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Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Elektrofahrzeugen als Dienstwagen

Im Zuge des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes hat der Gesetzgeber den Höchstbetrag des Bruttolistenpreises, bis zu dem die begünstigte Besteuerung der privaten Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen anwendbar ist, von EUR 40.000,- auf EUR 60.000,- erhöht.

Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung in § 6 EStG war für die Besteuerung der privaten Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen, die bis Ende 2030 erworben werden, nur ein Viertel des Bruttolistenpreises anzusetzen, wenn dieser maximal EUR 40.000,- beträgt. Diese Obergrenze wird nun auf einen Bruttolistenpreis von EUR 60.000,- heraufgesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG).

Für die lohn-/ einkommensteuerliche Pauschalbesteuerung der privaten Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen bedeutet dies, dass nun auch Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis maximal EUR 60.000,- in den Anwendungsbereich der Viertelung der Bemessungsgrundlage fallen. Liegt der Bruttolistenpreis über EUR 60.000,- bleibt die Begünstigung mit dem halben Bruttolistenpreis. Derart begünstigungsfähig sind weiterhin nur reine Elektrofahrzeuge, die keinerlei Kohlendioxidemission ausstoßen.

Konkret bedeutet dies sowohl für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften als auch für Arbeitnehmer, dass für ein Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von EUR 60.000,- ein monatlicher geldwerter Vorteil von lediglich EUR 150,- zu versteuern ist. Zuvor wäre aufgrund der Überschreitung der Höchstgrenze nur eine Halbierung des Bruttolistenpreises möglich gewesen, sodass ein geldwerter Vorteil EUR 300,- der Besteuerung unterworfen worden wäre.

In Kombination mit der Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf 16 Prozent ist für Erstzulassungen in dem Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 noch zusätzliches Begünstigungspotential entstanden. Da auf den Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung abzustellen ist, fallen Elektrofahrzeuge bis zu einem Nettolistenpreis von EUR 51.724,- unter die erweiterte Regelung; bei einem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent hätte der Nettolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung lediglich EUR 50.420,- betragen dürfen.

Unabhängig davon, ob es sich um ein Elektrofahrzeug oder ein sonstiges Fahrzeug handelt, profitieren von der Absenkung des Umsatzsteuersatzes und den geminderten Bruttolistenpreisen alle Steuerpflichtigen, die ein Fahrzeug - mit Erstzulassung im Zeitfenster Juli 2020 bis Dezember 2020 - auch zur privaten Nutzung erhalten. Da regelmäßig auf den Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung abzustellen ist, wird sich die entsprechende Bemessungsgrundlage für die lohn-/ einkommensteuerliche Pauschalbesteuerung um rund 2,5 Prozent mindern.

Daniel Hermes

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