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Die GbR und die künftige Registerpublizität und Transparenzpflicht

Die GbR unterliegt bisher keiner Registerpublizität und ist bislang keine transparenzpflichtige Rechtseinheit im Sinne des Geldwäschegesetzes. Das heißt, sie ist nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich in keinem Register einzutragen. Das war in der Vergangenheit insbesondere für viele Immobilien-GbRs der Grund für die Wahl der GbR-Rechtsform.

Aufgrund eines aktuellen Gesetzesentwurfs zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) wird sich diese Rechtslage jedoch voraussichtlich ab dem 1. Januar 2023 entscheidend ändern.

Was ändert sich durch das MoPeG bei den GbRs?

Mit dem MoPeG soll unter anderem eine neue Form der GbR mit eigener Rechtspersönlichkeit eingeführt werden. Für diese soll ein eigenes öffentliches GbR-Gesellschaftsregister (ähnlich dem Handelsregister) geschaffen werden, in das alle GbR-Gesellschafter mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort eingetragen werden. Im GbR-Gesellschaftsregister eingetragene GbRs führen künftig zusätzlich die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft“ oder firmieren unter „eGbR“.

Die nach derzeitigem Gesetzesentwurf über einen Notar mögliche Anmeldung zur Eintragung in das GbR-Gesellschaftsregister soll grundsätzlich freiwillig sein. Allerdings wird die Eintragung dann erforderlich sein, wenn Handlungen im Zusammenhang mit einem anderen Register (z. B. dem Grundbuch) stehen.

Was ändert sich durch das MoPeG für Immobilien-GbRs?

Insbesondere für die Immobilien-GbRs begründet das MoPeG eine „Registerpflicht durch die Hintertür“. Denn für den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundbesitz ist eine Eintragung im GbR-Gesellschaftsregister erforderlich, ansonsten greift die sog. Grundbuchsperre.

Dies gilt auch für bereits im Grundbuch eingetragene Alt-GbRs. Diese bleiben zwar auch ohne Eintragung im GbR-Gesellschaftsregister Eigentümer des Grundbesitzes. Um jedoch in Zukunft handlungsfähig zu bleiben und insbesondere um den Grundbesitz veräußern zu können, ist eine Eintragung im GbR-Gesellschaftsregister erforderlich.

Gelten für eine GbR künftig die Vorschriften des Geldwäschegesetzes?

Mit Wirksamwerden des MoPeG wird die eGbR mit ihrer Eintragung im GbR-Gesellschaftsregister zugleich auch als Rechtseinheit im Transparenzregister eingetragen werden.

Zudem besteht aufgrund einer voraussichtlich bereits zum 1. August 2021 wirksam werdenden Gesetzesänderung für alle rechtsfähigen Gesellschaften (und somit künftig auch für die eGbR) aufgrund des Wegfalls der Mitteilungsfiktion die Pflicht zur (aktiven) Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister. Im Anschluss an die erstmalige Meldung besteht die Pflicht zur regelmäßigen Aktualisierung der mitgeteilten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der eGbR. Die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, bei der ein Bußgeld von bis zu EUR 150.000 bei einfachen und von bis zu EUR 1 Mio. bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen droht.

Fazit

Die insbesondere bei den Immobilien-GbRs erforderliche Eintragung im GbR-Gesellschaftsregister sowie die Verpflichtung zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister führen zur „Transparenz einer GbR“. Damit hat die GbR entscheidend an Reiz verloren.

Auch durch die weiteren Regelungen im Gesetzesentwurf verliert die GbR den bisher im Vergleich zu anderen Rechtsformen bestehenden Vorteil der formlosen und unkomplizierten Gründung und Handhabung.

Gesellschaftern von GbRs, insbesondere von Immobilien-GbRs, wird daher geraten, sich frühzeitig mit der künftigen Rechtslage auseinanderzusetzen.

Wir werden Sie rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des MoPeG über den finalen Gesetzestext und die Auswirkungen auf die Praxis, insbesondere im Hinblick auf die Registerpublizität und die Transparenzpflicht der eGbR, informieren.

Stand: 25. März 2021

Volker Szpak

Petra Bolle

TAGS

Transparenzpflicht Transparenzregisterpflichten MoPeG GbR EU-Geldwäscherichtlinie Geldwäschegesetz

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