S. 2 BGB kommen, wenn das PayPal-Konto des Zahlers kein ausreichendes Guthaben aufweist und sodann durch Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung aufgeladen werden muss. Flixbus verlangte von seinen Kunden aber ebenfalls kein Entgelt für die Nutzung des Zahlungsmittels als solches, sondern ausschließlich für die Einschaltung des Zahlungsauslösedienstleisters PayPal, der die Zahlung vom PayPal-Konto des Zahlers auf das PayPal-Konto des Empfängers durch den Transfer von E-Geld abwickelt.

1.3 Flixbus verlangte die Zusatzgebühr gerade nicht für die Nutzung einer bestimmten Zahlungsmethode, sondern für die Einschaltung eines Dritten, der die Abwicklung der Zahlung übernimmt (PayPal) beziehungsweise die Zahlung einleitet (Sofortüberweisung). Das ist von Gesetzes wegen – und nunmehr höchstrichterlicher Bestätigung – nicht verboten.

2. Was offen bleibt

2.1 Der BGH ließ offen, ob eine Servicegebühr nur anteilig in Höhe des auf die Sonderleistung entfallenen Betrages erhoben werden kann, oder der vom Dienstleister erhobene Betrag gegenüber dem Unternehmer ohne Abzug bzw. ohne Draufschlag an den Kunden weitergegeben werden kann. Zwar folgt ein generelles „Surcharging-Verbot“ weder aus § 270a BGB noch aus dem Bereich der Verbraucherverträge (siehe § 312a Abs. 4 BGB). Jedoch sprechen unseres Erachtens die besseren Argumente und eine Gesamtschau dafür, dass bei Verbraucherverträgen nur der auf die Sonderleistung anfallende Betrag an den Kunden weitergegeben werden kann (Einschaltung Zahlungsdienstleister und Bonitätsprüfung), da zu vermuten steht und nicht auszuschließen ist, dass jeder die Sonderleistung überschießende Anteil für das Zahlungsmittel Lastschrift, Überweisung oder Kreditkarte stünde. Man wird daher annehmen können, dass maximal die durch PayPal gegenüber dem Händler veranschlagte Servicegebühr vollends weitergegeben werden darf, ein Draufschlag hingegen nicht.

2.2 Problematisch ist ein weiterer Punkt, der aus den Nutzungsbedingungen von PayPal unter „Regeln zu Aufschlägen“ folgt:

„Als Händler dürfen Sie Ihren Kunden für die Nutzung der PayPal-Dienste keine Aufschläge oder „Servicegebühren“, höhere Versandkosten im Vergleich zu anderen Zahlungsmethoden oder sonstige Gebühren berechnen. Die Berechnung von Aufschlägen ist eine verbotene Aktivität.“ [2]

Ob PayPal in der Rechtspraxis Zusatzgebühren als verbotene Aktivität einstuft und entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung ergreift, ist letztlich Sache der Parteien des Zahlungsdienstleistungsvertrages, also PayPal und dem Händler-Unternehmen selbst. Jedenfalls schlägt dieses Vertragsverhältnis nicht unmittelbar auf das Vertragsverhältnis vom Unternehmen zum Kunden durch, da keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine weitere Einbeziehung zum Kunden etwa durch einen „Vertrag zugunsten Dritter“ oder „Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte“ begründen ließen[3].

2.3 Nichtsdestotrotz verbleiben Unsicherheiten: Unternehmen dürften sich daher zweimal überlegen, Zusatzgebühren für die Sofortüberweisung und/oder PayPal-Dienste gegenüber Kunden zu verlangen.

Markus Schönherr


[1] Erstinstanzlich: LG München I, Urt. v. 13.12.2018 – 17 HK o 7439/18 = BeckRS 2018, 37693; Berufungsurteil: OLG München, Urt. v. 10.10.2019 – 29 U 4666/18 = GRUR-RR 2020, 170.

[2] https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/useragreement-full#receive-payment

[3] Siehe dazu ganz grundsätzlich: BGH, Urt. v. 11.05.2011 – VIII ZR 289/09 = NJW 2011, 2421.

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