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BGH bestätigt Grundsätze für Geschäftsführer-Haftung wegen Vornahme von Zahlungen nach Insolvenzreife

Die Vornahme von Zahlungen und die Vereinnahmung von Zahlungen auf einem debitorischen Bankkonto nach Insolvenzreife sowie das Nicht-Stellen eines Insolvenzantrags gehören zu den größten Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer in der Krise. Dies gilt umso mehr, als jedenfalls ältere D&O-Versicherungsbedingungen für Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Versicherungsschutz gewährten (vgl. dazu hier und hier). Der BGH hat in seinem unlängst veröffentlichten Hinweisbeschluss vom 24. September 2019, Az. II ZR 248/17, nunmehr die Grundsätze für die Geschäftsführer-Haftung nach § 64 GmbHG wegen der Vornahme von Zahlungen nach Insolvenzreife bestätigt. Das mit der Revision angegriffene Urteil des OLG München vom 22. Juni 2017, Az. 23 U 3769/16, ist nach Rücknahme der Revision nunmehr rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Wird eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen (§ 15a InsO). Für Zahlungen, die nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden, haftet der GmbH-Geschäftsführer persönlich und unbeschränkt, es sei denn, die Zahlungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar, § 64 Satz 1 GmbHG.

Zum Sachverhalt

Der klagende Insolvenzverwalter hatte den beklagten GmbH-Geschäftsführer gemäß § 64 GmbHG auf Ersatz von Zahlungen i.H.v. rund EUR 400.000,00 in Anspruch genommen, die dieser zwischen dem 1. August und dem 16. Dezember 2014 an Gläubiger der GmbH leistete. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des OLG München war die GmbH spätestens seit dem 31. Juli 2014 überschuldet; ob sie seit diesem Zeitpunkt auch zahlungsunfähig war, konnte das OLG München dahinstehen lassen. Es gab der Klage des Insolvenzverwalters wie zuvor das LG Passau ganz überwiegend statt.

Zum Hinweisbeschluss des BGH

Der BGH hat in seinem Hinweisbeschluss folgende Grundsätze herausgestellt:

  • Keine Haftungsprivilegierung: Der GmbH-Geschäftsführer kann sich nicht auf Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird gemäß § 64 Satz 2 GmbHG das Verschulden des Geschäftsführers vermutet, wenn er trotz objektiv bestehender Insolvenzreife Zahlungen leistet. Da insoweit einfache Fahrlässigkeit genügt, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, die gerade eine zumindest teilweise Haftungsfreistellung bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit vorsehen, schon begrifflich aus. Die Lage ist hier also nicht anders wie bei der Geschäftsführerhaftung wegen pflichtwidrigen Handelns gemäß § 43 GmbHG.

  • Keine Entlastung durch Weisung: Der Geschäftsführer kann sich nicht damit entlasten, dass er lediglich weisungsgebundener Arm des Beiratsgewesen sei. Dies gilt selbst dann, wenn er mit den Zahlungen den Gesellschafterwillen ausgeführt hätte (§ 64 Satz 4 i.V.m. § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG). Gegebenenfalls hätte der Geschäftsführer sein Amt niederlegen müssen. Auch ein etwaiges Mitverschulden anderer Organmitglieder ändert nichts daran, dass dem Geschäftsführer die Pflichten aus § 64 GmbHG persönlich obliegen.

  • Sanierungsabsicht allein entschuldigt nicht: Zahlungen nach Insolvenzreife können zur Vermeidung noch größerer Nachteile mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sein und damit das Verschulden ausnahmsweise entfallen lassen, § 64 Satz 2 GmbHG. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn der Betrieb ohne Begründung neuer Forderungen oder ihrer Werthaltigmachung eingestellt werden müsste und damit – ausnahmsweise – eine konkrete Chance auf Sanierung und Fortführung im Insolvenzverfahren zunichtegemacht werden würde. Allerdings muss der Geschäftsführer eine solche konkrete Sanierungs- und Fortführungschance dezidiert darlegen und ggf. beweisen. Pauschale Behauptungen reichen dafür nicht.

  • Hohe Anforderungen an Prüfung der Insolvenzreife: Gegen den Geschäftsführer streitet die Vermutung der Erkennbarkeit der Insolvenzreife. Diese Vermutung muss der Geschäftsführer durch geeigneten Vortrag zur Überzeugung des Gerichts widerlegen. Der BGH führt aus, dass der Geschäftsführer verpflichtet ist, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten. Bei Anzeichen einer Krise hat er sich durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Stellt sich dabei eine rechnerische Überschuldung heraus, dann muss er prüfen, ob sich für das Unternehmen eine positive Fortbestehensprognose stellt. War die GmbH bei den Zahlungen rechnerisch überschuldet, ist es Sache des Geschäftsführers, die Umstände darzulegen und zu beweisen, die es aus damaliger Sicht rechtfertigten, das Unternehmen trotzdem fortzuführen. Verweist er dazu auf externen Sachverstand, kann ihn eine Fortführungsempfehlung nur entschuldigen, wenn er sich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person hat beraten lassen. Die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gebietet es zudem, das Prüfergebnis einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

  • Beschränkte Gegenrechte: Dem Geschäftsführer ist zur Vermeidung einer Bereicherung der Masse im Urteil vorzubehalten ist, seinen Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den der begünstigte Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätte, nach Erstattung an die Masse gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen. Darüber hinaus kann der Geschäftsführer vom Insolvenzverwalter in entsprechender Anwendung von § 255 BGB ggfs. Abtretung der gegen die Leistungsempfänger gerichteten Erstattungsansprüche Zug um Zug gegen Erfüllung des geltend gemachten Ersatzanspruchs verlangen. Dazu muss er entsprechende Ansprüche der GmbH allerdings konkret darlegen.

Fazit

Selbst ein bestehender D&O-Versicherungsschutz lindert nicht alle negativen Folgen, die für einen Geschäftsführer mit einer persönlichen Inanspruchnahme durch die Gesellschaft bzw. einen Insolvenzverwalter verbunden sind. Geschäftsführer tun daher gut daran, gerade in der Krise alle Sorgfaltsanforderung an die Prüfung einer Insolvenzlage und einer Fortführungsprognose zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollten GmbH-Geschäftsführer im Zweifel qualifizierte externe Berater heranziehen, diese umfassend über die Verhältnisse der Gesellschaft informieren und die Prüfungsergebnisse plausibilisieren. In jedem Fall ist es essentiell, dass der Geschäftsführer die seinen Entscheidungen zugrunde liegenden Überlegungen sorgfältig dokumentiert, um im Falle eines Haftungsprozesses den erforderlichen Nachweis für ein pflichtgemäßes Verhalten erbringen zu können.

Dr. Daniel Walden

Dr. Florian Weichselgärtner

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