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ESMA erinnert Wertpapierfirmen an die Vorgaben der MiFID II zu „Reverse Solicitation“

Mit einer Erklärung vom 13. Januar 2021 hat die ESMA Wertpapierfirmen, die nicht in der Europäischen Union (EU) niedergelassen oder ansässig sind, an die Einhaltung der MiFID II-Anforderungen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erinnert. Zum Anlass nahm die Behörde problematische Geschäftspraktiken auf Basis einer vermeintlichen „Reverse Solicitation“ (in Deutschland auch "Passive Dienstleistungsfreiheit" genannt).

Nach Art. 42 MiFID II dürfen Wertpapierfirmen ohne Zulassung bzw. Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat ihre Dienstleistungen innerhalb der EU nur dann erbringen, wenn die Initiative hierfür ausschließlich von dem betreffenden Kunden ausgeht und somit eine sog. Reverse Solicitation vorliegt. Dies sei nach Auffassung der ESMA jedoch nicht bereits dann der Fall, wenn Wertpapierfirmen lediglich in ihren AGB erklärten, dass sie ihre Dienstleistung ausschließlich auf Initiative des Kunden erbrächten, tatsächlich jedoch davon abwichen. Nach Ansicht der ESMA solle ungeachtet derartiger vertraglicher Absprachen nicht automatisch von einer ausschließlichen Initiative des Kunden auszugehen sein und verweist hierzu auf Erwägungsgrund Nr. 111 zur MiFID II.

Wertpapierfirmen, die ohne Erlaubnis in der EU tätig werden, riskieren die Einleitung von Straf- oder Bußgeldverfahren. Nehmen Anleger die Dienstleistungen von nicht ordnungsgemäß zugelassenen Wertpapierfirmen in Anspruch, können sie den ihnen nach den EU-Vorschriften gewährten Schutz, insbesondere die Deckung durch die Anlegerentschädigungssysteme gemäß der Richtlinie 97/9/EG, verlieren.

Dr. Christoph Schmitt

Joel F. Schaaf

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ESMA Wertpapierfirmen MiFID II Reverse Solicitation

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