BLOG -


Besondere Auswirkungen von SARS-CoV-2 (Coronavirus) auf die Pflichten der Geschäftsführer von Start-up-Unternehmen

Ganz allgemein stellt sich schon seit einiger Zeit bei allen Unternehmen die Frage, ob Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte besondere rechtliche Pflichten im Hinblick auf SARS-CoV-2, also das Coronavirus, haben. Mittlerweile liegt auf der Hand, dass diese Frage zweifellos zu bejahen ist. Denn die Maßnahmen, die gegen eine weitere Verbreitung des Coronavirus ergriffen werden, haben ganz offensichtlich massive wirtschaftliche Auswirkungen.

In unserem Beitrag zur Relevanz des Coronavirus für das Pflichtenheft der Geschäftsleitung stellen wir im Einzelnen dar, wie sich die Situation entwickelt hat und welche allgemeinen Pflichten für die Geschäftsleitung momentan besonders relevant sind (vgl. dazu LINK). Im Mittelpunkt stehen natürlich die Risikoidentifikation und Risikobewältigung. Um erst gar keine Zweifel an einem pflichtgemäßen Umgang mit der Krise aufkommen zu lassen, sollten alle unternehmerischen Entscheidungen auf einer angemessenen Informationsgrundlage beruhen. Ganz besondere Bedeutung kommt darüber hinaus der Pflicht zu, für die Einhaltung der Gesetze Sorge zu tragen. Im vorliegenden Zusammenhang gilt dies naheliegender Weise insbesondere für die Einhaltung arbeits- und arbeitsschutzrechtlicher Pflichten, insolvenznaher Pflichten, verwaltungsrechtlicher Mitwirkungspflichten sowie behördlicher Anordnungen.

Für Unternehmen in der Gründungsphase stellt die aktuelle Situation eine in doppelter Hinsicht außergewöhnliche Herausforderung dar. Häufig ist ihre interne Organisation noch nicht so strukturiert, wie dies bei eingeschwungenen Unternehmen der Fall ist. Vor allem aber sind sie von den wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen besonders betroffen, insbesondere im Hinblick auf ihre Eigenkapitalausstattung und Finanzierung sowie den Cashflow.

Umso wichtiger ist gerade hier die Pflicht der Geschäftsleitung, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens laufend zu beobachten und sich bei Anzeichen einer krisenhaften Entwicklung durch Aufstellung einer Zwischenbilanz oder eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. In der aktuellen Situation wird dies mitunter sehr zeitnah zu dem Bedarf führen, auf die Hilfen aus dem jüngst von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus zurückzugreifen. Ggf. ist es auch sinnvoll oder erforderlich, sich um anderweitige Finanzierungen, etwa von Seiten der Gesellschafter, zu bemühen. Wichtig ist zudem zu wissen, dass das Bundesjustizministerium derzeit prüft, die Insolvenzantragsfrist von drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen bis zum 30. September 2020 auszusetzen.

Unabhängig von der Insolvenzantragspflicht gilt die Verpflichtung der Geschäftsführung, eine Gesellschafterversammlung spätestens dann einzuberufen, wenn sich aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, § 49 Abs. 3 GmbHG. Darüber hinaus empfiehlt es sich bei der GmbH ggf. eine Gesellschafterversammlung auch bereits zuvor bei krisenhafter Zuspitzung einzuberufen. Bei der Unternehmergesellschaft (UG) gilt insoweit als Besonderheit, dass die Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit einberufen werden muss, § 5a Abs. 4 GmbHG. Grund dafür ist, dass für die UG – im Gegensatz zur GmbH – kein gesetzliches Mindestkapital vorgeschrieben ist und das Stammkapital daher häufig gering ist. Eine Einberufung der Gesellschafterversammlung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals wäre daher wenig sinnvoll.

Dr. Daniel Walden
(Rechtsanwalt)

Kontakt

Dr. Daniel Walden T   +49 89 35065-1379 E   Daniel.Walden@advant-beiten.com