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BREXIT – Ab nach Hause …!

Der Brexit hat nicht nur viele Banken hart getroffen – auch eine nicht zu vernachlässigende Zahl deutscher Start-ups, die die Rechtsform der britischen Limited gewählt haben, denken verstärkt darüber nach, nach Deutschland zurückzukehren. Denn bisher ist ungeklärt, welche Folgen der EU-Austritt Großbritanniens auf solche Unternehmen, bei denen Satzungssitz (= Großbritannien) und Tätigkeitsort (= Deutschland) voneinander abweichen, haben wird.

Wie eine solche Rückkehr nach Deutschland funktionieren kann, soll der folgende Beitrag aufzeigen:

Auch wenn ein Start-up in der Rechtsform der britischen Limited nur oder schwerpunktmäßig in Deutschland tätig ist, so unterliegt das Unternehmen doch englischem Recht. Um das Unternehmen nach Deutschland verlegen zu können, ist daher ein deutscher Rechtsträger erforderlich.

Eine Möglichkeit wäre die Veräußerung sämtlicher Vermögenswerte und Vertragsverhältnisse der Limited an eine neu gegründete deutsche Gesellschaft (z. B. eine GmbH) und die anschließende Liquidation der Limited. Dies ist allerdings kompliziert, da für die Übertragung der Vertragsverhältnisse (Kunden, Lieferanten, Entwickler, Arbeitnehmer etc.) in der Regel die Zustimmung des Vertragspartners erforderlich ist. Darüber hinaus können durch die Übertragung stille Reserven aufgedeckt werden, was zu nachteiligen steuerlichen Effekten führen kann.

Das Mittel der Wahl ist daher die Umwandlung der Limited in eine deutsche GmbH. Diese Möglichkeit ist gesetzlich derzeit nicht geregelt (die EU-Kommission hat am 25. April 2018 aber einen entsprechenden Richtlinienentwurf für zukünftige grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen vorgestellt), jedoch in Form der sog. grenzüberschreitenden Umwandlung gerichtlich anerkannt.

Folgende Schritte sind dabei einzuhalten:

1. Als erste Vorbereitungshandlung ist der aufnehmende Rechtsträger, eine GmbH, zu gründen und alle Anteile der Limited einzubringen (Sachgründung). Die GmbH ist dann Alleingesellschafterin der Limited, ohne dass Kapital aufgebracht werden muss und durch diese Mutter-Tochter-Konstellation bestehen verfahrensmäßige Vorteile (v. a. Entbehrlichkeit der Verschmelzungsprüfung und des Prüfungsberichts, geringere inhaltliche Anforderungen an den Verschmelzungsplan).

Das eigentliche Verschmelzungsverfahren gliedert sich sodann in unterschiedliche Phasen.

2. Zunächst wird ein Verschmelzungsplan abgeschlossen sowie ein Verschmelzungsbericht erstellt.

Der Verschmelzungsplan bzw. sein Entwurf (englisch/deutsch) ist in Großbritannien beim sog. „registrar" der Limited und in Deutschland beim Registergericht am Satzungssitz der GmbH einzureichen und zudem in Großbritannien am Satzungssitz der Limited auszulegen. Spätestens nach Beschlussfassung (s. Ziff. 3) und vor dem Antrag der Verschmelzungsbescheinigung (s. Ziff. 4) ist der Verschmelzungsplan überdies in Deutschland notariell zu beurkunden.

Vorteil: Im Falle der Verschmelzung einer Limited auf ihre 100-prozentige Muttergesellschaft ist weder eine Verschmelzungsprüfung noch ein Prüfungsbericht erforderlich.

3. Die GmbH fasst dann einen Verschmelzungsbeschluss.

Die Gesellschafter der GmbH müssen dafür in einem von einem deutschen Notar beurkundeten Beschluss dem Verschmelzungsbericht zustimmen. Dies darf erst einen Monat nach Einreichung des Verschmelzungsberichts beim Handelsregister geschehen.

4. Die Limited beantragt beim zuständigen High Court of Justice in Großbritannien eine Verschmelzungsbescheinigung.

Dies geschieht mittels eines entsprechenden britischen Formblattes, auf dem auch eine eidesstattliche Versicherung der Direktoren der Limited enthalten ist, dass die Verschmelzungsvoraussetzungen eingehalten wurden.

5. Die Verschmelzung ist anschließend in Deutschland nebst verschiedener Anlagen beim zuständigen Handelsregister der GmbH anzumelden und wird mit Eintragung im deutschen Handelsregister wirksam.

Innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Verschmelzungsbescheinigung ist die Verschmelzung durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das deutsche Handelsregister anzumelden. Mit Eintragung der Verschmelzung geht das Vermögen der Limited im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH über und die Limited erlischt.

6. Die Eintragungsbekanntmachung des deutschen Handelsregisters ist wiederum dem „registrar" in Großbritannien auf Englisch mitzuteilen.

7. Das Erlöschen der Limited sollte dem deutschen Handelsregister mitgeteilt werden, welches sodann die im deutschen Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung löscht.

Fazit

Die Rückkehr einer britischen Limited mit Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland nach Deutschland ist möglich und zwar im Wege einer grenzüberschreitenden Umwandlung. Dies ist verhältnismäßig aufwändig, wobei sich dieser Aufwand vor dem Hintergrund der unklaren Rechtslage in jedem Fall lohnen wird.

Davon, derzeit noch ein Start-up in der Rechtsform einer britischen Limited zu gründen, ist jedoch entschieden abzuraten.

Dr. Gesine von der Groeben
(Rechtsanwältin)