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Auf ein Wort zum Vesting

Eine der zentralen Regelung in jedem Beteiligungsvertrag ist das Vesting. Trotz der Bedeutung der Klausel landen immer wieder Klauseln auf unseren Schreibtischen, die weder für Gründer noch für Investoren funktionieren und die sich zwar an die üblichen Begrifflichkeiten anlehnen, diese aber falsch verwenden; daher ist es Zeit für ein "Auf ein Wort zum Vesting":

Sinn und Zweck des Vestings

Die Gründer sind das eigentliche Asset eines jeden Start-ups. Sie haben die Geschäftsidee entwickelt und sollen diese natürlich auch nach Durchführung einer oder mehrerer Beteiligungsrunden weiterentwickeln.

Der Super-Gau für jedes Start-up und damit auch für ein Investment in ein Start-up ist es, wenn sich einzelne Gründer - aus welchem Gründen auch immer - aus dem operativen Geschäft des Start-ups zurückziehen bzw. zurückziehen wollen. Es ist daher von zentraler Bedeutung, und zwar nicht nur für Investoren, sondern auch für die Gründer untereinander, dass die Gesellschafterstellung der Gründer auf der einen Seite und ihre Rolle im operativen Geschäft des Start-ups auf der anderen Seite miteinander verknüpft werden. Dies geschieht durch das Vesting, das die Gründer idealerweise bereits bei Gründung der Gesellschaft untereinander vereinbaren und auf das jeder Investor bestehen wird.

Die grundsätzliche Funktionsweise einer Vesting Regelung ist schnell erklärt:

Ebene 1: Für den Fall, dass die aktive Rolle eines Gründers in Bezug auf das operative Geschäft des Start-ups während einem zu vereinbarenden Vesting-Zeitraum endet, bietet der jeweilige Gründer im Rahmen einer Gesellschaftervereinbarung der Gesellschaft, den Investoren und/oder den übrigen Gesellschaftern seine Anteile (ganz oder teilweise) gegen eine Abfindung (Vesting Consideration) zur Abtretung an. Abgesehen von Investments in sehr frühen Phasen des Start-ups, wird in der Regel zudem vereinbart, dass die Anzahl der Anteile, die dem Vesting unterliegen, über einen vereinbarten Zeitraum (Vesting Period) abschmilzt. Dies geschieht üblicherweise linear in zu vereinbaren Stufen (z.B. monatlich oder quartalweise), wobei in frühen Finanzierungsrunden in der Regel eine Cliff-Period vereinbart wird, während der das lineare Abschmelzen zunächst aufgeschoben wird. Hat sich ein Gründer seine Anteile (ganz oder teilweise) über die Vesting Period zurückverdient, spricht man von "gevesteten Shares". Die gevesteten Shares werden vom anfänglichen Abtretungsangebot ausgenommen. Von einem Accelerated Vesting wird gesprochen, wenn vereinbart wird, dass sämtliche Anteile im Fall eines Exits "gevestete Shares" sind.

Ebene 2: Die Differenzierung zwischen Good und Bad Leaver bringt die zweite Ebene in die Vesting-Regelung. Während ein Good Leaver das Start-up aus Gründen verlässt, die er nicht zu vertreten hat, hat der Bad Leaver "den Goldenen Löffel" geklaut und muss das Start-up aus Gründen verlassen, die er zu vertreten hat. Ausgehend davon bekommt der Good Leaver eine Abfindung, die sich am Verkehrswert orientiert und der Bad Leaver eine Abfindung, die sich am Buchwert der Anteile orientiert.

Unübersichtlich wird es dann, wenn Ebene 1 und Ebene 2 miteinander vermengt werden: Relativ häufig ist dabei noch die Variante anzutreffen, in der ein Bad Leaver sämtliche Anteile und zwar auch die gevesteten Shares abtreten muss. Die Regelung ist zwar für die Gründer sehr hart, aber das Risiko, solange Good und Bad Leaver klar definiert sind, für die Gründer kalkulierbar. Terminologisch falsch sind hingegen die Vesting Regelungen, die zwar von gevesteten Shares sprechen, die Anteile aber nicht wirklich "vesten", sondern sich lediglich die Höhe der Abfindung über die Vesting-Periode verschiebt. Hier hängt es am erfahrenen Berater, den Gründer über die eigentliche Funktionsweise aufzuklären und gegebenenfalls zu korrigieren.

Abgesehen von diesen begrifflichen Ungenauigkeiten wird bei den Vesting-Regelungen in der Regel viel zu wenig Energie in die Rechtsfolgen investiert: Nicht selten schlittert ein Start-up in einem Vesting-Fall so tief in die Krise, dass es sich die Annahme der Abtretung auch zum Buchwert nicht mehr leisten kann. Es ist daher von besonderer Bedeutung, sicherzustellen, dass dem jeweiligen Gründer die Abfindung in möglichst kleinen Tranchen gezahlt werden kann und dass die Anteile unabhängig von der Zahlung der Abfindung stimmrechtlos gestellt werden können.

Christian Kalusa
(Rechtsanwalt)

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